Beschluss vom 13.12.2005 -
BVerwG 8 B 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:131205B8B10.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 10.05

  • VG Potsdam - 31.08.2004 - AZ: VG 11 K 2152/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene zu 19 ihre Beschwerde zurückgenommen hat.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner fünf Sechstel, die Beigeladene zu 19 ein Sechstel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.

ob die Rechtsprechung zur machtmissbräuchlichen Bestellung eines Abwesenheitspflegers im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG auch auf die Fälle der Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB anwendbar ist.