Verfahrensinformation

Die beklagte Behörde hat 65 Grundstücke, die zu einer Ferienhaussiedlung auf Darß gehören, der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die beiden Klägerinnen sind Gemeinden. Sie beanspruchen die Grundstücke jeweils für sich. Die Stadt Ribnitz-Damgarten macht geltend, die Grundstücke gehörten zum ehemaligen Gut Neuhaus, das seit 1455 in ihrem Eigentum gestanden habe. Seit 1840 habe sie das Gut an wechselnde Erbpächter ausgegeben, zuletzt an einen Herrn B., der dann im Zuge der Bodenreform 1945 enteignet worden sei. Infolgedessen habe auch sie ihr "Obereigentum" verloren. Die Gemeinde Dierhagen macht demgegenüber Rechte der früheren Gemeinde Dändorf geltend, die 1958 in sie eingemeindet worden ist. Sie trägt vor, die umstrittenen Grundstücke seien zwar im Zuge der Bodenreform enteignet worden, dann aber als landwirtschaftlich unbrauchbares Land der Gemeinde Dändorf zugewiesen worden; dieser seien die Grundstücke dann einige Jahre später wieder entzogen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Stadt Ribnitz abgewiesen, der Klage der Gemeinde Dändorf aber stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der beigeladenen Bundesrepublik, der sich die Stadt Ribnitz angeschlossen hat.


Urteil vom 13.10.2005 -
BVerwG 3 C 40.04ECLI:DE:BVerwG:2005:131005U3C40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.10.2005 - 3 C 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:131005U3C40.04.0]

Urteil

BVerwG 3 C 40.04

  • VG Greifswald - 15.01.2004 - AZ: VG 6 A 3568/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e , L i e b l e r , Prof. Dr. R e n n e r t und Dr. B i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren über die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 wird eingestellt.
  2. Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Januar 2004 geändert. Die Klage der Klägerin zu 2 wird ebenfalls abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen aus dem ersten Rechtszug tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen aus dem Revisionsverfahren tragen die Klägerin zu 1 ein Viertel und die Klägerin zu 2 drei Viertel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.

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