Urteil vom 13.03.2003 -
BVerwG 3 C 51.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130303U3C51.02.0
Leitsatz:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
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Rechtsquellen
StVO § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3, 4, 5, § 41 Abs. 2 Nr. 8 -
Instanzenzug
OVG Hamburg - 27.08.2002 - AZ: OVG 3 Bf 312/01 -
Hamburgisches OVG - 27.08.2002 - AZ: OVG 3 Bf 312/01
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 3 C 51.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130303U3C51.02.0]
Urteil
BVerwG 3 C 51.02
- OVG Hamburg - 27.08.2002 - AZ: OVG 3 Bf 312/01 -
- Hamburgisches OVG - 27.08.2002 - AZ: OVG 3 Bf 312/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Revision wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob ein angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283) durch ein Zusatzschild zeitlich eingeschränkt ist, welches zwar unterhalb dieses Verkehrszeichens, aber räumlich unterbrochen durch ein anderes Verkehrszeichen (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) angebracht ist.
An einem Freitagabend - nach 21.00 Uhr - des Jahres 1999 war das später umgesetzte (abgeschleppte) Fahrzeug des Klägers auf einem Straßenabschnitt in Hamburg abgestellt, der - insoweit zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - durch zwei Haltverbotszeichen (Zeichen 283) als Anfangs- und Endpunkte einer Verbotszone gekennzeichnet war. Das den Beginn der Verbotszone markierende und den Streit verursachende Haltverbotszeichen war mit einem Richtungspfeil in Fahrtrichtung versehen. Darunter waren zunächst ein Verbotszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit Richtungspfeil entgegen der Fahrtrichtung und darunter schließlich ein zeitlich einschränkendes Zusatzschild ("Mo-Fr 8 bis 18 h/Sa 8 bis 12 h") angebracht. Widerspruch und Klage gegen die verfügte Belastung des Klägers mit Abschleppkosten in Höhe von annähernd 200 DM waren erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen mit der Begründung, das sachlich uneingeschränkte Haltverbotszeichen habe ein auch zeitlich nicht eingeschränktes Verbot ausgesprochen, weil sich das Zusatzschild nur auf das die Verbotszone sowie die Abschleppmaßnahme nicht betreffende Verkehrszeichen 286 bezogen habe; Zusatzschilder gälten nur für das jeweils unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen und auf Aufhebung des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1999 zielenden Revision wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO bestimme, dass die Zusatzschilder dicht unter "den Verkehrszeichen" angebracht seien. Deshalb bezögen sie sich auf sämtliche darüber angebrachten Verkehrszeichen, weil ansonsten davon die Rede sein müsste, dass sie unter "dem Verkehrszeichen" anzubringen seien. Die Straßenverkehrsbehörde hätte demnach ihre Absicht, das uneingeschränkte Haltverbot auch zeitlich uneingeschränkt gelten zu lassen, entweder durch eine deutliche räumliche Trennung oder dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass sie das Zeichen 283 unter dem Zusatzschild anbrachte; nur dann wäre dem Erfordernis genügt gewesen, dass ein Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick eine Verkehrsregelung verstehen kann; hingegen sei die getroffene Regelung zumindest verwirrend und damit unwirksam.
Die Beklagte sowie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Kraftfahrzeug des Klägers habe umgesetzt (abgeschleppt) werden dürfen, weil es zwischen zwei Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO abgestellt gewesen sei und ein diese Haltverbots-zone zeitlich einschränkendes Zusatzzeichen 1042/1043 im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO tatsächlich und rechtlich nicht vorhanden gewesen sei, steht mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO im Einklang. Namentlich trifft es zu, dass ein Zusatzschild wie das im Streitverfahren in Rede stehende nur für ein unmittelbar über ihm angebrachtes Verkehrszeichen gilt.
1. Der Kläger stellt mit seiner Revision zwar weder ausdrücklich noch sinngemäß in Abrede, dass - erstens - sein Fahrzeug zum Abschleppzeitpunkt von einem Haltverbot gemäß Zeichen 283 erfasst war, welches jedes Halten auf der Fahrbahn verbietet, und - zweitens - die Abschleppmaßnahme nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend herangezogenen einschlägigen Landesrecht der Freien und Hansestadt Hamburg zulässig und überdies im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 m.w.N.) nicht übermäßig war, sofern das Haltverbot in der gebotenen Klarheit zeitlich uneingeschränkt verlautbart wurde, so dass Verkehrsteilnehmer insoweit nicht in berechtigte Zweifel geraten konnten. Er behauptet aber, ein an demselben Pfosten wie das eine der beiden Verkehrszeichen 283 angebrachtes Zusatzschild ("Mo-Fr 8 bis 18 h/Sa 8 bis 12 h") habe sich entgegen der im Streitverfahren vertretenen Annahme der Behörden und Gerichte nicht lediglich auf das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot), sondern auch auf das darüber angebrachte Verkehrszeichen 283 bezogen; deshalb sei das Abstellen des Fahrzeugs an einem Freitagabend zulässig gewesen bzw. müsse eine Unklarheit zu Lasten der Behörde gehen. Es liegt indessen auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass dieser Einwand unbeachtlich ist, weil das Haltverbot mit der notwendigen Klarheit auch zeitlich uneingeschränkt ausgesprochen worden ist.
2. Wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, bestimmt § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO im Zusammenhang mit Zusatzschildern, dass sie "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind.
a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b). Der erkennende Senat macht sich die hierfür angegebene Begründung, wie sie auch das angefochtene Urteil enthält, zu Eigen. Hingegen trifft die vom Kläger vertretene Auffassung offensichtlich nicht zu, aus dem Umstand, dass nach § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO die Zusatzschilder unter "den Verkehrszeichen" angebracht sind, folge schon nach dem Wortlaut eine Zuordnung eines Zusatzschildes zu mehreren Verkehrszeichen. Da der Verordnungsgeber eine Vielzahl von Zusatzschildern in den Blick nehmen musste und genommen hat, war er aus zwingenden sprachlichen Gründen gehalten, auch die Bezugsobjekte (Verkehrszeichen) in einer unbestimmten Vielzahl anzusprechen.
b) Angesichts dessen durfte der Kläger nicht annehmen, das Zusatzzeichen schränke auch das angeordnete uneingeschränkte Haltverbot ein, zumal die beiden in Rede stehenden unterschiedlichen Verbotszeichen, auf welche sich das Zusatzschild überhaupt nur beziehen konnte, mit unterschiedlichen Richtungspfeilen versehen waren und das Zeichen 283 als Markierungsbeginn der sachlich uneingeschränkten Haltverbotszone seine Entsprechung in einem weiteren - mangels jeglichen Zusatzzeichens - uneingeschränkten Zeichen 283 als Endpunkt dieser Verbotszone in Sichtweite hatte. Selbst unter der Voraussetzung einer hier unterstellten Unklarheit der Regelung und einer hierdurch hervorgerufenen Verwirrung hätte sich der Kläger daher mit nur geringer Mühe Klarheit über Inhalt und Umfang der Haltverbotszeichen verschaffen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.