Beschluss vom 13.02.2025 -
BVerwG 1 WNB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130225B1WNB1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2025 - 1 WNB 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:130225B1WNB1.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WNB 1.25
- TDG Süd 6. Kammer - 30.04.2024 - AZ: S 6 BLa 2/24 und S 6 RL 2/24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk
am 13. Februar 2025 beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 30. April 2024 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Das Truppendienstgericht hat der mit Schreiben des Antragstellers vom 7. Juli 2024 eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, spätestens am 7. August 2024 abgelaufen ist, weil der Beschluss dem Antragsteller spätestens am 7. Juli 2024 bekannt gegeben war.
2 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3 Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller selbst abgefassten und eingereichten Schreiben nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung. Soweit der Antragsteller in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 6. August 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, ergibt sich aus seinem Vortrag (Seite 3 der Begründung), dass dieser auf die ursprüngliche Beschwerdebegründungsfrist gerichtet ist. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in Rede steht.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO).