Beschluss vom 13.02.2025 -
BVerwG 1 B 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130225B1B3.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2025 - 1 B 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:130225B1B3.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 3.25

  • VG Berlin - 28.09.2021 - AZ: 10 K 383.19
  • OVG Berlin-Brandenburg - 27.02.2024 - AZ: 3 B 17/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025 - 1 B 20.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 1. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 8. Januar 2025 - 1 B 20.24 - nicht verletzt.

3 1.1 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>; Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 1. März 2017 - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4 1.2 Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen, aber die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits als nicht hinreichend dargelegt erachtet (vgl. unter Ziffern 1.1 bis 1.3 , 2. des Beschlusses vom 8. Januar 2025). Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch in der Sache ausführlich zur Abgrenzung der Durchsuchung vom bloßen Betreten verhalten (Rn. 6 ff. des Beschlusses vom 8. Januar 2025). Soweit der Kläger erneut die rechtsfehlerhafte Anwendung bei der Beurteilung des Eindringens der Polizei als Durchsuchung sowie der dringenden Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG durch das Berufungsgericht rügt, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht nach der Auffassung des Klägers nicht hinreichend auseinandergesetzt haben soll, ist bereits im angegriffenen Beschluss vom 8. Januar 2025 darauf hingewiesen worden, dass eine Revisionszulassung auf eine nach Ansicht des Klägers rechtsfehlerhafte Anwendung im Einzelfall nicht gestützt werden kann (vgl. Rn. 9, 10 des angegriffenen Beschlusses). Im Übrigen geht auch die Rüge fehl, der Senat habe das klägerische Vorbringen zur Sicherstellung des Mobiltelefons und weiterer Gegenstände unberücksichtigt gelassen, vor allem habe er gänzlich unerwähnt gelassen, dass sich die Verletzung revisiblen Rechts insbesondere aus der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergebe. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das - seitens des Klägers als korrigierender Maßstab angeführte - Verfassungsrecht, wozu der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzweifelhaft zählt, der Beschwerde nicht zu entnehmen ist (Rn. 11 des angegriffenen Beschlusses). Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung, hier die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, tragen.

5 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.