Pressemitteilung Nr. 98/2019 vom 23.12.2019
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven
Die aufschiebende Wirkung von Klagen, die die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm, die Stadt Oldenburg, mehrere Anwohner und ein kommunales Rechenzentrum gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 erhoben haben, wird nicht angeordnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19. Dezember 2019 in mehreren Eilverfahren entschieden.
Die im planfestgestellten Abschnitt vorhandene zweigleisige Eisenbahnstrecke soll u.a. elektrifiziert und mit Lärmschutzwänden versehen werden. Für das Vorhaben, das insbesondere der verbesserten Schienenanbindung des JadeWeserPort in Wilhelmshaven dient, hat der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt. Klagen gegen ein solches Vorhaben haben keine aufschiebende Wirkung.
Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zum einen, dass die geltend gemachten Einwände - insbesondere zum Lärmschutz - gegebenenfalls durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen bewältigt werden können. Dies kann im Klageverfahren geprüft werden, ohne dass Rechtsverluste drohen. Zum anderen ist bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen erhebliches Gewicht beimisst. Ausgehend hiervon überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Umsetzung des Vorhabens das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Mit der Fortsetzung der Arbeiten werden keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen eintreten. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen.
BVerwG 7 VR 5.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019
BVerwG 7 VR 6.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019
BVerwG 7 VR 7.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019
BVerwG 7 VR 8.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019
Beschluss vom 19.12.2019 -
BVerwG 7 VR 8.19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR8.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 7 VR 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR8.19.0]
Beschluss
BVerwG 7 VR 8.19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 wird abgelehnt.
- Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (PFA 1). Sie beantragen - im Rahmen der geltend gemachten Betroffenheit - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage.
2 Die Antragsteller betreiben bzw. nutzen auf dem im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Grundstück Flurstück a der Gemarkung Oldenburg ein Rechenzentrum, das sich unmittelbar an der Bahnstrecke (ca. bei Bahn-km ...) befindet. Sie befürchten, dass bau- und betriebsbedingt schädliche Erschütterungen auf das mit empfindlicher Technik ausgestattete Rechenzentrum einwirken.
3 Mit ihrer Klage (BVerwG 7 A 11.19 ) begehren die Antragsteller die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um geeignete Schutzauflagen, hilfsweise die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
II
4 1. Der Antrag ist zulässig.
5 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221), in Verbindung mit Abschnitt 1 lfd. Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.
6 1.2. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Das Antragsziel ist die vorläufige Sicherung des von den Antragstellern mit ihrer Klage verfolgten Antrages auf Erlass von Schutzauflagen einschließlich des hilfsweise gestellten Antrages auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Im Hinblick auf den über den Hauptantrag hinausreichenden, hilfsweise gestellten Anfechtungsantrag ist der Geltungsbereich der aufschiebenden Wirkung eröffnet und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80, 80a VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangig.
7 1.3. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klage- bzw. Antragsbefugnis aus, wenn eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten Belangen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 16 m.w.N.).
8 Vorliegend erscheint eine Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1 bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen öffentlichen Aufgaben (Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik für die kommunalen Verbandsmitglieder) bzw. bei der Erbringung EDV-gestützter Dienstleistungen der Antragstellerin zu 2 als 100-prozentiger Tochter des Antragstellers zu 1 durch projektbedingte Erschütterungseinwirkungen auf empfindliche technische Anlagen zumindest nicht von vornherein als ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Antragsteller in rechtlich geschützten Positionen kommt zumindest hinsichtlich von Erschütterungen während der Bauvorbereitungs- bzw. der Bauphase in Betracht. Insoweit kann hier offenbleiben, ob sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der zwischen dem Antragsteller zu 1 und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 6. September 2005 (Verzicht auf Abstandsflächen) ergibt, dass die Antragsteller jedenfalls betriebsbedingte Erschütterungsimmissionen hinzunehmen haben. Nach dieser Bestimmung sind Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch den Eisenbahnbetrieb der Deutschen Bahn AG infolge jeder Art von Immissionen entstehen, in jedem Falle ausgeschlossen.
9 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
10 2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.
11 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m.w.N.).
12 Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG dem Vollzugsinteresse - und damit der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen - erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.
13 2.2. Vorliegend ergibt diese Interessenabwägung, dass hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungsimmissionen wegen der insoweit fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. Hinsichtlich der Bewältigung der während der Bauvorbereitungs- bzw. der Bauphase vorhabenbedingt zu erwartenden Erschütterungsimmissionen sind durchgreifende Defizite der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht ersichtlich. Aus diesem Grund geht die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus.
14 2.2.1. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Antragsteller in der Hauptsache weder die (hilfsweise beantragte) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können. Die von den Antragstellern vorgetragenen Befürchtungen zur Erschütterungsbelastung durch den zukünftigen Eisenbahnbetrieb betreffen - ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller diesbezügliche Erschütterungsimmissionen nicht ohnedies hinzunehmen haben (vgl. oben Ziff. 1.3) - einen Konflikt, der durch (beantragte) Schutzmaßnahmen oder Entschädigung jedenfalls bewältigt werden kann und deshalb die fachplanerische Abwägung nicht insgesamt infrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12). Darüber hinaus ist nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Erschütterungsgutachten (dem Planfeststellungsbeschluss als Anlage 18 beigefügt) im Zuge der geplanten "Schwellenbesohlung" für den Bereich des Rechenzentrums der Antragsteller mit einem Rückgang der Erschütterungsbelastungen zu rechnen. Zudem soll die Entscheidung des Senats in der Hauptsache im Laufe des Jahres 2020 und mithin während der noch andauernden Ausbaumaßnahmen erfolgen, so dass dem planfestgestellten Ausbau zuzurechnende betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Antragsteller vor einer Entscheidung über ihre Klage auch aus diesem Grund nicht zu erwarten sind.
15 2.2.2. Ein Erfordernis, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage zum Schutz der Antragsteller vor Erschütterungen während der Bauvorbereitungs- bzw. der Bauphase ganz oder teilweise anzuordnen, besteht ebenfalls nicht. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gibt der Beigeladenen auf, möglichst erschütterungsarme Bauverfahren anzuwenden und die Anwohner rechtzeitig vor Beginn erschütterungsintensiver Arbeiten zu informieren. Hinsichtlich der Einwirkungen von Erschütterungen auf Gebäude - hierzu gehören auch solche für die Aufnahme eines Rechenzentrums - sind nach dem Planfeststellungsbeschluss die Anhaltswerte der DIN 4150 - Teil 3 einzuhalten. Darüber hinaus hat sich die Beigeladene gegenüber der Planfeststellungsbehörde verpflichtet, Beweissicherungsverfahren an Gebäuden in der Nähe der Bahnbaustelle sowie baubegleitende Erschütterungsmessungen bei erschütterungsintensiven Arbeiten durchzuführen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Nebenbestimmung A.5.2.2, S. 26 f.). Dieses - mehrgliedrige - Schutzregime des Planfeststellungsbeschlusses für die Bauphase wahrt die Belange der Antragsteller auch mit Blick auf die im Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 vorhandene besonders erschütterungsempfindliche Technik. Auch die Antragsteller zeigen nicht auf, welche konkreten weiteren Schutzmaßnahmen geboten wären. Derartiges ergibt sich auch aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Fachaufsatz (Busch/Löffler/Gömmel, Rechenzentren und Infrastruktur IV/2015, S. 12 ff. - Anlage K 5) nicht, der sich in allgemeiner Weise mit technischen Einzelfragen des Erschütterungsmonitorings in Rechenzentren auseinandersetzt. Zur insoweit angesprochenen Durchführung baubegleitender Erschütterungsmessungen bei erschütterungsintensiven Arbeiten hat sich die Beigeladene - wie dargelegt - ohnedies selbst verpflichtet. Durch die vorgesehene baubegleitende Überwachung der Server sollen die erschütterungsintensiveren Arbeiten so gesteuert werden, dass Serverschäden und -aussetzer vermieden werden. Diesbezüglich relevante Bauarbeiten stehen nach den Angaben der Beigeladenen zudem erst im Sommer 2020 an (Einbringung der Gründungsrohre für die Lärmschutzwandpfosten; Gründungsarbeiten für die Oberleitungsmasten). Erschütterungsintensive Rammarbeiten würden hierbei nicht durchgeführt.
16 Dass bereits von den im Zuge der Kampfmittelsondierungen im Bereich der Ausbaustrecke niederzubringenden Bohrungen erhebliche Erschütterungsbelastungen zulasten des Rechenzentrums ausgehen werden, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Für Rodungsarbeiten gilt dies erst recht. Die geplante Böschungsvernagelung am Bahndamm erfolgt nach Angaben der Beigeladenen mit einem erschütterungsfreien Bohrverfahren. Die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden an der Klimaanlage des Rechenzentrums ist ebenfalls nicht erkennbar.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.