Beschluss vom 12.12.2024 -
BVerwG 5 PB 4.24ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B5PB4.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2024 - 5 PB 4.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B5PB4.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 4.24

  • VG Magdeburg - 26.05.2023 - AZ: 17 A 4/22 MD
  • OVG Magdeburg - 06.02.2024 - AZ: 5 L 10/23

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2 Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Frage der Einordnung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 1 PersVG LSA Stellung zu nehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 5.24 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).