Beschluss vom 12.06.2024 -
BVerwG 2 B 15.24ECLI:DE:BVerwG:2024:120624B2B15.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2024 - 2 B 15.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:120624B2B15.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 15.24

  • VG Wiesbaden - 13.09.2021 - AZ: 28 K 270/21.WI.D
  • VGH Kassel - 07.02.2024 - AZ: 28 A 2267/21.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2024
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2024 wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2024 wird verworfen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren.

2 1. Der 1987 geborene Beklagte steht als Justizobersekretär im Dienst des Klägers. Auf die im März 2021 erhobene Disziplinarklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. September 2021 den Beklagten wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über einen Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen das am 6. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, dem 8. November 2021, bei dem Verwaltungsgericht persönlich Berufung eingelegt und am 13. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 17. Juli 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof mit weiterem Beschluss vom 7. Februar 2024 die Berufung des Beklagten verworfen. Am 11. März 2024 hat der Beklagte persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren beantragt. Am 8. April 2024 hat er die Beschwerde persönlich begründet.

3 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 6 HDG i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Die von dem Beklagten persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 73 HDG i. V. m. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und auch die weitere Frist zur Begründung derselben (§ 73 HDG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt hat. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene, nach § 6 HDG i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2024 wurde dem Beklagten am 9. Februar 2024 zugestellt. Die Beschwerde des Beklagten hat die am Montag, dem 11. März 2024 endende Einlegungsfrist und die am 9. April 2024 endende Begründungsfrist (§ 6 HDG i. V. m. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2 und § 193 BGB) nicht gewahrt, weil sie nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gezeichnet ist (§ 6 HDG i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dieses Versäumnis kann nicht dadurch behoben werden, dass ein Rechtsanwalt oder eine sonstige prozessführungsbefugte Person nachträglich noch Beschwerde einlegt und diese begründet. Eine solche Beschwerde hätte nur Erfolgsaussicht, wenn dem Beklagten wegen der Fristversäumnis gemäß § 6 HDG i. V. m. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

5 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn der Beklagte ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 1994 - 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 m. w. N. und vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 , 1 PKH 1.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Diesen Anforderungen genügt der am 11. März 2024 gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht. Gründe dafür, dass er ohne Verschulden gehindert war, ein Prozesskostenhilfegesuch frist- und formgerecht einzureichen, sind nicht ersichtlich.

6 Außerdem fehlt es der Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache an den Erfolgsaussichten. Nach Lage der Akten kommt ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ernsthaft in Betracht.

7 3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aus den dargelegten Gründen unzulässig und daher zu verwerfen.

8 4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 82 Abs. 1 Satz 2 HDG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, § 6 HDG i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG erhoben werden.