Beschluss vom 12.05.2011 -
BVerwG 9 A 12.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120511B9A12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2011 - 9 A 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120511B9A12.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 12.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Dresden.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt den Zugang zu Umweltinformationen.

2 Im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Bundesstraße B 178n, Bauabschnitt 1.1 von der A 4 bis zur S 112 bei Nostitz, erhob die Klägerin Einwendungen. Gestützt auf das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) forderte sie den Beklagten im weiteren Verfahrensverlauf zur Herausgabe von Unterlagen über das Analysenetz, das den Verkehrsuntersuchungen für das Gesamtprojekt B 178n und für den Bauabschnitt 1.1 zugrunde gelegt worden ist, nebst allen zugehörigen Quell-/Zielmatrizen auf. Die Landesdirektion Dresden erwiderte, die Unterlagen lägen ihr nicht vor.

3 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Gericht hat die Beteiligten auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit für die Klage hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

II

4 Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Dresden beruht auf § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

5 Für das geltend gemachte Begehren ist das Bundesverwaltungsgericht nicht erstinstanzlich zuständig. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren, den die maßgebliche Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 VerkPBG voraussetzt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 11 A 6.99 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11 S. 2). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach § 4 Abs. 1 SächsUIG besteht unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren und der Beteiligung an ihm. Er kann zwar auch von Betroffenen und Einwendern zeitlich parallel während eines Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch aber neben und getrennt von den Informationsrechten, die Einwender und Betroffene im Planfeststellungsverfahren haben. Demgemäß finden die der beschleunigten Realisierung von Infrastrukturvorhaben dienenden Zuständigkeitsregelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf Streitigkeiten um vorhabenbezogene Informationszugangsansprüche keine Anwendung (so bereits zur entsprechenden Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO Beschluss vom 12. Juni 2007 - BVerwG 7 VR 1.07 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 7 ff.).

6 Zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Dresden. Dies folgt aus den §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsJG.