Beschluss vom 12.02.2025 -
BVerwG 8 AV 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:120225B8AV1.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2025 - 8 AV 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:120225B8AV1.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 AV 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die noch zu erhebende Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge des Antragstellers sind zwei Bescheide, mit denen Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) abgelehnt hatten. Nur der Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dieser Grundstücke ist dementsprechend Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge. Dass der Antragsteller in den rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren eine unvollständige Bescheidung seines Antrags durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend gemacht hätte und die befassten Verwaltungsgerichte in der Folge auch über die Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen oder beweglichem Vermögen entschieden und damit den Verfahrensgegenstand gegenüber der behördlichen Bescheidung erweitert hätten, trägt er selbst nicht vor. Für Klagen auf Rückübertragung von Grundstücken ist - anders als bei Klagen auf Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen - nach § 52 Nr. 1 VwGO allein das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zurückverlangten Grundstücke liegen. Der Umstand, dass der Antragsteller den Anspruch (auch) auf die Vorschrift des § 6 VermG zu stützen beabsichtigt, die die Rückübertragung von Unternehmen bzw. von Resten eines stillgelegten Unternehmens regelt, ändert nichts daran, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Wiederaufgreifensanträge im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO auf unbewegliches Vermögen bezieht; denn für diese Zuständigkeitsvorschrift kommt es nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern auf den konkreten Streitgegenstand an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 7 AV 13.94 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 36). Ebenso wenig ist entgegen der Ausführungen des Antragstellers für die örtliche Zuständigkeit entscheidend, ob für die Grundstücke eine forstrechtliche Bewirtschaftungspflicht besteht, der juristische Schwerpunkt des Falles in der Anerkennung der Wiederaufnahmepflicht seitens der Antragsgegnerin liegt oder auf die beabsichtigte Benennung der örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte vorab nicht hingewiesen wurde. Die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Zuweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bzw. aus Erwägungen des Sachzusammenhangs ermöglicht die Vorschrift schon dem Grunde nach nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2020 - 8 AV 1.20 - juris Rn. 5).