Beschluss vom 11.12.2024 -
BVerwG 10 B 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 10 B 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 9.24

  • VGH Mannheim - 06.02.2024 - AZ: 3 S 2989/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.