Beschluss vom 11.09.2003 -
BVerwG 4 CN 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B4CN3.03.0
Beschluss
BVerwG 4 CN 3.03
- OVG für das Land Brandenburg - 08.05.2003 - AZ: BVerwG 4 BN 1.03
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
I
Die Revision richtet sich gegen eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, mit der es festgestellt hat, dass der Regionalplan Havelland-Fläming der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1997 nichtig sei. Nachdem bekannt geworden ist, dass eine in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung desselben Inhalts rechtskräftig geworden ist, weil die Antragsgegnerin gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt hat, haben die Beteiligten die Revision für erledigt erklärt. Sie beantragen jeweils, dem Gegner die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
II
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Revisionsverfahren einzustellen. In entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106, m.w.N.).
Die Kosten des Revisionsverfahrens muss die Antragsgegnerin tragen. Nur diese Entscheidung entspricht billigem Ermessen. Denn die Erledigung fällt allein in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Es lag in ihrer Macht, das vorliegende Revisionsverfahren für eine Entscheidung offen zu halten, weil sie auch im Parallelverfahren ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Und sie hätte auch die inzwischen entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens vermeiden können, wenn sie nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Parallelverfahren das nunmehr nutzlos gewordene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet hätte. Zwar dürften die Versäumnisse der Antragsgegnerin auf einem bloßen Versehen beruhen. Gleichwohl entspricht es der Billigkeit, nur sie und nicht etwa auch die an der Verursachung der Erledigung und der weiteren Verfahrenskosten unbeteiligte Antragstellerin mit den Kosten zu belasten. Es wäre auch unbillig, die Kostenentscheidung entsprechend dem voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg der Revision zu treffen, weil die Erledigung des Revisionsverfahrens und die in ihm entstandenen Kosten allein von der Antragsgegnerin zu verantworten sind.
Im Übrigen wäre allerdings bei summarischer Prüfung zumindest offen, ob die Normenkontrollentscheidung hätte Bestand haben können. Zwar gehört die Frage, ob eine Bekanntmachung in der Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg noch als die vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg angesehen werden kann, grundsätzlich zum irrevisiblen Landesrecht. Das Normenkontrollgericht hat sich jedoch bei seiner Verneinung der Frage mehrfach - in den Gründen der Entscheidung und plakativ in den Leitsätzen - auf Bundesverfassungsrecht, nämlich auf das Rechtsstaatsprinzip, berufen; es hat damit bei der Auslegung von Landesrecht revisibles Recht angewendet. Ob das Rechtsstaatsprinzip die vom Normenkontrollgericht für allein zutreffend gehaltene Auslegung des einschlägigen Bekanntmachungsrechts verlangt, hätte im Revisionsverfahren geprüft werden sollen. Der Senat hat jedenfalls Zweifel, ob die Bekanntmachung in der Beilage zum Amtsblatt statt im Amtsblatt selbst die Möglichkeit, von dem streitigen Regionalplan verlässlich Kenntnis zu erhalten, in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfGE 65, 283 <291>) erschwert. Dass es in der Vergangenheit tatsächlich zu ernsthaften Problemen wegen der Veröffentlichung (nur) in der Beilage zum Amtsblatt gekommen ist - die vom Normenkontrollgericht beanstandete Veröffentlichungspraxis besteht in Brandenburg immerhin bereits seit zehn Jahren -, stellt auch das Normenkontrollgericht nicht fest. Zweifelhaft kann ferner sein, ob es das Interesse der Normerhaltung, das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generell als bedeutsam für die Auslegung von Normen angesehen wird (z.B. BVerfGE 49, 148 <157>; 69, 1 <55>; vgl. auch BVerwGE 94, 352 <358>) und das beispielsweise im Baugesetzbuch zur Einfügung von Vorschriften zur "Planerhaltung" (§§ 214 ff. BauGB) geführt hat, hinreichend beachtet hat. Diesen Fragen kann jedoch nach der Erledigung des Revisionsverfahrens nicht mehr weiter nachgegangen werden.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.