Urteil vom 10.12.2008 -
BVerwG 2 WD 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101208U2WD8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 2 WD 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:101208U2WD8.08.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 8.08

  • Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 27.11.2007 - AZ: TDG S 7 VL 20/07

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Major Rottloff und
ehrenamtlicher Richter Stabsunteroffizier Strehl,
Leitender Regierungsdirektor Fries
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. November 2007 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der 26 Jahre alte Soldat trat am 5. November 2001 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einschließlich eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes in die Bundeswehr ein und wurde aufgrund seiner Verpflichtungserklärung im September 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf acht Jahre festgesetzt, sodass sie voraussichtlich am 31. Oktober 2009 enden wird, sofern der Soldat sein ursprüngliches Ziel einer weiteren Verlängerung seiner Dienstzeit nicht verwirklichen kann.

II

2 1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 2007 verurteilte das Amtsgericht R. den Soldaten in dem sachgleichen Strafverfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) in zwei Fällen zu einem Gesamtstrafarrest von drei Monaten, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wegen der Fälschung eines Gesundheitszeugnisses (§ 277 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 €. Das Amtsgericht traf folgende tatsächliche Feststellungen:
„Vom 04.10.2004 bis 30.06 .2006 war (der Soldat) ... zur ...-Kompanie R. zur Teilnahme an der ZAW-Maßnahme ‚Elektroniker Betriebstechnik’ kommandiert. Im Rahmen der ZAW war er vom 04.10.2005 bis 23.12 .2005 zu einem Praktikum an die ...klinik R. befohlen. Vom 24.10.2005 bis 28.11 .2005 blieb er diesem Praktikum bewusst fern. Nachdem er vom 28.11.2005 bis 02.12 .2005 krankgeschrieben war, erschien er erneut bewusst nicht zum Praktikum bis 23.12.2005.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Februar 2006 veränderte er auf seiner Stube ..., Gebäude ...,...straße ... in R. in der ...-Kaserne eine Zweitschrift eines vom Standortsanitätszentrum in R. ausgestellten Krankenscheins. Dieser Krankenschein war ursprünglich am 28.11.2005 von der Ärztin Dr. B. ausgestellt worden. Der Angeklagte änderte das Datum 28.11.2005 ohne Erlaubnis auf 28.10.2005 und setzte daneben eine nachgeahmte Unterschrift der Ärztin Dr. B. Diesen Krankenschein gab er dann seinem vorgesetzten Betreuungsfeldwebel, um eine Krankschreibung ab 28.10.2005 vorzutäuschen.
Der Angeklagte hat den ihm angelasteten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt.“

3 2. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 13. Panzergrenadierdivision vom 18. September 2007 den Soldaten mit Urteil vom 27. November 2007 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt. Dabei ist die Truppendienstkammer von den gemäß § 84 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil des Amtsgerichts R. ausgegangen und hat keinen Anlass gesehen, sich von diesen tatsächlichen Feststellungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen. Ergänzend hat die Truppendienstkammer Folgendes festgestellt:
„Danach nahm der Soldat während des in der Anschuldigungsschrift erwähnten Zeitraums vom 24. Oktober bis 28. November und vom 05. bis 23. Dezember 2005 jeweils um 07.00 Uhr am montäglichen Antreten in der Bajuwarenkaserne in R. teil, begab sich dann aber nicht zu seinem Praktikumsplatz, sondern auf seine ein Kilometer entfernt gelegene Dienstunterkunft in der ...-Kaserne, wo er sich im Selbststudium auf seine Prüfung vorbereitete. Eine dahingehende Erlaubnis lag nicht vor und wurde von dem Soldaten auch gar nicht behauptet. Unwiderlegbar hat er aber in der Hauptverhandlung dargelegt, er habe die IHK danach befragt, ob die Nichtteilnahme am Praktikum die Zulassung an der Abschlussprüfung ausschließe, was ihm von dort verneint wurde. Hintergrund für diese Vorgehensweise war seine - subjektiv - empfundene Erkenntnis, wonach das Praktikum über das Austauschen und Säubern von Glühbirnen und Neonröhren nicht hinausgeht. Dadurch sind seine mit dem Praktikum verbundenen Erwartungen enttäuscht worden. Diese Unzufriedenheit hat er sowohl seinem Betreuer Herrn A. als auch Herrn J. vom BfD mitgeteilt, die keine Abhilfe schaffen konnten. Den Leiter der Betreuungsstelle, den Zeugen Hptm L., suchte der Soldat allerdings nicht auf. Vor dem Hintergrund der von ihm so empfundenen negativen Erfahrungen mit dem Praktikum erachtete er es für sinnvoller, die einschlägigen Vorschriften zu lesen. Mit dieser Beschäftigung verbrachte er die Wochentage in der Zeit vom 24. Oktober bis 28. November 2005 und vom 05. bis 23. Dezember 2005 in seiner Unterkunft in der ...-Kaserne; er blieb also jeweils bis freitags in R., obwohl für ihn weder am Donnerstag noch am Freitag eine Antretepflicht bestand, er also durchaus vorher ‚unerkannt’ ins verlängerte Wochenende hätte fahren können. Währenddessen hat er an der Truppenverpflegung teilgenommen, die mit einem Chipkartensystem bezahlt wurde. Der Soldat hat erklärt, dass auch andere Lehrgangskameraden mit ihren Praktika unzufrieden gewesen seien, keiner sei aber seinem Beispiel gefolgt.
Ergänzend hat die Kammer die dem Soldaten am 07. Oktober 2004 ausgehändigte und bekanntgegebene Kommandierungsverfügung vom 17. September 2004 von der ...Btl ... in R. zur FachAusbk in R. eingesehen, die keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtteilnahme am Praktikum enthält.
Schließlich ist der Kammer der vom Betreuungsoffizier ZAW Betreuungsstelle R. am 29. September 2005 erlassene ‚Befehl für das Zwischenpraktikum Elektroniker für Betriebstechnik ... vom ...2005 - ...2005’ bekannt, der am Ende folgenden Passus enthält:
‚Die Akquisition und vertragliche Bindung geeigneter Praktikumgeber, die Organisation des Praktikums sowie die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten fällt in den Aufgabenbereich der zivilen Bildungseinrichtung.
Für die wöchentliche Ausbildungsdauer sind die betrieblichen Arbeitszeiten bestimmend. Überstunden sind nicht anzusammeln, sondern in Absprache mit dem Betrieb abzugelten.
Jeden Montag haben sich die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in der Zeit von 07.10 bis 08.10 Uhr in der ZAW Betreuungsstelle einzufinden.
Ab ca. 08.45 Uhr stehen die Soldatinnen und Soldaten dann für die Praktikumbetriebe zur Verfügung.’
Für die Zeit der unerlaubten Abwesenheit wurde kein Verlust der Dienstbezüge angeordnet.
Nachdem die Fehlzeiten des Soldaten bekanntgeworden waren, bemühte er sich um eine Erklärung und veränderte deshalb in seiner Unterkunft in der ...-Kaserne in R. (Gebäude ..., Stube ...) im Februar 2006 die von ihm zuvor im Standortsanitätszentrum besorgte Zweitschrift eines durch die StA Dr. B. erstellten Krankenscheins dahingehend, dass er unter Hinzufügung von ‚gez. B.’ die Monatsangabe 11 durchstrich und sie durch die ‚10’ ersetzte, damit der Eindruck entstehen sollte, als sei der Soldat nicht ab dem 28. November, sondern ab dem 28. Oktober bis 02. Dezember 2005 krankgeschrieben worden. Das so gefälschte Papier übergab er dem Betreuungsfeldwebel, der die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung sogleich erkannte.“

4 Die Truppendienstkammer hat das festgestellte Fehlverhalten des Soldaten „in Bezug auf Vorwurf 1. und 2. als Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), in Bezug auf Vorwurf Nr. 1. und 2. als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht sowie in Bezug auf Vorwurf Nr. 3 als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und im Hinblick auf das Gesamtgeschehen als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG)“ gewertet. Im folgenden Satz des nächsten Absatzes hat die Truppendienstkammer zum Ausdruck gebracht, sie habe „eine Verletzung der Gehorsamspflicht verneint, weil der Hinweis auf die betrieblichen Arbeitszeiten im ‚Befehl über das Zwischenpraktikum ...’ deutlich macht, dass eine Umsetzung nicht durch den militärischen Vorgesetzten, sondern durch eine zivile Stelle erfolgt.“

5 Gegen das ihm am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Telefaxschreiben, das am 11. Januar 2008 beim Truppendienstgericht Süd in Erfurt eingegangen ist, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil sei „zu hoch ausgefallen“, da er wegen dieser Vorgänge schon durch das Amtsgericht genügend bestraft worden sei, das eine Geldstrafe von 1 650 € verhängt und ihn außerdem zu drei Monaten Strafarrest - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt habe. Die Degradierung zum Unteroffizier sei deshalb mehr als zu hart. Sein beruflicher Traum, in der Bundeswehr länger zu bleiben und nach der Bundeswehrzeit in den Polizeidienst zu wechseln, sei „auch so schon unmöglich“.

III

6 Die Berufung des Soldaten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt (§ 121 Abs. 2 WDO).

7 1. Die Berufung ist zulässig. Der am 11. Januar 2008 beim Truppendienstgericht Süd per Telefax eingegangene und mit der Unterschrift des Soldaten versehene Berufungsschriftsatz war nach § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO frist- und formgerecht. Er genügt insbesondere (noch) dem gesetzlichen Begründungserfordernis (§ 116 Abs. 2 WDO). Danach muss in der Berufungsschrift nicht nur das angefochtene Urteil bezeichnet, sondern auch angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Satz 1). Die Anträge sind zu begründen (Satz 2). Der Begründungszwang hat nicht nur das Ziel, das Gericht alsbald von den Angriffen des Berufungsführers gegen das angefochtene Urteil zu unterrichten und das Gericht so in die Lage zu versetzen, das Berufungsverfahren sachgemäß zu fördern. Er hat auch den Sinn, die leichtfertige Einlegung von aussichtslosen Berufungen zu verhindern, mit denen nur ein Hinausschieben des Eintritts der Rechtskraft beabsichtigt ist (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1982 - BVerwG 2 WDB 5.82 -; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 116 Rn. 9 m.w.N.).

8 An die ordnungsgemäße Begründung einer von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfassten Berufungsschrift dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; vielmehr muss ein großzügiger Maßstab angelegt werden (zu den Begründungsanforderungen bei einer Berufungsschrift vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - BVerwGE 93, 168 f., vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 - und vom 19. April 1999 - BVerwG 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329, 331). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Dau, a.a.O. § 116 Rn. 9 m.w.N.) muss allerdings verlangt werden, dass deutlich wird, inwiefern der Berufungsführer das angefochtene und bezeichnete Urteil anficht und aus welchen Gründen dies geschieht.

9 Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsschrift des anwaltlich nicht vertretenen Soldaten. Denn aus ihr wird deutlich, dass sich der Soldat nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen und nicht gegen die Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil wendet. Er macht allein geltend, die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei „zu hoch ausgefallen“. Damit wendet er sich sinngemäß ausschließlich gegen die Maßnahmebemessung. Er möchte ersichtlich mit seinem Rechtsmittel erreichen, dass eine mildere Maßnahme verhängt wird. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass er die ihm gemachten Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreitet, sondern angibt, er sehe sich durch das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts R. schon als „genügend bestraft“ an. Damit übereinstimmend hat er ausdrücklich ausgeführt, die von der Truppendienstkammer ausgesprochene Degradierung zum Unteroffizier finde er „mehr als zu hart“. Dies hat er auf ausdrückliches Befragen auch in der Berufungshauptverhandlung so bestätigt.

10 2. Da das Rechtsmittel mithin nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung in beschränktem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat von Rechts wegen die tatsächlichen Feststellungen sowie die Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 91 Abs. 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO) und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gebunden ist. Auf dieser Grundlage kann der Senat jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Das Urteil des Truppendienstgerichts weist einen so schweren Verfahrensmangel auf, dass es nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung mit seinen Schuldfeststellungen nicht ausreicht, um eine Grundlage für die Entscheidung des Senats über die Maßnahmebemessung abzugeben.

11 Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Verfahrens (noch) von Bedeutung ist. Das ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind solche Mängel des truppendienstgerichtlichen Verfahrens dann (noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders als im Vergleich zu dessen Nichtbehebung ausfallen kann. Als schwerwiegender Mangel des Verfahrens im dargelegten Sinne ist in der Rechtsprechung u.a. das Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage anerkannt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Februar 1966 - BDH 3 D 53/65 - BDHE 7, 37 und vom 11. Mai 1978 - BVerwG 2 WD 36.78 - BVerwGE 63, 72 <74> = NZWehrr 1979, 32; Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 <268> = Buchholz 235.01 § 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, 36; Dau, a.a.O. § 121 Rn. 5 i.V.m. § 120 Rn. 7). Dies ist insbesondere bei einer beschränkten Berufung der Fall, bei der die Tatfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die darin vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten als Dienstvergehen für das Berufungsgericht nach § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO bindend und nicht mehr nachprüfbar sind (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 27. Juli 1960 - BDH WD 42/60 - NZWehrr 1961, 122 <124> und vom 9. Juli 1969 - BVerwG 2 WD 17.69 -), weil der Prozessstoff des Berufungsverfahrens bei einer beschränkten Berufung durch die unnachprüfbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils des Truppendienstgerichts festgelegt wird und vom Berufungsgericht nicht mehr geändert werden kann.

12 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren muss der Tatrichter den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen erforschen und feststellen sowie diesen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen darlegen (§ 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich muss jedes Strafurteil und damit auch jedes Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus sich selbst, d.h. aus den Urteilsgründen heraus verständlich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 267 Rn. 1 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Erfüllt ein Urteil nach seinen Entscheidungsgründen diese Anforderungen nicht, liegt - wie hier - ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO bzw. § 121 Abs. 2 WDO vor (vgl. Urteile vom 26. März 1969 - BVerwG 1 WD 60.68 - NZWehrr 1970, 68 m.w.N., vom 14. August 1969 - BVerwG 2 WD 38.69 -, vom 1. Juli 2003 a.a.O. und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 127, 293 und Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 20>; Dau, a.a.O. § 121 Rn. 5 i.V.m. § 120 Rn. 5 und § 116 Rn. 23). Denn Voraussetzung für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung über die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergeben, sowie die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen zu den schuldhaften Pflichtverletzungen (= Schuldfeststellungen) des Angeschuldigten nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1966 a.a.O. m.w.N., vom 29. März 1967 - BVerwG 1 WD 5.67 - und vom 26. März 1969 a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 1. Juli 2003 a.a.O. m.w.N.).

13 Dies ist hier der Fall. Zwar sind die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die auf dieser Grundlage von der Truppendienstkammer getroffenen Schuldfeststellungen sind jedoch grob fehlerhaft und können keine ausreichende Grundlage für das im Berufungsverfahren vom Senat festzusetzende Disziplinarmaß abgeben.

14 Soweit die Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 - (entgegen der gesetzlichen Begründungspflicht) - in ihren Schuldfeststellungen einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (Seite 8, vorletzter Absatz) des Soldaten angenommen hat, ist dies im offenkundigen und klaren Widerspruch zu ihren weiteren Ausführungen im nächsten Absatz des Urteils (Seite 8, letzter Absatz) erfolgt.

15 Denn einerseits heißt es auf Seite 8 im vorletzten Absatz des angefochtenen Urteils unter anderem, der Soldat habe mit seinem von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten Fehlverhalten, also soweit er vom 24. Oktober bis 28. November 2005 (Anschuldigungspunkt 1) und vom 5. bis 23. Dezember 2005 (Anschuldigungspunkt 2) jeweils mindestens drei Tage lang wissentlich unentschuldigt nicht zum Praktikum am ...klinikum R. erschien, nicht nur tatmehrheitlich (§ 53 StGB) jeweils eine Straftat nach § 15 Abs. 1 WStG („eigenmächtige Abwesenheit“) begangen und damit gegen seine in § 7 SG normierte Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Darüber hinaus wird ausgeführt, die Kammer habe „das festgestellte Fehlverhalten ... in Bezug auf Vorwurf Nr. 1 und 2 als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ... gewertet“.

16 Ungeachtet des insoweit von ihr eindeutig bejahten Verstoßes des von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten Fehlverhaltens gegen die Gehorsamspflicht hat die Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil nachfolgend aber bezüglich derselben Anschuldigungspunkte (Seite 8, letzter Absatz) ausdrücklich eine Verletzung der Gehorsamspflicht verneint, und zwar mit der Erwägung, „der Hinweis auf die betrieblichen Arbeitszeiten im ‚Befehl über das Zwischenpraktikum’“ mache „deutlich, dass eine Umsetzung nicht durch den militärischen Vorgesetzten, sondern durch eine zivile Stelle erfolgt“.

17 Dieser offenkundige Widerspruch in den Schuldfeststellungen lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht auflösen.

18 Insbesondere scheidet etwa aus, die Ausführungen der Truppendienstkammer dahin zu verstehen, dass sich die im letzten Absatz der Seite 8 des Urteils erfolgte Verneinung eines Gehorsamsverstoßes, die im offenkundigen logischen Gegensatz zu der im vorangegangenen Satz erfolgten Bejahung eines Gehorsamsverstoßes steht, auf ein anderes - angeschuldigtes - Verhalten des Soldaten als das in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 angeschuldigte bezieht. Namentlich kann sich die zitierte Formulierung im letzten Absatz der Seite 8 des Urteils nicht auf das von Anschuldigungspunkt 3 erfasste Fehlverhalten (Fälschung des Krankenscheins) beziehen. Denn die in dem (letzten) Absatz erfolgte Verneinung einer Verletzung der Gehorsamspflicht nimmt nach ihrem Sinngehalt eindeutig Bezug auf den „Befehl für das Zwischenpraktikum ...“, womit ersichtlich der von dem Betreuungsoffizier ZAW Betreuungsstelle R. Oberleutnant L. erteilte „Befehl für das Zwischenpraktikum Elektroniker für Betriebstechnik ... vom ...2005“ vom 29. September 2005 gemeint ist. Nach Ansicht der Truppendienstkammer macht der in diesem Befehl enthaltene Hinweis auf die betrieblichen Arbeitszeiten „deutlich“, dass „eine Umsetzung nicht durch den militärischen Vorgesetzten, sondern durch eine zivile Stelle“ erfolgt sei. Ungeachtet dessen, ob diese Würdigung der Rechtslage im Hinblick auf die maßgebliche Kommandierungsverfügung des Kommandeurs des ...bataillons ... vom 17. September 2004 („Teilnahme am Lehrgang ZAW Elektroniker Betriebstechn.“) in Verbindung mit dem von dem Betreuungsoffizier ZAW Betreuungsstelle R. (Oberleutnant L.) erteilten „Befehl für das Zwischenpraktikum Elektroniker für Betriebstechnik ... vom ...2005“ vom 29. September 2005 rechtlich zutreffend ist, bezieht sie sich jedoch eindeutig und ausschließlich auf das von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfasste Verhalten des Soldaten, nicht aber auf Anschuldigungspunkt 3, bei dem es allein um die Fälschung des Krankenscheins ging.

19 Damit ist offen, ob die Truppendienstkammer die von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten eigenmächtigen Abwesenheiten des Soldaten von dem Praktikum nun als Gehorsamsverstoß gewertet hat oder nicht.

20 Können dem mit der beschränkten Berufung angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer mithin insoweit keine widerspruchsfreien Schuldfeststellungen entnommen werden, bleibt damit unklar, von welchen Pflichtverletzungen das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil auszugehen hat. Die erforderliche eindeutige Grundlage für die zu treffende Entscheidung des Senats über die gebotene und angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme ist damit nicht vorhanden. Vor allem im Hinblick auf die nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO für die Maßnahmebemessung maßgebliche „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“ muss feststehen, welche Dienstpflichten der angeschuldigte Soldat schuldhaft verletzt hat.

21 Angesichts der erfolgten Berufungsbeschränkung ist der Senat gehindert, diese widersprüchlichen Schuldfeststellungen der Truppenkammer von sich aus zu ändern oder eigene Schuldfeststellungen zu treffen. Der Verfahrensmangel ist damit entscheidungserheblich.

22 Angesichts dessen macht der Senat von dem ihm durch § 121 Abs. 2 WDO eingeräumten Ermessen in der im Tenor des Urteils bestimmten Weise Gebrauch, nachdem den Beteiligten in der Berufungshauptverhandlung zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Soldat hat gegen eine Zurückverweisung keine Einwände erhoben. In Übereinstimmung mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt sieht der Senat ungeachtet des in § 17 Abs. 1 WDO normierten Beschleunigungsgebotes mangels hinreichender Schuldfeststellungen in dem mit der beschränkten Berufung angegriffenen Urteil der Truppendienstkammer keine Möglichkeit, eine verantwortliche Entscheidung über die Maßnahmemessung zu treffen, sodass die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens geboten ist.

23 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.