Beschluss vom 10.10.2024 -
BVerwG 7 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2024:101024B7C5.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 C 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:101024B7C5.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 5.24

  • OVG Greifswald - 10.05.2023 - AZ: 5 K 448/21 OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2024
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther, Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 - BVerwG 7 C 1.23 - nicht verletzt.

2 1. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Widerspruch der Beigeladenen vom 19. Januar 2018 erstmalig im Revisionsverfahren vorgelegt wurde, lässt sich hieraus kein Gehörsverstoß herleiten. Denn die Klägerin gibt selbst an, dass sie diesen Umstand in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 thematisiert hat und diese Thematik in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2024 behandelt worden ist. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Urteil erläutert, dass der Senat insoweit nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden war, weil er die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage stets von Amts wegen auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen und der Widerspruch vom 19. Januar 2018 Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin betroffen hat.

3 Auch das von der Klägerin vorgebrachte Argument, dass der Widerspruch das Erlöschen der Genehmigung nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht hindere, ist vom Senat gehört und behandelt worden. Der Senat hat sich im Urteil eingehend mit der Frage befasst, ob und unter welchen Umständen der Widerspruch die Bestandskraft des angefochtenen Bescheids hindern könne, was die Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist. Dabei hat er sich nur nicht die Rechtsauffassung der Klägerin zu eigen gemacht. Das stellt allerdings keinen Gehörsverstoß dar.

4 Ein Gehörsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin der Auffassung ist, der Senat habe ihr verschwiegen, dass er von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen abweichen wolle. Denn der Senat hat weder diese Absicht gehegt noch ist er tatsächlich von dieser Rechtsprechung abgewichen. In Randnummer 13 seines Urteils hat er sich vielmehr auf diese Rechtsprechung gestützt.

5 2. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ihren Standpunkt, die Genehmigung hätte nach drei Jahren erneut überprüft werden müssen, übergangen, stellt auch dies bloß eine andere Rechtsauffassung, nicht aber einen Gehörsverstoß dar. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen des Urteils ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 7 A 2.22 - juris Rn. 2), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Der Senat hat sich ausführlich mit der Frage der Bestandskraft des Bescheids und der Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen befasst. Der Ansicht der Klägerin, dass der Bescheid einer erneuten Überprüfung nach drei Jahren unterliegt, ist er dabei nicht gefolgt.

6 3. Soweit die Klägerin wie schon mit der Revision geltend macht, das Gericht habe die Rechtswidrigkeit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu prüfen, legt sie damit keinen Gehörsverstoß dar. Der Senat hat sich vielmehr in seinem Urteil mit der Frage befasst und deutlich gemacht, dass die Klägerin von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ausgeht (vgl. UA Rn. 33, 37, 50). Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Klägerin nur ihre abweichende Rechtsauffassung, der der Senat nicht gefolgt ist.

7 4. Auch soweit sich die Klägerin schließlich insbesondere noch auf einen Verstoß gegen das gemeindliche Selbstbestimmungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG und eine nach ihrer Ansicht falsche Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB stützt, macht sie nur geltend, dass sie das Urteil des Senats für inhaltlich falsch hält. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.