Beschluss vom 10.10.2006 -
BVerwG 4 BN 29.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B4BN29.06.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 03.07.2006 - AZ: OVG 8 C 10590/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hofherr
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

2 1. Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob hinsichtlich der Frist für die Vorlage eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan diejenige Rechtsvorschrift anzuwenden ist, welche zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens galt. Er meint, dass für seinen Normenkontrollantrag gegen den im Januar 1995 erstmals öffentlich ausgelegten und am 20. Mai 1999 bekanntgemachten Bebauungsplan § 47 Abs. 2 VwGO in der vor Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) geltenden Fassung anzuwenden sei mit der Folge, dass sein Normenkontrollantrag unbefristet zulässig sei. Dass diese Rechtsauffassung nicht zutrifft, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass Normenkontrollanträge seit Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen sind. Eine Ausnahme für Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne, deren Aufstellungsverfahren vor Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG begonnen wurde, enthält weder das 6. VwGOÄndG noch das BauGB. Die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt nur für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, nicht für Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

3 2. Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren außerdem geklärt wissen, ob die Einschränkung der oberverwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie zu vereinbaren ist. Dies ist schon deshalb nicht zweifelhaft, weil Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verlangt, Rechtsschutz gerade im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu gewähren. Eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans bleibt aber nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145 und vom 8. April 2003 - BVerwG 4 B 23.03 - juris) unabhängig von der Einhaltung der Normenkontrollfrist möglich. Demjenigen, in dessen Rechte durch eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte behördliche Entscheidung oder durch das Unterlassen einer Entscheidung eingegriffen wird, wird durch den Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis abgeschnitten, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung geltend zu machen, der Bebauungsplan sei nichtig. Das Gericht hat diesem Vorbringen im Rahmen der Inzidentkontrolle nachzugehen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.