Beschluss vom 10.08.2007 -
BVerwG 9 B 19.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100807B9B19.07.0
Beschluss
BVerwG 9 B 19.07
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.12.2006 - AZ: OVG 7 A 10929/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Nolte
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 281,68 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 1. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Zulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
„ob Kostenforderungen der Feuerwehr im Bereich der Binnenschifffahrt nach
- § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 LBKG,
§ 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz oder
- § 117 BinSchG oder
- § 902 Nr. 3 HGB
verjähren“.
4
In diesem Zusammenhang sei von grundsätzlicher Bedeutung,
„ob die Verjährungsvorschrift des § 902 Nr. 3 HGB für die Ansprüche des Bergers als Bergelohn entsprechend Anwendung für Feuerwehrkosten finden kann.“
5 Diese Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugänglich, weil sie irrevisibles Landesrecht betreffen. Die im vorliegenden Fall streitige Frage, ob der von der Vorinstanz angenommenen verschuldensunabhängigen Haftung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG und der aufgrund von § 36 Abs. 4 Satz 1 LBKG erlassenen Satzung der Beklagten seitens der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, beurteilt sich ausschließlich nach Landesrecht. In ihrem Urteil hat die Vorinstanz die Frage der Verjährung zwar unter Heranziehung bundesrechtlicher Vorschriften wie § 93 BinSchG i.V.m. § 902 Nr. 3 HGB geprüft, dabei aber betont, dass eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht komme; sie seien vielmehr nur dann „entsprechend“ anwendbar, wenn der streitige Kostenersatzanspruch nicht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 LBKG, § 3 KAG unterliege (UA S. 8). So wie die genannte Vorschrift der Abgabenordnung hier nicht kraft des Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes gilt (vgl. z.B. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 <81> m.w.N.), werden Rechtssätze des Bundesrechts auch dann als Landesrecht übernommen, wenn sie in Ausfüllung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts zu dessen Ergänzung herangezogen werden (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 4 B 65.00 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15). Damit teilen sämtliche von der Beschwerde angeführten Normen des Bundesrechts die Irrevisibilität der Anspruchsgrundlagen, auf die von der Vorinstanz die Haftung der Klägerin für den Kostenersatz gestützt worden ist.
6 2. Falls die Beschwerde sinngemäß unter Hinweis auf das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 9. November 1976 - U 3/76 RhSch - (VersR 1977, 566) eine Divergenzrüge erheben möchte, kann dies schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Zulassungstatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch eine Abweichung von einer Entscheidung des genannten Gerichts nicht erfüllt werden kann. Die Behauptung einer Abweichung verleiht der Rechtssache aber auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dem Rheinschifffahrtsobergerichts Karlsruhe in der - von der Beschwerde zitierten - Urteilspassage eine Aussage des Inhalts zugeschrieben werden kann, das Zivilrecht mit seinem verschuldensabhängigen Haftungssystem der Binnenschifffahrt könne eine Sperrwirkung gegenüber einer in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Regelung des Abgabenrechts entfalten.
7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.