Beschluss vom 10.02.2011 -
BVerwG 7 VR 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:100211B7VR6.11.0

Beschluss

BVerwG 7 VR 6.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit der Frage der NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisation nach 1950.

2 Er beantragte am 17. November 2010 die Erteilung von Auskünften über hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mit NS-Vergangenheit im Zeitraum von 1950 bis 1980. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin um etwas Geduld, da die Bearbeitung der Anträge einige Zeit beanspruchen werde.

3 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er beantragt, ihm
1. Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern aus den Jahren 1962 bis1965 zu geben, insbesondere zu den Ergebnissen der Org. 85,
sowie ihm
2. Auskunft zu geben zu folgenden Fragen:
a) Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?
b) Wie viele inoffizielle Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?
c) Wie viele der hauptamtlichen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren
A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?
B) ehemalige Mitglieder der SS?
C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?
D) ehemalige Angehörige der Abteilung „Fremde Heere Ost“?
d) Wie viele der ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren
A) ehemalige Mitglieder der NSDAP?
B) ehemalige Mitglieder der SS?
C) ehemalige Mitglieder der Gestapo?
D) ehemalige Angehörige der Abteilung „Fremde Heere Ost“?

4 Auf die diesem Antrag beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.

II

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

6 Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern zu gewähren und Auskünfte über die NS-Verstrickung hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung (vgl. bezüglich eines Antrags auf Akteneinsicht, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 - juris Rn. 13). Wird die Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Einsicht in die Untersuchungsunterlagen zu gewähren und die gewünschten Auskünften zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.>). Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

7 Soweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes insbesondere auf die in den Landespressegesetzen enthaltenen Informationsansprüche gegenüber Behörden bezieht, denen zwecks genauer und gründlicher Berichterstattung zeitnah nachzukommen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.16 01 - BayVBl 2005, 21 <23>), trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Einsichts- und Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die NS-Verstrickung früherer Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes bzw. der Organisation Gehlen, die einen historischen Zeitraum betrifft und in regelmäßigen Abständen Gegenstand der Presseberichterstattung ist, einen Aktualitätsbezug aufweist, der eine Auskunft im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

8 Den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen starken Aktualitätsbezug gewinnt die Sache auch nicht durch den - überdies unzutreffenden - Hinweis des Antragstellers auf den Terminsstand des Senats. Soweit in Verfahren auf Auskunft/Information/Akteneinsicht ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlich wird, ist die damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer nicht zu vermeiden.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004).