Beschluss vom 09.08.2005 -
BVerwG 2 B 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090805B2B15.05.0

Leitsatz:

Für Streitigkeiten um den Umfang der Dienstzeit von Soldaten und um die Bewertung von Tätigkeiten der Soldaten als Dienst ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Beschluss

BVerwG 2 B 15.05

  • OVG Koblenz - 07.03.2005 - AZ: OVG 10 E 10206/05 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 07.03.2005 - AZ: OVG 10 E 10206/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das weitere Beschwerdeverfahren auf 14 € festgesetzt.

Gründe

1 Die nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat für die von dem Kläger erhobene Klage, ihm wegen der zeitlichen Beanspruchung anlässlich einer Dienstreise nach Lillehammer in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 18. Juni 2004 Freizeitausgleich zu gewähren, den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten zutreffend für zulässig erklärt.

2 Gemäß § 82 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1482), der durch Art. 2 Nr. 24 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG) vom 22. April 2005 (BGBl I S. 1106) neu gefasst worden ist und der den § 59 SG früherer Fassung ersetzt hat, ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese dem § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung eröffnet dem Soldaten wie jedem anderen Bürger den Rechtsschutz grundsätzlich durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Von einer "Militärgerichtsbarkeit", die über sämtliche Streitigkeiten aus dem Soldatenverhältnis zu entscheiden hätte, ist bewusst abgesehen worden.

3 Für den Streit über den vom Kläger verlangten Freizeitausgleich ist kein "anderer Rechtsweg" vorgeschrieben. Insbesondere sind nicht die Truppendienstgerichte nach § 17 WBO, zuletzt geändert durch Art. 13 SkResNOG, zur Entscheidung berufen. Gemäß § 17 WBO kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegen-stand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Insoweit tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG.

4 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Wehrdienstgerichte nur dann die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis beruhen ("truppendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten") durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird (vgl. u.a. Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <259>; Beschluss vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - BVerwGE 33, 307 f.; Beschluss vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - ZBR 1982, 95; Beschluss vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 71.96 - DokBer B 1997, 185; Beschluss vom 1. August 1997 - BVerwG 1 WB 37.97 - BVerwGE 113, 116 <117>; Beschluss vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 49.97 , 1 WB 50.97 - Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 1; Beschluss vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 16). Für die Abgrenzung kommt es auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Die Rechtsauffassung des beteiligten Soldaten ist nicht maßgebend; insbesondere bleibt ohne Bedeutung, welche Rechtsvorschriften nach Auffassung des Soldaten das Begehren stützen (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1981 und vom 19. Dezember 1996 jeweils a.a.O.).

5 Das truppendienstgerichtliche Verfahren knüpft an das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 1 ff. WBO an, das die Befehls- und Anordnungsbefugnis von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr voraussetzt (vgl. Urteil vom 15. Februar 1989 und Beschluss vom 18. November 1997 jeweils a.a.O.). Danach ist der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten auf solche Streitigkeiten begrenzt, die ihren Anlass in den spezifischen Gegebenheiten des Wehrdienstverhältnisses haben und sich insoweit von den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten unterscheiden. In diesen Angelegenheiten besteht eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des Soldaten, der durch eine eigenständige Gerichtsbarkeit Rechnung getragen wird. Nur derartige militärspezifische Gegebenheiten rechtfertigen eine Gerichtsbarkeit, deren Spruchkörper unter besonderer Berücksichtigung militärischer Belange zusammengesetzt sind (vgl. §§ 68 ff. WDO, § 18 Abs. 1 WBO), deren Verfahrensordnung insbesondere Rechtsmittel gegen die von dem Eingangsgericht getroffene Entscheidung nicht vorsieht und von der Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

6 Truppendienstlicher Natur ist der Streit um die dienstliche Verwendung (vgl. Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <259>). "Verwendungsentscheidungen" sind solche Maßnahmen, die sich auf die Gestaltung des inneren Dienstbetriebes beziehen und die sich dazu verhalten, wann, wo und wie - also mit welchem Inhalt und unter welchen Bedingungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat. Hierzu zählen nicht nur der Dienstpostenwechsel, die Kommandierung und die Versetzung (vgl. GKÖD, Yk § 59 SG Rn. 19 <Stand: April 1996>), sondern auch z.B. die Anordnung, eine Gemeinschaftsunterkunft zu benutzen (vgl. Beschluss vom 25. August 1982 - BVerwG 1 WB 183.80 - ZBR 1983, 167), oder die Gewährung von Urlaub zu bestimmten Zeiten (z.B. Beschluss vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173; Beschluss vom 6. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 14.79 - BVerwGE 73, 169; Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <185>; Beschluss vom 25. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 166.84 - BVerwGE 83, 195). Geht es nicht um die zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht, sondern wie hier um die "abstrakte" Festlegung der Arbeitszeit der Soldaten, also um das zeitliche Volumen der Dienstleistungspflicht und die Frage, welche Tätigkeiten als Dienst zu bewerten sind, ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben (vgl. u.a. die Beschlüsse des 1. Wehrdienstsenats vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - BVerwGE 86, 159 f., vom 23. August 1991 - BVerwG 1 WB 52.91 -, vom 14. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 45.91 -, vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 62.93 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 <134>). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beanstandete Maßnahme von einem militärischen Vorgesetzten oder jedenfalls von einer Dienststelle mit militärischer Anordnungsbefugnis getroffen worden ist (vgl. Urteil vom 15. Februar 1989 und Beschluss vom 18. November 1997 jeweils a.a.O.).

7 Der Streit um Freizeitausgleich wegen einer mehrtägigen Dienstreise betrifft, soweit es um die Fragen geht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang er zu gewähren ist, nicht unmittelbar die Verwendung des Soldaten, sondern die Folgen seines Einsatzes. Er hat keine truppendienstliche, sondern eine "Verwaltungsangelegenheit" zum Gegenstand. Insoweit ist es unerheblich, ob wegen des - nach Vortrag des Klägers - überobligatorischen Dienstes besoldungsrechtliche Ansprüche ("Mehrarbeitsvergütung") oder kompensatorische Ansprüche auf Freistellung vom Dienst erhoben werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung aus dem Gesetz oder einem Erlass ergibt, der mit Blick auf die besonderen Verhältnisse der Soldaten ergangen ist. Welche Rechtsfolgen sich aus der zeitlichen Beanspruchung eines Soldaten anlässlich einer Dienstreise ergeben, steht nicht in einem unlöslichen Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der konkreten Verwendungsentscheidung, sondern ist unabhängig davon zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1996 a.a.O.). Die Frage, ob wegen einer Dienstreise Ausgleich zu gewähren ist, hat mit der typisch militärischen Unterordnung des Soldaten unter seine Vorgesetzten nichts zu tun. Sie stellt sich für Soldaten in ähnlicher Weise wie etwa für Beamte (vgl. dazu RdSchr. d. BMI vom 8. September 1989, GMBl S. 530, mit späteren Änderungen; vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28). Soweit sich der Anspruch auf Freizeitausgleich unmittelbar oder mittelbar ausschließlich aus § 31 SG herleiten sollte, ist die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts ohnehin wegen der enumerativen Ausnahme gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgeschlossen.

8 Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht, das bei instanzieller Zuständigkeit im Verfahren zur Hauptsache als Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hätte, festgestellt, dass der Kläger in die zivile Bundeswehrverwaltung eingegliedert ist und im Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr keinen Dienst nach Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet, sondern wie die zivilen Beschäftigten des IT-Amt Bw und seines nachgeordneten Bereichs tätig wird. Auch aus diesem Grunde ist eine truppendienstliche Angelegenheit und damit die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ausgeschlossen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert auf 20 v.H. des Werts der Hauptsache festzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - <insoweit in BVerwGE 108, 153 nicht abgedruckt>, vom 25. Juni 2002 - BVerwG 8 B 15.02 - <insoweit in Buchholz 428 § 6 a VermG Nr. 3 nicht abgedruckt> und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - DVBl 2005, 516 = ZBR 2005, 174; vgl. auch die frühere Nr. I 9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996, NVwZ 1996, 563).