Beschluss vom 09.03.2004 -
BVerwG 4 BN 72.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B4BN72.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2004 - 4 BN 72.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B4BN72.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 72.03

  • OVG für das Land Brandenburg - 27.08.2003 - AZ: OVG 3 D 5/99.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Wirksamkeit der Verkündung des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Berlin- Brandenburg im Gesetz- und Verordnungsblatt rechtfertigt schon deswegen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil das Normenkontrollgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat und seine Entscheidung somit hierauf nicht beruht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es zur Identifizierung der Karte ausreicht, wenn sie dem betreffenden Gesetz- und Verordnungsblatt (nur) lose beiliegt (Urteilsabdruck S. 24).
1.2 Auch die zur Ermächtigung für eine Ersatzbekanntmachung gestellte Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Normenkontrollgericht sieht die Grundlage für eine Ersatzbekanntmachung in Art. 8 Abs. 6 Satz 4 Landesplanungsvertrag. Gegen diese Bekanntmachungsvorschrift bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Die Beschwerde meint demgegenüber, die genannte landesrechtliche Regelung könne auch dahingehend zu verstehen sein, dass sie nicht zu einer Ersatzbekanntmachung ermächtige. Sie meint offenbar, hierzu enthalte das Bundesverfassungsrecht weitergehende Regelungen, gegen die das Oberverwaltungsgericht möglicherweise verstoßen habe. Damit wird indes keine Frage des Bundesrechts aufgeworfen, die weiterer grundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Hierfür genügt der Hinweis darauf, dass eine bestimmte Auslegung und Anwendung des Landesrechts gegen Bundesrecht verstoße, schon im Ansatz nicht. Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, aus welchen Gründen der Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes weiterer bundesverfassungsrechtlicher Klärung bedürfte. Dasselbe gilt für die Anforderungen an rechtsstaatliche Veröffentlichungen. In Übereinstimmung mit dem Normenkontrollgericht legt auch die Beschwerde den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 zu Grunde. Danach gebietet das (bundesrechtliche) Rechtsstaatsprinzip, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis vom Inhalt einer Rechtsnorm verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 8.03 -). Die Beschwerde legt ferner nicht dar, dass der Landesgesetzgeber hiervon abweichende Anforderungen genügen lassen wollte.
1.3 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob die Ermächtigung zur Ersatzbekanntmachung Art. 20 Abs. 3 GG genügt, wenn sie nicht verlangt, die Verwaltungsstellen, bei denen die Rechtsnormen niedergelegt worden sind, mit ihrem Namen und möglicherweise ihrer Adresse zu bezeichnen. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn eine Frage des Bundesrechts, die grundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig wäre, wird damit nicht dargelegt.
1.4 Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob die Ermächtigung zur Ersatzbekanntmachung Art. 20 Abs. 3 GG genügt, wenn sie nicht genau bezeichnet, welcher Teil der Rechtsnorm ersatzweise bekannt gemacht werden darf. Auch in diesem Zusammenhang wird eine Frage des Bundesrechts, die grundsätzlicher Klärung fähig und bedürftig wäre, nicht dargelegt.
1.5 Die weiteren Fragen nach den Anforderungen an die Ersatzbekanntmachung selbst werfen vor dem genannten Hintergrund ebenfalls keine Fragen des Bundesrechts auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Das Normenkontrollgericht legt seiner Rechtsprechung den von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich zu Grunde. Die Beschwerde bleibt demgegenüber jeden Nachweis dafür schuldig, dass das Gericht dieser Rechtsprechung die Gefolgschaft verweigert hätte. Daher bedarf es keiner Vertiefung des Umstandes, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Bebauungspläne bezieht, während vorliegend die Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplans zu überprüfen ist.
3. Auch die zur Problematik der Abwägung gestellte Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Normenkontrollgericht gelangt vorliegend zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe es versäumt, die Landesplanungsabteilung auf einen ihr eigenes Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen (Urteilsabdruck S. 65). Anders als es in der aufgeworfenen Frage unterstellt wird, ist das Gericht jedoch nicht allgemein davon ausgegangen, eine Mitwirkungsobliegenheit enthebe den Plangeber "in Gänze von der Pflicht", während des Abwägungsvorganges Belange der Gemeinde selbst zu ermitteln. Auch die weiter formulierte Voraussetzung, es handele sich um Fragen, für die die Gemeinde weder zuständig sei noch über Personal verfüge, ist vom Tatsachengericht in dieser Form nicht festgestellt worden. Vielmehr lässt sich dem angegriffenen Urteil entnehmen, dass der Bürgermeister der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Teilgebieten seiner Gemeinde Erklärungen abgegeben hat ("Teil eines Feuchtwiesengebietes") für deren Darstellung es keiner besonderen Fachkunde oder besonderen Personals bedurfte. Im Übrigen handelt es sich insoweit um die Anwendung von Rechtsgrundsätzen im Einzelfall, die sich nicht ohne Würdigung der jeweiligen Besonderheiten klären ließe.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.