Beschluss vom 08.09.2008 -
BVerwG 3 PKH 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080908B3PKH3.08.0

Beschluss

BVerwG 3 PKH 3.08

  • VG Meiningen - 15.11.2007 - AZ: VG 8 K 496/04 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine berufliche und seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Nach dem Besuch der POS erlernte er den Beruf eines Elektromonteurs und war in diesem Beruf mit Unterbrechung durch den Wehrdienst und ein viermonatiges Studium bis Ende 1991 tätig. Der Kläger trägt vor, in der DDR aus politischen Gründen von Ärzten und Zahnärzten fortlaufend falsch behandelt worden zu sein und dadurch gesundheitliche Schäden erlitten zu haben. Sein Studium habe er nicht aufgrund persönlicher und materieller Probleme beendet, sondern weil er durch die falsche ärztliche Behandlung gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Die gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung durch den Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die beabsichtigte Beschwerde des Klägers, für die er Prozesskostenhilfe begehrt.

2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne Aussicht auf Erfolg bietet, muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16). Daran fehlt es hier.

4 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 133 Abs. 2 Nr. 3, § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Er leitet dies zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Vertagung des Verfahrens abgelehnt hat. Daraus könnte sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur ergeben, wenn die Vertagung aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre (§ 227 ZPO). Der Kläger legt aber nicht dar, dass er seinen Vertagungsantrag auf derartige erhebliche Gründe gestützt hätte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die mangelnde Vorbereitung einer Partei auf einen Verhandlungstermin eine Vertagung nur dann rechtfertigen kann, wenn die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Zum anderen - und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. aber Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38) - macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Klagegründe nicht zur Kenntnis genommen und eine überraschende Entscheidung gefällt. Inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör unter diesen Gesichtspunkten verletzt sein soll, legt er aber wiederum nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht die Klagegründe nicht zur Kenntnis genommen haben soll, wird schon durch die ausführliche und einlässliche Begründung des angefochtenen Urteils widerlegt. Und dem Vorwurf des Überraschungsurteils liegt vielleicht das Missverständnis zugrunde, das Gericht müsse die beabsichtigte Entscheidung in der mündlichen Verhandlung ankündigen. Dies verkennt, dass das Gericht seine Entscheidung erst in einer Beratung nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu treffen hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51).

5 In der Sache beschränkt sich die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auf eine Kritik der angefochtenen Entscheidung. Das lässt nicht erkennen, inwiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen wäre. Auch insofern ergibt sich aus der Begründung des Antrags mithin nicht, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend wäre.

6 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 3 PKH 19.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B3PKH19.08.0

Beschluss

BVerwG 3 PKH 19.08

  • VG Meiningen - 08.09.2008 - AZ: VG 8 K 496/04 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. September 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Das folgt bereits daraus, dass die Anhörungsrüge unzulässig wäre, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs, hier also nach der am 22. September 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses, erhoben worden ist. Da es sich bei der Anhörungsrüge um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die § 58 VwGO für alle ordentlichen Rechtsbehelfe vorschreibt, nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rn. 8). Daher verlängerte sich diese Frist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr. Die Fristversäumnis kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden. Eine unverschuldete Fristversäumnis, die nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, liegt bei Mittellosigkeit nur vor, wenn wenigstens der Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn. 15). Daran fehlt es hier, da die Prozesskostenhilfe erst im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 beantragt worden ist. Gründe dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3 Im Übrigen hat die Beschwerde auch materiellrechtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 8. September 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen des Klägers hat der Senat in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss vom 8. September 2008 belegt. Die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht des Klägers zu einem verfehlten Ergebnis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO ab.

5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.