Verfahrensinformation

Die Antragsteller im Verfahrenwenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 22. Februar 2019, die bis zum 31. Juli 2024 galt. Sie sind Miteigentümer von Waldflächen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, die zu einem Eigenjagdrevier gehören, dessen Inhaber und Jagdausübungsberechtigte die Antragsteller sind. Das Eigenjagdrevier der Antragsteller liegt in der Nähe eines Verordnungsgebiets. Die angegriffene Rechtsverordnung regelte, dass in dort bezeichneten Gebieten die Jagd auf Rot-, Gams- und Rehwild abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten ausgeübt werden durfte. Sie ermöglichte damit die Jagdausübung auch außerhalb der regulären Jagdzeiten. Der Antragsgegner verfolgte damit das Ziel eines ganzjährig möglichst niedrigen Schalenwildbestandes im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. Dadurch sollte Bergwald mit der Funktion, Menschen und Infrastruktureinrichtungen in den Alpen vor Naturgefahren wie Steinschlag, Lawinen, Hochwasser etc. zu schützen (Schutzwald), vor übermäßigem Schalenwildverbiss geschützt werden, um den Aufwuchs von Jungpflanzen und damit die Waldverjüngung zu gewährleisten und so gesunde, funktionsfähige Schutzwälder zu erhalten.


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 16. September 2022 abgelehnt. Die angegriffene Verordnung sei nicht zu beanstanden. Die Aufhebung von jagdlichen Schonzeiten zum Schutz von Schutzwaldflächen vor weiterem Schalenwildverbiss sei von der Verordnungsermächtigung im Bayerischen Jagdgesetz gedeckt und verstoße nicht gegen naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften. Die verordnete Schonzeitverkürzung sei auch verhältnismäßig. Benachbarte Waldeigentümer wie die Antragsteller würden nicht in ihren Grundrechten verletzt.


Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.


Im Verfahrenwendet sich eine in Bayern tätige Naturschutzvereinigung gegen dieselbe Rechtsverordnung. Sie rügt insbesondere, dass die Verordnung gegen Vorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten verstoße. Der Antragsgegner habe eine erforderliche naturschutzfachliche Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt. Die jagdliche Schonzeitaufhebung führe in den betroffenen Gebieten zu einer Lebensraumverschlechterung für Auer- und Birkhühner, Steinadler und das Gamswild. Der Normenkontrollantrag ist vor dem Verwaltungsgerichtshof gleichfalls ohne Erfolg geblieben.


Urteil vom 07.11.2024 -
BVerwG 3 CN 1.23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U3CN1.23.0

Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald

Leitsatz:

Ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten unmittelbar mit der Verwaltung betroffener Natura 2000-Gebiete in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist und deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, ist für jedes betroffene Gebiet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen.

  • Rechtsquellen
    BJagdG § 22 Abs. 1 Satz 3
    BNatSchG § 34 Abs. 1 Satz 1
    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1
    FFH-RL Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
    BayJG Art. 33 Abs. 3 Nr. 1
    BayWaldG Art. 10 Abs. 1

  • VGH München - 16.09.2022 - AZ: 19 N 20.232

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 3 CN 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U3CN1.23.0]

Urteil

BVerwG 3 CN 1.23

  • VGH München - 16.09.2022 - AZ: 19 N 20.232

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2022 wird geändert.
  2. Es wird festgestellt, dass die Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 22. Februar 2019 hinsichtlich der Gebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg unwirksam war.
  3. Im Übrigen wird die Revision der Antragsteller zurückgewiesen.
  4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild.

2 Sie sind Inhaber des Eigenjagdreviers "...", das in den Gemarkungen ... und ... (Landkreis ...) liegt. Es umfasst etwa 1050 ha Fläche, von denen ca. 850 ha in ihrem Miteigentum stehen. Das Jagdrevier liegt überwiegend oberhalb von 1000 Höhenmetern und ist nach den Angaben der zuständigen Forstbehörde zu rund 95 % bewaldet. Die Antragsteller sind in diesem Revier auch Jagdausübungsberechtigte.

3 Das Eigenjagdrevier grenzt mit seiner Ostseite zu einem Viertel an das Staatsjagdrevier ..., in dem die Beigeladene Maßnahmen zur Schutzwaldsanierung betreibt, und zu drei Vierteln an das Eigenjagdrevier ..., dessen Fläche einen von Nord nach Süd schmaler werdenden Keil zwischen dem Eigenjagdrevier der Antragsteller und dem Staatsjagdrevier bildet.

4 Die beigeladene Bayerische Staatsforsten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe der Bewirtschaftung (u. a.) des Staatswaldes in Bayern (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsforstengesetzes). Sie beantragte im Oktober 2018 bei der Regierung von Oberbayern, im Anschluss an die damals geltende, bis zum 21. Februar 2019 gültige Verordnung vom 14. Februar 2014 eine neue Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern zu erlassen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Schutzwaldsanierung sei eine gemeinsame Schwerpunktaufgabe der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. Ziel der Sanierung sei die Wiederherstellung eines funktionsfähigen, naturnahen Schutzwaldes im Gebirge. Die Sicherung der Schutzfunktionen von Bergwald, vor allem des Schutzes gegen Lawinen, Steinschläge und Hochwasser, liege im besonderen Interesse des Gemeinwohls. Die beantragte Ausweitung der Jagdzeiten für die Schalenwildarten Gams-, Reh- und Rotwild ermögliche, das Schalenwild ganzjährig durch konzentrierte und punktuelle Bejagung von forstlichen Sanierungsflächen fernzuhalten. Dadurch könne der Wildverbiss sowohl bei der natürlichen als auch bei der von der Forstverwaltung eingebrachten künstlichen Bergwaldverjüngung reduziert werden. Die Verordnung vom 14. Februar 2014 habe sich als ein effizientes Instrument zur Regulierung örtlich überhöhter Schalenwildbestände erwiesen und entscheidend zum Gelingen der Schutzwaldsanierungsmaßnahmen beigetragen. Durch die Möglichkeit der ganzjährigen letalen Vergrämung habe sich die Verbisssituation in zahlreichen Sanierungsgebieten deutlich verbessert; junge Bäume könnten weitgehend ungestört aufwachsen und in angemessener Zeit die Schutzwaldfunktionen übernehmen. Die beantragte Änderung der Jagdzeiten stehe im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz von Natura 2000-Gebieten. Ihre Arbeitsanweisung "Bestimmungen der Bayerischen Staatsforsten für die Jagdausübung im Rahmen der Verordnung" stelle sicher, dass die Anforderungen des Raufußhuhn- und Steinadlerschutzes erfüllt würden.

5 Der Antragsgegner beteiligte im Verfahren zum Erlass der angegriffenen Verordnung die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern. Diese führte in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf aus, auf Basis der Antragsunterlagen und von ad hoc verfügbaren Daten sei es ihr nicht möglich, in der gesetzten Frist eine Einschätzung des Konfliktpotentials in Bezug auf den Gebiets- und Artenschutz für die einzelnen Flächen der geplanten Verordnung vorzunehmen. Nach überschlägiger Sichtung sei aber offensichtlich, dass ihr räumlicher Geltungsbereich sich zumindest in Teilen auf Vogelschutzgebiete und Gebiete mit besonderer Bedeutung für bestimmte Vogelarten erstrecke. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Verordnungsflächen teilweise um Kerngebiete besonders störungssensibler Raufußhühner handele, könnten erhebliche Beeinträchtigungen der von der geplanten Verordnung mehrfach betroffenen Natura 2000-Gebiete nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Für die erforderliche naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der geplanten Verkürzung der Schonzeiten auf störungssensible Vogelarten seien die Antragsunterlagen der Beigeladenen nicht ausreichend. Angesichts der knappen Zeit bis zum geplanten Erlass der neuen Verordnung erscheine eine entsprechende Ausarbeitung der erforderlichen Unterlagen durch die Beigeladene und ihre Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde nicht leistbar. Sie schlage daher als Übergangslösung vor, dass die Beigeladene ihre Bestimmungen für die Jagdausübung in Bezug auf den Raufußhuhn- und Steinadlerschutz ergänze.

6 Am 22. Februar 2019 erließ die Regierung von Oberbayern die "Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern" (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 4/2019 S. 40; im Folgenden: Verordnung). Die Verordnung war gestützt auf Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG; BayRS 792-1-L) i. d. F. der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Sie galt vom 22. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2024 (§ 3 der Verordnung).

7 § 1 der Verordnung lautete:
"§ 1
In den in § 2 bezeichneten Gebieten darf die Jagd im Rahmen der geltenden Abschussplanung abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten wie folgt ausgeübt werden:
Rotwild:
Hirsche Klasse III vom 1. Februar bis 31. Juli
Kälber vom 1. Februar bis 31. März
Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai
Gamswild:
Gamswild vom 16. Dezember bis 31. Januar
Böcke, Jährlinge und weibliches Gamswild bis zwei Jahre
vom 1. Februar bis 31. Juli;
Kitze vom 1. Februar bis 31. März
Rehwild:
Böcke vom 16. Oktober bis 30. April
Kitze vom 16. Januar bis 31. März
Schmalrehe vom 16. Januar bis 31. Januar und
vom 1. April bis 30. April
Geißen vom 16. Januar bis 31. Januar".

8 Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung galt die in § 1 geregelte Schonzeitaufhebung für die in den Verordnungskarten (Maßstab 1 : 25 000) dargestellten Flächen der unter Nummer 1 bis 6 aufgelisteten Sanierungs- bzw. Gefährdungsgebiete in den Landkreisen Berchtesgadener Land, Traunstein, Rosenheim, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen. Insgesamt umfasste der räumliche Geltungsbereich der Verordnung 91 Gebiete (im Folgenden: Verordnungsteilgebiete), darunter im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen die Gebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg.

9 Den am 31. Januar 2020 gestellten Normenkontrollantrag der Antragsteller mit dem Antrag, die Rechtsverordnung vom 22. Februar 2019 für ungültig zu erklären, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 16. September 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragsteller seien hinsichtlich aller Verordnungsteilgebiete antragsbefugt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung zur Vorgängerverordnung keine Ausführungen dazu gemacht, ob wegen der erheblichen Entfernung des Eigenjagdreviers ... zu den meisten Verordnungsteilgebieten nur eine teilweise Antragsbefugnis in Betracht kommen könnte. Der Normenkontrollantrag sei aber nicht begründet. Die angegriffene Verordnung sei von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG gedeckt und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Eine habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Bejagung aufgrund der Verordnung stelle in den von ihr betroffenen Natura 2000-Gebieten eine Erhaltungsmaßnahme dar, die die besonderen Schutzgebiete nicht erheblich beeinträchtige. Es handele sich um eine notwendige Begleitmaßnahme zu den Pflanzmaßnahmen im Rahmen der Schutzwaldsanierung. Die Erhaltung und Sanierung von Schutzwald entspreche den Natura 2000-Zielen. Die Pflanzmaßnahmen auf Schutzwaldsanierungsflächen in Natura 2000-Gebieten seien daher Gebietserhaltungsmaßnahmen. Die streitige Bejagung diene der Sicherung der Sanierungsmaßnahmen und zähle damit selbst zu den Gebietserhaltungsmaßnahmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung für Raufußhühner sei nicht zu erkennen. Ebenso wenig führe die Bejagung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gamswildes oder des Steinadlers.

10 Die Antragsteller machen zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von § 34 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (FFH-RL). Der Antragsgegner habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, vor Verordnungserlass die Auswirkungen der zugelassenen Jagdausübung für die betroffenen Natura 2000-Gebiete zu überprüfen. Es könne daher nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass es zu Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen dieser Gebiete komme. Das führe zur Unwirksamkeit der Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe unzutreffend angenommen, dass es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht bedurft habe, weil die durch die Verordnung zugelassene Jagdausübung eine Maßnahme gewesen sei, die für die Verwaltung der betroffenen Natura 2000-Gebiete notwendig sei. Er sei von falschen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gebietsverwaltungsmaßnahme ausgegangen und habe nicht die für die betroffenen Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele in den Blick genommen. Mit der Entscheidung des fachlichen Konflikts zwischen verschiedenen Erhaltungszielen habe er seine gerichtliche Prüfungskompetenz überschritten. Die naturschutzfachlichen Bewertungen seien einem für das Schutzgebiet aufgestellten Managementplan oder - sofern ein solcher noch nicht vorhanden sei - einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vorbehalten.

11 Nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung haben die Antragsteller ihr Antragsbegehren auf die Feststellung umgestellt, dass die Verordnung unwirksam war.

12 Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.

II

13 Die zulässige Revision der Antragsteller ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof ihren Normenkontrollantrag gegen die durch die angegriffene Verordnung zugelassene Bejagung in den Verordnungsteilgebieten Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg abgelehnt hat. Im Übrigen - soweit er den Antrag hinsichtlich der Bejagung in den weiteren 88 Gebieten abgelehnt hat - ist sie unbegründet.

14 Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise - hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg - zulässig. Der weitergehende Antrag ist mangels Antragsbefugnis der Antragsteller unzulässig (1.). Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg abgelehnt hat. Er ist allerdings im Einklang mit revisiblem Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Verordnung von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG gedeckt war (2.). Jedoch ist seine Annahme, die Verordnung habe die Bejagung ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung zulassen dürfen, weil sie eine Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura 2000-Gebiete sei, nicht mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vereinbar (3.). Das Urteil stellt sich, soweit es den Normenkontrollantrag hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg abgelehnt hat, nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) (4.). Danach ist das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die angegriffene Verordnung hinsichtlich der Gebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg unwirksam war (5.). Im Übrigen - soweit der Normenkontrollantrag unzulässig ist - ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

15 1. Der auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Normenkontrollantrag (a) ist nur zum Teil zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, soweit die angegriffene Verordnung die Gebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg betraf; hinsichtlich der übrigen Gebiete fehlt ihnen die Antragsbefugnis (b). Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angegriffene Verordnung hinsichtlich dieser drei Gebiete unwirksam war (c).

16 a) In der Umstellung des Antrags liegt keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Antragsänderung. Der ursprüngliche Antrag, die Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 22. Februar 2019 für ungültig zu erklären, hat sich erledigt, weil die Verordnung mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft getreten ist und damit eine Entscheidung über ihre Gültigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Der daraufhin von den Antragstellern vorgenommene Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist keine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO) und daher auch in der Revisionsinstanz zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2022 - 8 CN 1.22 - BVerwGE 177, 181 Rn. 17 und vom 12. Januar 2023 - 2 C 22.21 - NVwZ 2023, 923 Rn. 13 m. w. N.).

17 b) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen - hier gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaften - Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist die angegriffene Norm - wie hier - während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 10 m. w. N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird bzw. worden ist. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 - 8 CN 1.22 - BVerwGE 177, 181 Rn. 20 m. w. N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung ist ihr Vorliegen in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 9).

18 aa) Danach sind die Antragsteller antragsbefugt, soweit die Regelungen der angegriffenen Verordnung die in der Nähe zu ihrem Eigenjagdrevier gelegenen Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg betrafen.

19 Die Fläche ihres Eigenjagdreviers lag selbst nicht im räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung. Die Antragsteller machen aber geltend, die durch die Verordnung zugelassene Bejagung habe nachteilige Veränderungen in ihrem unmittelbar angrenzenden Eigenjagdrevier bewirkt. Durch die gezielte Vergrämung während der Schonzeiten ziehe sich das vertriebene Wild in ihr Eigenjagdrevier zurück. Das führe dort zu einem erhöhten Wildbestand und damit einhergehend zu erhöhtem Verbiss. Der in dieser Zeit erhöhte Wildbestand an den Futterstellen fließe in die Zählergebnisse des Ist-Bestandes ein und ziehe entsprechend überhöhte Abschussfestsetzungen für ihr Jagdrevier nach sich. Hierdurch werde mittelfristig der Wildbestand verringert und eine Verbuschung und Verlaubholzung bewirkt. Die Struktur und Qualität ihres Waldes hätten sich nachteilig verändert, der waldbauliche Bewirtschaftungs- und der Jagdausübungsaufwand hätten sich erhöht. Dadurch würden ihr Eigentum und ihr Jagdausübungsrecht verletzt.

20 Hiernach erscheint es möglich, dass die Antragsteller durch die Verordnungsregelungen über die Bejagung in den Gebieten Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt worden sind. Aufgrund der räumlichen Nähe ihres Eigenjagdreviers zu diesen Gebieten, die die geltend gemachte Wildwanderung als zumindest möglich erscheinen lässt, sind die geltend gemachten nachteiligen Auswirkungen für ihr Waldeigentum jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Das Waldeigentum und seine Nutzung sind durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1 Rn. 16 f.). Der Schutz erstreckt sich auch auf Beeinträchtigungen des Waldbestandes durch Wildschäden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183 Rn. 4 m. w. N. und vom 17. Juli 2019 ‌- 3 BN 2.18 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 217 Rn. 14).

21 bb) Hinsichtlich der Verordnung im Übrigen fehlt den Antragstellern die Antragsbefugnis.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB angenommen, dass die angegriffene Verordnung in Bezug auf die von ihr erfassten Gebiete teilbar ist (UA Rn. 178). Diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die danach für das Revisionsverfahren zugrunde zu legende Teilbarkeit der Verordnung bewirkt, dass der Normenkontrollantrag der Antragsteller unzulässig ist, sofern und soweit er Normteile betrifft, durch die sie nicht in eigenen Rechten verletzt sein können (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 <696> und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - juris Rn. 31: Erstreckt sich die mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers nur auf Teile einer Rechtsvorschrift, kann die Antragsbefugnis nicht weitergehen.).

23 Das ist hier der Fall. Hinsichtlich der übrigen Verordnungsteilgebiete ist es wegen ihrer erheblich größeren Entfernung zum Eigenjagdrevier der Antragsteller offensichtlich und eindeutig, dass sie durch die Verordnung nicht in ihren Eigentumsrechten verletzt sein können. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass Wild, das dort aufgrund der durch die Verordnung zugelassenen Bejagung vergrämt würde, in einer für die Waldbewirtschaftung oder die Jagdausübung relevanten Anzahl bis in das Eigenjagdrevier der Antragsteller wandert.

24 Die danach bestehende Begrenzung der Antragsbefugnis ist nicht mit der Erwägung in Frage zu stellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 217), der zur Vorgängerverordnung ergangen ist, von einer umfassenden Antragsbefugnis ausgegangen sei. Von diesem Zurückverweisungsbeschluss (§ 133 Abs. 6 VwGO) geht keine Bindungswirkung entsprechend § 144 Abs. 6 VwGO für das hiesige Verfahren aus, da er einen anderen Rechtsstreit betrifft.

25 c) Die Antragsteller haben das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die angegriffene Verordnung hinsichtlich der Gebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg unwirksam war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 9 und Rn. 13 m. w. N.). Es ergibt sich aus dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 ‌- 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 19; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 - Rn. 19). Der Erlass einer gleichartigen Verordnung durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit ist hinreichend wahrscheinlich (vgl. Bekanntmachung des Landratsamts Miesbach über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern, Amtsblatt des Landkreises Miesbach, Nr. 23 vom 22. Juli 2024, S. 188 ff.).

26 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die zulässig angegriffenen Verordnungsregelungen ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG hatten.

27 a) Nach dieser Vorschrift wird die höhere Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben.

28 Nach der für das Revisionsverfahren verbindlichen Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO) ist der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen vor weiterem Schalenwildverbiss ein selbstständiger besonderer Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 BayJG, auf den die streitige Schonzeitverkürzung für das Schalenwild gestützt werden konnte (UA Rn. 198 ff.). Schutzwald sei gemäß Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005) Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge, auf Standorten, die zur Verkarstung neigten oder stark erosionsgefährdet seien oder der (u. a.) dazu diene, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass sich in jedem Verordnungsteilgebiet mindestens eine Schutzwaldfläche befinde, die vor weiterem Verbiss besonders geschützt werden müsse. Schutzwaldflächen, auf denen Sanierungsmaßnahmen notwendig seien (Sanierungsflächen), seien besonders schutzbedürftig (UA Rn. 216 f.).

29 Die Antragsteller haben nicht geltend gemacht, dass diese Auslegung des Landesrechts in Widerspruch zu § 22 Abs. 1 BJagdG (i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. September 1976 <BGBl. I S. 2849>, im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 2018 <BGBl. I S. 1850>) steht. Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. zum Verhältnis von Landes- und Bundesrecht auf dem Gebiet des Jagdwesens: Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 GG).

30 b) Die Voraussetzungen des besonderen Grundes gemäß Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG waren nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfüllt. Jedes Verordnungsteilgebiet habe Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG enthalten (UA Rn. 203 ff.). Auch habe sich in jedem Teilgebiet mindestens eine Schutzwaldfläche befunden, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders zu schützen gewesen sei. Nur intakte, nicht verlichtete Gebirgswälder könnten die Schutzwaldfunktionen (im Wesentlichen Bindung von Niederschlagswasser, Sicherung der Bodenstabilität mit ihrer Verwurzelung und Verhinderung von Gleitschnee bzw. Lawinen) ausreichend erfüllen. Es bedürfe eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus. Voraussetzung hierfür sei eine laufende Verjüngung der Bewaldung. In 89 der 91 Verordnungsteilgebiete habe mindestens eine Sanierungsfläche gelegen. Die Schutzwaldflächen in den beiden übrigen Teilgebieten seien besonders schutzbedürftig gewesen, weil ihnen eine große Schutzbedeutung zugekommen sei und bei ihrer Nichtaufnahme in die Verordnungskulisse in Kürze Sanierungsflächen hätten ausgewiesen werden müssen (UA Rn. 211 ff.).

31 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Die in Bezug auf sie vorgebrachten Revisionsgründe des Antragstellers sind sämtlich unbegründet. Insbesondere zeigt er mit seinem Vorbringen nicht auf (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) verpflichtet gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m. w. N.). Die Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO) hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO) nicht beantragt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 8, insoweit in BVerwGE 179, 168 nicht abgedruckt).

32 3. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die durch die zulässig angegriffenen Verordnungsregelungen erlaubte Bejagung habe ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassen werden dürfen, weil sie eine Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura 2000-Gebiete darstelle, verletzt § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Sie beruht auf einem unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen einer Maßnahme, die unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dient (a). Die erforderliche schutzgebietsbezogene Prüfung, ob die Bejagung die Voraussetzungen einer Gebietsverwaltungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften erfüllt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen (b).

33 a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung zuletzt durch das Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden war, sind Projekte von ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Natura 2000-Gebiete im Sinne der Vorschrift sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 und 7 BNatSchG). Die Vorschrift war hier mangels vorgehenden Landesrechts anwendbar (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GG). § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dient zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, nach dem Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura 2000-Gebietes (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 FFH-RL) in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Der Begriff des nationalen Rechts "Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen" knüpft an die Formulierung des Unionsrechts "Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind" an und meint dasselbe. Gemäß Art. 7 FFH-RL i. V. m. Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010 L 20 S. 7 - Vogelschutz-Richtlinie <VogelschutzRL>) gelten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch für die besonderen Schutzgebiete nach Art. 4 VogelschutzRL. Danach ist eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich bei Projekten, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura 2000-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-434/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2023:​​966] - Rn. 43).

34 Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten, die deren Erhaltungszielen und dem Störungsverbot in Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in vollem Umfang Rechnung trage, kein Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sei, sondern eine Maßnahme der Erhaltungsbewirtschaftung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL, die einer Verträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden müsse (UA Rn. 251). Bei Tätigkeiten, die nicht zu den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets beitrügen oder mit ihnen nicht vereinbar seien, sei von der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auszugehen (UA Rn. 252). Bei traditionellen, potenziell zu den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets beitragenden oder damit vereinbaren Tätigkeiten komme es auf die konkreten Modalitäten und Umstände des Einzelfalls an. Die Jagd sei eine traditionelle umweltfreundliche Tätigkeit. Gehe sie über eine vernünftige Nutzung der Natur (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VogelschutzRL) nicht hinaus und bestehe nach Lage der Dinge keine ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen, zähle sie zu den Gebietserhaltungsmaßnahmen (UA Rn. 254).

35 Damit hat der Verwaltungsgerichtshof den Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL für die Ausnahme von der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung für Maßnahmen, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (im Folgenden: Gebietsverwaltungsmaßnahmen), verfehlt.

36 aa) Eine Tätigkeit ist nicht bereits als Gebietsverwaltungsmaßnahme anzusehen, wenn sie mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets vereinbar ist und zu ihrer Erreichung beiträgt. Sie muss vielmehr für die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urteile vom 4. März 2010 - C-241/08 [ECLI:​​EU:​​C:​​2010:​​114] - Rn. 50 ff. und vom 7. Dezember 2023 - C-434/22 - Rn. 47; vgl. auch Urteil vom 17. April 2018 - C-441/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2018:​​255] - Rn. 123 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Juni 2020 ‌- 4 B 126/19 - NuR 2020, 471 <477> = juris Rn. 67). Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung für Gebietsverwaltungsmaßnahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Sie beruht darauf, dass eine solche Maßnahme die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zum Gegenstand hat und die Festlegung dieser Ziele Anforderungen unterliegt, die einer Verträglichkeitsprüfung ähnlich sind; die Erhaltungsziele müssen anhand von Informationen festgelegt werden, die auf einer wissenschaftlichen Prüfung der Situation der Arten und ihrer Lebensräume in einem bestimmten Gebiet beruhen (vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2010 - C-241/08 - Rn. 53 und vom 21. September 2023 ‌- C-116/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2023:​​687] - Rn. 115; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 25. Juni 2009 - C-241/08 [ECLI:​​EU:​​C:​​2009:​​398] - Rn. 70 ff.). Demgemäß kann sich der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zur Gebietsverwaltung und zu den Erhaltungszielen nicht aufweisen. Denn in diesem Fall wäre nicht sichergestellt, dass Pläne und Projekte, die sich auf die für ein Gebiet festgelegten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden (vgl. zu diesem Regelungsziel Erwägungsgrund 10 der FFH-Richtlinie).

37 bb) Eine Maßnahme zur Bewirtschaftung eines Natura 2000-Gebiets, die zu den für das besondere Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsmaßnahmen gehört, dient im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL unmittelbar der Verwaltung des Gebiets (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 ‌- C-434/22 - Rn. 50 f., 67).

38 Nach Art. 1 Buchst. l FFH-RL bedeutet der Begriff des besonderen Schutzgebiets im Sinne der Richtlinie ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/​oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind. Danach wird ein besonderes Schutzgebiet abgegrenzt, um einen günstigen Erhaltungszustand bestimmter natürlicher Lebensräume oder Arten zu wahren oder wiederherzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-434/22 - ‌Rn. 44). Für das Gebiet sind spezifische und konkrete Erhaltungsziele festzulegen (EuGH, Urteil vom 21. September 2023 - C-116/22 - Rn. 105, 107). Entsprechend definiert § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG den Begriff "Erhaltungsziele" als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder einer Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie, Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Zur Erreichung der für ein besonderes Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele legen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-RL die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. Ähnliche Regelungen enthalten Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 VogelschutzRL in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete. Daraus ergibt sich, dass die im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 FFH-RL (bzw. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 VogelschutzRL) festgelegten Erhaltungsmaßnahmen unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-434/22 -‌ Rn. 44 f.).

39 cc) Für jagdliche Maßnahmen, die die Voraussetzungen eines Plans oder Projekts im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfüllen, ergibt sich nichts Abweichendes (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - C-241/08 - Rn. 31, 76). Die Annahme, dass eine jagdliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VogelschutzRL über eine vernünftige Nutzung der Natur nicht hinausgeht und eine ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen nicht besteht (UA Rn. 254), macht sie daher nicht bereits zu einer Gebietsverwaltungsmaßnahme.

40 Aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL folgt keine andere Beurteilung. Die Vorschrift legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Es handelt sich um eine laufende Verpflichtung. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL regelt demgegenüber eine gesonderte Verpflichtung. Die Vorschrift zielt auf den Schutz von Gebieten vor Verschlechterungen speziell durch Pläne oder Projekte und sieht dafür eine ex ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet vor (vgl. EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:​​EU:​​C:​​2004:​​482] - Rn. 31 ff., vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:​​EU:​​C:​​2016:​​10] - Rn. 36 f. und vom 29. Juni 2023 ‌- C-444/21 [ECLI:​​EU:​​C:​​2023:​​524] - Rn. 148 f.).

41 b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Pflanzmaßnahmen auf den Sanierungsflächen (Schutzwaldsanierungsmaßnahme "Pflanzung") stellten Gebietserhaltungsmaßnahmen dar. Die Bejagung aufgrund der angegriffenen Verordnung sei als Begleitmaßnahme, die für den Erfolg der Sanierungsmaßnahmen erforderlich sei, selbst eine Gebietserhaltungsmaßnahme (UA Rn. 255). Das ist mit den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL für das Vorliegen einer Gebietsverwaltungsmaßnahme nicht vereinbar. Ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten unmittelbar mit der Verwaltung betroffener Natura 2000-Gebiete in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist und deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, ist für jedes betroffene Gebiet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen. Eine solche Prüfung wäre hier erforderlich gewesen (aa). Sie ist nicht durchgeführt worden (bb).

42 aa) Von der Verordnung waren nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil 20 Natura 2000-Gebiete betroffen, darunter sieben Europäische Vogelschutzgebiete, in denen die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten Auerhuhn, Birkhuhn und Steinadler vorkommen. Für die betroffenen Gebiete lägen gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele vor (§ 3 Abs. 4 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete <Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V> vom 12. Juli 2006 <GVBl. S. 524> in der bei Erlass der angegriffenen Verordnung geltenden Fassung vom 19. Februar 2016 <AllMBl. S. 258>). Managementpläne (§ 32 Abs. 5 BNatSchG, § 4 Abs. 1 BayNat2000V) lägen für sieben der Gebiete vor, zwei Pläne seien vor Erlass der angegriffenen Verordnung erstellt worden; weitere Pläne befänden sich in Aufstellung (UA Rn. 245). Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg ganz oder teilweise im Europäischen Vogelschutzgebiet "Estergebirge" lagen.

43 bb) Die Prüfung, ob die Bejagung die Voraussetzungen einer Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura 2000-Gebiete erfüllte und damit als Tätigkeit angesehen werden konnte, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stand oder hierfür notwendig war, verlangt - wie gezeigt - die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, die für das jeweilige Gebiet festgelegt sind. Zu klären ist, ob die Bejagung erforderlich war, um einen günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, zu erhalten oder wiederherzustellen, und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stand. Eine solche Prüfung war hier insbesondere im Hinblick auf etwaige Auswirkungen der zugelassenen Bejagung des Schalenwildes auf die Schutzziele erforderlich, die für die besonders störungsempfindlichen Raufußhühner festgelegt waren.

44 Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass der Antragsgegner die erforderliche Prüfung durchgeführt hat. Er hat sie auch nicht selbst vorgenommen. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass die durch die Verordnung zugelassene ausgeweitete Bejagungsmöglichkeit Teil des Schutzwaldsanierungsprogramms gewesen sei und ohne sie der Erfolg der Sanierungsmaßnahme "Pflanzung" in Frage gestellt gewesen wäre (UA Rn. 274 f.).

45 Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf seine Ausführungen zur Schutzwaldsanierungsmaßnahme "Pflanzung" (UA Rn. 256 ff.). Sie verhalten sich nicht dazu, ob in den betroffenen Natura 2000-Gebieten die Bejagung erforderlich war, um einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume oder Arten zu wahren oder wiederherzustellen, und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stand. Anderes gilt auch nicht, soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, alle bislang aufgestellten oder in Aufstellung befindlichen Managementpläne für betroffene Natura 2000-Gebiete führten die ordnungsgemäße Jagdausübung als Maßnahme der Schutzwaldsanierung auf, die den Erhaltungszielen diene oder offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lasse (UA Rn. 265). Ob mit der in den Managementplänen angeführten Jagdausübung auch die Bejagung aufgrund der angegriffenen Verordnung gemeint und auch mit Blick auf etwaige Vorkommen von Raufußhühnern als Erhaltungsmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 1 FFH-RL, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 VogelschutzRL festgelegt worden ist, hat er nicht geprüft.

46 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof für die Schutzwaldsanierungsmaßnahme "Pflanzung" eine gebietsbezogene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gebietsverwaltungsmaßnahme nicht vorgenommen. Seine Ausführungen beschränken sich auf die allgemeine Feststellung, Pflanzmaßnahmen zur Sanierung von Schutzwald entsprächen den Natura 2000-Zielen (UA Rn. 262 f.) bzw. sie stünden nicht in Widerspruch zu Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete (UA Rn. 266 ff.).

47 4. Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es den Normenkontrollantrag hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg abgelehnt hat, nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die angegriffene Verordnung verstieß (auch) insoweit gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL. Die durch sie zugelassene Bejagung war ein Projekt (a), das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stand oder hierfür notwendig war (b). Es stand nicht nach dem Ergebnis einer Vorprüfung fest, dass eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen war (c). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht besteht.

48 a) Der Begriff des Projekts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ist weiter als der Vorhaben- bzw. Projektbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2018 ‌- C-293/17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2018:​​882] - Rn. 65 f. und vom 9. September 2020 ‌- C 254/19 [ECLI:​​EU:​​C:​​2020:​​680] - Rn. 29, jeweils m. w. N.). Ein Schutzgebiet möglicherweise gefährdende Tätigkeiten, die mit einer gewissen Plan- und Regelmäßigkeit stattfinden, werden von dem habitatschutzrechtlichen Projektbegriff erfasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 55). Danach war die durch die streitige Verordnung zugelassene Bejagung ein Projekt im habitatschutzrechtlichen Sinne. Dass es sich um eine wiederholt zugelassene Tätigkeit handelte (UA Rn. 2 ff.), führt nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 28).

49 b) Es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Bejagung eine für die betroffenen Natura 2000-Gebiete festgelegte Erhaltungsmaßnahme war und damit eine Tätigkeit, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stand oder hierfür notwendig war. Das ergibt sich - wie gezeigt - nicht aus den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Nach dem Revisionsvorbringen des Antragsgegners werden Erhaltungsmaßnahmen in Bayern im Rahmen von Managementplänen festgelegt. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass die durch die angegriffene Verordnung zugelassene Bejagung - also die nach ihrem § 1 erlaubte Ausübung der Jagd abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten - in Managementplänen für die betroffenen Natura 2000-Gebiete als Erhaltungsmaßnahme festgelegt war. Dafür genügte - wie gezeigt - nicht, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung allgemein als Maßnahme der Schutzwaldsanierung aufgeführt war. Der Antragsgegner hat auch nicht geltend gemacht, dass die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen in anderer geeigneter Weise (vgl. Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) erfolgt wäre.

50 c) Eine Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) ist vor der Zulassung der Bejagung durch die angegriffene Verordnung unstreitig nicht durchgeführt worden. Die Entscheidung des Antragsgegners, auf eine Verträglichkeitsprüfung zu verzichten, genügte den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht.

51 Nach diesen Vorschriften sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den für ein Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen, ist von der für die Zulassung zuständigen Stelle - hier: dem Verordnungsgeber - im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Gegenstand der Vorprüfung ist die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 84 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 419, insoweit in BVerwGE 170, 33 nicht abgedruckt). § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise der Verordnungsgeber sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 ‌- 9 A 8.17 - a. a. O. m. w. N.; zur Erforderlichkeit einer Begründung: EuGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - C-721/21 [ECLI:​​EU:​​C:​​2033:​​477] - Rn. 43). Auch die FFH-Vorprüfung ist gebietsbezogen vorzunehmen und setzt die Ermittlung voraus, ob und welche möglichen Betroffenheiten der geschützten Lebensräume und Arten bestehen.

52 Gemessen hieran war der Verzicht des Antragsgegners auf eine Verträglichkeitsprüfung rechtsfehlerhaft. Er konnte im Zeitpunkt des Verordnungserlasses nicht sicher davon ausgehen, dass das streitige Projekt Natura 2000-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen könnte.

53 aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war, weil der Antragsgegner im Rahmen der Vorprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele betroffener Natura 2000-Gebiete ohne vertiefte Prüfung mit Gewissheit ausschließen konnte.

54 bb) Aus seinen Ausführungen, dass die Bejagung von Schalenwild außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung von Raufußhühnern nicht nahelege (UA Rn. 277 ff.) und auch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gamswildes (UA Rn. 285 ff.) sowie des Steinadlers führe (UA Rn. 293 ff.), ergibt sich nicht, dass bereits anhand objektiver Umstände sicher ausgeschlossen werden konnte, dass die nach der Verordnung erlaubte Bejagung Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Prüfung beruht nicht auf dem Maßstab für die Vorprüfung. Sie orientiert sich am Störungsverbot in Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (vgl. UA Rn. 251) und bezieht sich darauf, ob die Bejagung die Gebiete bzw. betroffene Arten erheblich beeinträchtigt (vgl. UA Rn. 249, 277 ff., 285 ff., 293 ff.). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gebietsspezifisch geprüft.

55 cc) Ob bei einer gebietsspezifischen Prüfung anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Schutzgebiete hätte ausgeschlossen werden können, bedarf keiner abschließenden Klärung. Die Nachholung der erforderlichen Prüfung im gerichtlichen Verfahren kommt jedenfalls hier nicht in Betracht. Aus Sicht der vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren beteiligten höheren Naturschutzbehörde bestanden erhebliche Ermittlungs- und in der Folge Bewertungsdefizite. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 führte sie aus, die vorgelegten Unterlagen und verfügbaren Daten seien nicht geeignet, um die erforderliche naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der geplanten Bejagung auf störungssensible Arten vorzunehmen. Sie verwies darauf, dass erhebliche Beeinträchtigungen betroffener Natura 2000-Gebiete durch Abschüsse und vor allem durch die häufigen Begehungen der Verordnungsflächen nicht ohne eine flächenscharfe Prüfung ausgeschlossen werden könnten. Die dafür erforderlichen Daten und Angaben ließen sich den Antragsunterlagen nicht entnehmen oder seien unzureichend (vgl. UA Rn. 36).

56 Unter diesen Umständen wäre es erforderlich, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, die erforderliche FFH-Vorprüfung der zugelassenen Bejagung bezogen auf die betroffenen Natura 2000-Gebiete und die Geltungsdauer der Verordnung unter Einbeziehung einer erneuten fachlichen Bewertung durch die höhere Naturschutzbehörde durchzuführen. Nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung scheidet eine solche ergänzende Prüfung aus.

57 5. Danach führt der dargelegte Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, der die angegriffene Verordnung insgesamt betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 3 CN 2.23 -) und damit auch, soweit sich ihre Regelungen auf die Verordnungsteilgebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg beziehen, zur nachträglichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit hinsichtlich dieser Gebiete.

58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch, weil die Antragsteller mit der festgestellten Unwirksamkeit der auf die Gebiete Deiningbach, Eschenlaine und Fahrenberg bezogenen Verordnungsregelungen ihr eigentliches Antragsziel erreicht haben. Die Erstreckung des Normenkontrollantrags auf die übrigen Verordnungsteile wirkt sich nicht streitwerterhöhend und damit auch kostenrechtlich nicht aus.