Beschluss vom 07.11.2024 -
BVerwG 2 B 23.24ECLI:DE:BVerwG:2024:071124B2B23.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2024 - 2 B 23.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:071124B2B23.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 23.24

  • VG Osnabrück - 06.05.2021 - AZ: 3 A 25/19
  • OVG Lüneburg - 12.03.2024 - AZ: 5 LB 68/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2024 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Unterrichtspflichtzeit eines an einer Integrierten Gesamtschule (IGS) tätigen Lehrers mit gymnasialer Lehrbefähigung.

2 Der Kläger steht als Gymnasiallehrer im Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) im Dienst des Beklagten. Er ist eingesetzt als Leiter des Sekundarbereichs II an einer IGS mit gymnasialer Oberstufe. Im Dezember 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, seine Unterrichtsverpflichtung als Lehrkraft an einer IGS im Umfang von 24,5 Unterrichtsstunden entsprechend seiner gymnasialen Lehrbefähigung auf den für Lehrkräfte an einem Gymnasium geltenden Umfang von 23,5 Unterrichtsstunden zu reduzieren. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Der daraufhin erhobenen Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Es sei nicht zu beanstanden, dass nach der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106) die wöchentliche Regelstundenzahl an Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden und an Gymnasien nur 23,5 Unterrichtsstunden betrage. Bei der Festlegung der unterschiedlichen Regelstundenzahl für Lehrkräfte habe der Verordnungsgeber zulässigerweise nicht an die Ausbildung der jeweiligen Lehrkraft, sondern an die jeweilige Schulform angeknüpft, in der die Lehrkraft eingesetzt sei. Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sei es nicht sachwidrig, die Unterrichtsverpflichtung im Hinblick auf die verschiedenartigen Ausbildungsziele der Schulformen und der sich daraus - bei generalisierender Betrachtung - ergebenden Unterschiede in der Arbeitsbelastung voneinander abweichend zu bestimmen. Der Sekundarbereich II einer IGS sei keine eigene Schulform und auch kein abgrenzbarer Schulzweig innerhalb einer Schulform.

3 2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO - insbesondere denjenigen für die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht.

4 Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N. und zuletzt vom 22. Juni 2023 - 2 B 21.23 - juris Rn. 6).

5 Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde benennt bereits keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe und formuliert insbesondere keine - als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene - Frage. Sie macht nach Art der Begründung eines zulassungsfreien Rechtsmittels in knapper Form und ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Vorgaben des Gleichheitssatzes und dem Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Festsetzung der Regelstundenzahl von Lehrkräften lediglich geltend, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung der verordnungsrechtlichen Vorschriften zur Regelstundenzahl für niedersächsische Lehrkräfte rechtsfehlerhaft sei und gegen Bundesrecht verstoße.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.