Beschluss vom 07.07.2023 -
BVerwG 6 B 42.23ECLI:DE:BVerwG:2023:070723B6B42.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2023 - 6 B 42.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:070723B6B42.23.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 42.23
- VG Dresden - 05.09.2019 - AZ: 5 K 1561/18
- OVG Bautzen - 28.03.2023 - AZ: 2 A 1106/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, über den das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 - 2 B 28.22 - juris Rn. 3), ist abzulehnen.
2 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Beiordnung eines sog. Notanwalts setzt hiernach für die dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegende Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 9).
3 Diesen Anforderungen genügt der innerhalb der Einlegungsfrist gestellte Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nicht, da der Kläger ihn auch nach einem auf die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung der geltenden Voraussetzungen hinweisenden Schreiben des Berufungsgerichts nicht mit einer hinreichenden Begründung versehen hat. So hat der Kläger in Reaktion auf das Hinweisschreiben innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts lediglich damit begründet, dass das Berufungsgericht bereits Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Beiordnung habe. Denn das Gericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger im Berufungsverfahren abgelehnt und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts selbst von Amts wegen geschaffen. Mit diesem Vortrag trägt der Kläger den Darlegungsanforderungen nicht Rechnung, da sein Vorbringen sich nicht zu seinen Bemühungen verhält, einen Rechtsanwalt zu finden.
4 2. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde nebst Begründung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die weitere Frist zur Begründung derselben (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt hat. Das Schreiben des Klägers vom 16. Mai 2023 an das Berufungsgericht konnte die beiden Fristen nicht wahren, weil die Beschwerde und deren Begründung nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gezeichnet sind (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf dieses Vertretungserfordernis hat das Berufungsgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.
5 3. Es liegen auch keine Gründe dafür vor, dem Kläger wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Dies setzt den hier nicht gegebenen Erfolg des Antrags auf Bestellung des Notanwalts voraus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2 S. 2 und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 18).
6 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.