Beschluss vom 07.06.2024 -
BVerwG 8 B 41.23ECLI:DE:BVerwG:2024:070624B8B41.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2024 - 8 B 41.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:070624B8B41.23.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 41.23

  • VG München - 15.10.2019 - AZ: M 16 K 18.126
  • VGH München - 26.04.2022 - AZ: 22 B 21.860

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 - 8 B 44.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 14. Juni 2023 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 m. w. N.).

3 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).

4 Diesem Maßstab wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, welchen konkreten Vortrag der Klägerin im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Bezug auf welchen konkreten Revisionszulassungsgrund der Senat übergangen haben soll und weshalb dieser Vortrag unter Zugrundelegung der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde geführt haben würde. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer allgemeinen inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Senats nach Art einer Berufungsbegründung verbunden mit dem nicht näher substantiierten Vorwurf, den - aus Sicht der Klägerin - entscheidungserheblichen Vortrag übergangen zu haben.

5 Soweit sich das Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihrer Anhörungsrüge unter I. ansatzweise den einzelnen im Beschluss vom 14. Juni 2023 behandelten Revisionszulassungsgründen zuordnen lässt, hat sich der Senat zudem mit dem Vortrag der Klägerin im Rahmen seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde befasst und diesen für nicht durchgreifend gehalten. Das betrifft namentlich das Vorbringen zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Rn. 26), zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Rn. 18, 26), zur Klagebefugnis (Rn. 19), zum Beschluss vom 11. März 2010 - 7 B 36.09 - (Rn. 5) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Rn. 23 ff.). Dass der Senat dabei nicht der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

6 Der Senat hat sich in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auch mit einer (möglichen) Verletzung der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof und der von der Klägerin in ihrer Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge beschäftigt (Rn. 9).

7 Auch der Vortrag unter II. der Begründung der Anhörungsrüge, der sich auf die einzelnen Randnummern in den Gründen des Beschlusses vom 14. Juni 2023 bezieht, führt nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge.

8 Inwiefern die kurze Zusammenfassung des Sachverhalts unter Randnummern 1 f. des Beschlusses vom 14. Juni 2023 das rechtliche Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzen soll, erschließt sich nicht. Sie hat für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe keine Bedeutung.

9 Den Ausführungen zu den Randnummern 3 bis 5 lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat Vorbringen der Klägerin übergangen hat, welches eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt hätte. Auch die gegen die Randnummern 6 bis 15 gerichteten Rügen legen lediglich eine abweichende Rechtsauffassung der Klägerin dar, ohne dass sich daraus ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens ergibt.

10 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Randnummer 16 des Beschlusses vom 14. Juni 2023 vorbringt, der Senat habe Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss über die Zulassung der Berufung übersehen, berücksichtigt sie nicht, dass es für den Erfolg der Anhörungsrüge nur auf das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch den Senat ankommt. Schon aus diesem Grund kann auch die auf Randnummer 17 bezogene Rüge keinen Erfolg haben.

11 Schließlich sind auch die Ausführungen zu den Randnummern 18 bis 26 der Sache nach lediglich darauf gerichtet, dass der Vortrag im Beschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision hätte führen müssen. Die Klägerin zeigt auch in diesem Zusammenhang nicht auf, welcher konkrete Vortrag übergangen worden sein soll und weshalb dieser unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Dass der Senat die Rechtsauffassung der Klägerin nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.