Beschluss vom 07.02.2017 -
BVerwG 6 B 31.16ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B31.16.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 6 B 31.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B31.16.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 31.16
- VG Köln - 15.06.2007 - AZ: VG 11 K 572/07
- OVG Münster - 10.03.2016 - AZ: OVG 13 A 2395/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 3. Die Beigeladene zu 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen aus dem Bereich von 2,6 GHz für drei regionale Versorgungsgebiete. Der Klägerin waren die Frequenzen ab dem Jahr 1999 bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilt worden. Sie nutzt die Frequenzen seither auf Grund eines Vergleichs mit der Beklagten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig weiter. In der Zeit von Oktober 2010 bis Ende Februar 2011 wurden die Frequenzen nach der Durchführung eines Versteigerungsverfahrens den Beigeladenen bis zum 31. Dezember 2025 zugeteilt.
2 Den bereits am 29. Juli 2005 gestellten Antrag der Klägerin, ihre Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2005 ab. Der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu den begehrten Zuteilungsverlängerungen, die die Klägerin nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2007 stattgegeben (Az.: 11 K 572/07). In dem Verfahren über die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat die Klägerin eine Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 beansprucht. Mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2008 hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit nach § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat das Oberverwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Klage, die die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln unter anderem gegen die von der Beklagten zuletzt mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 getroffene, die in Rede stehenden Frequenzen einbeziehende Anordnung eines Vergabeverfahrens anhängig gemacht hat, gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.
3 Mit Urteil vom 17. März 2010 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage gegen die Anordnung eines Vergabeverfahrens abgewiesen (Az.: 21 K 6772/09). Nachdem der Senat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen hat, hat dieses die Klage mit Urteil vom 3. September 2014 wiederum abgewiesen (Az.: 21 K 4413/11). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11) zurückgewiesen.
4 Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht die Ruhensanordnung in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2015 aufgehoben. Mit Urteil vom 10. März 2016 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 geändert und die Klage betreffend den Antrag, die Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern, abgewiesen. Das im Berufungsverfahren angebrachte Begehren der Klägerin auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 hat das Oberverwaltungsgericht als eine im Rahmen einer Anschlussberufung zulässige Klageänderung behandelt. Diese Anschlussberufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den gerügten Verfahrensfehlern noch hat die Rechtssache die von der Klägerin reklamierte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6 1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an den von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehlern leidet bzw. auf diesen beruhen kann.
7 a. Die Klägerin ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es die Frequenzzuteilungen an sie - mit Relevanz für mehrere Elemente in der Begründung seiner Entscheidung - dahingehend ausgelegt habe, dass die Zuteilungen auf Grund einer entsprechenden Nebenbestimmung bis zum 31. Dezember 2007 ohne weitere Maßgaben befristet gewesen seien (Beschwerdebegründung, Teil 2 B. I. 1. - S. 37 ff., 2. - S. 53 ff., 4. - S. 64 f. und 5. - S. 65 f.).
8 Die Klägerin trägt hierzu vor, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung der an sie gerichteten Zuteilungsakte berücksichtigen müssen, dass auch die von ihm angenommene Befristung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen sowohl eine Widmung des 2,6 GHz-Bandes als technologiegebundenes UMTS-Erweiterungsband als auch einen ab dem Jahr 2008 tatsächlich bestehenden Bedarf für eine derartige Nutzung zur Voraussetzung gehabt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe erkennen müssen, dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht erfüllt gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht habe diese Voraussetzungen jedoch außer Acht gelassen, obwohl sie, die Klägerin, zu ihnen - ergänzt um den Gesichtspunkt der Investitionsamortisation im Sinne des § 55 Abs. 9 TKG - im Einzelnen vorgetragen habe. Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht für sein Verständnis der Befristungsklausel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 (Az.: 21 K 4413/11) und das Urteil des Senats vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) bezogen, die, was die Auslegung der besagten Klausel anbelange, ihrerseits auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 beruhten, den der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) insgesamt wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin aufgehoben habe. Bedingt durch sein Fehlverständnis der Befristungsklausel habe das Oberverwaltungsgericht die für ihre Auslegung gebotene weitere Aufklärung nicht betrieben.
9 Mit diesen Darlegungen zeigt die Klägerin einen Gehörsverstoß des Oberverwaltungsgerichts nicht auf. Dass nach ihrem Verständnis die Befristungen der sie betreffenden Frequenzzuteilungen der wahren Bedeutung nach als auflösende Bedingungen zu qualifizieren seien, weil sie nur vorsorglich zunächst bis Ende 2007 mit Blick auf die mögliche Widmung des 2,6 GHz-Bandes als Erweiterungsband für UMTS-Technologien vorgenommen worden seien und das ungewisse Ereignis nicht eingetreten sei, hat das Oberverwaltungsgericht in dem Tatbestand seines Urteils berichtet (UA S. 10). Hieran hat das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils angeknüpft, indem es die einschlägigen Zuteilungsbedingungen aus dem Jahr 1998 in den Blick genommen und aus diesen auf das Motiv der Regulierungsbehörde für den Erlass der in Rede stehenden Nebenbestimmung geschlossen hat (UA S. 19). Auch der von der Klägerin betonte Aspekt der Investitionsamortisation hat in den Entscheidungsgründen des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils seinen Niederschlag gefunden (UA S. 14, 31). Der von der Klägerin behauptete Verfahrensverstoß lässt sich ferner nicht aus der Verfahrensfehlerhaftigkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 herleiten. Insbesondere bezieht sich die Passage in dem Beschluss des Senats vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris Rn. 8), in der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO unter anderem wegen der "äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt" als fehlerhaft bewertet wird, nach dem Darstellungsgang der Entscheidung nicht auf die Frage der Auslegung der Befristungsklausel, sondern auf die Nutzungsparameter der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt. Im Übrigen gilt hier wie auch sonst, dass die mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs verbundene Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht bedeutet, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25 m.w.N.). Für eine derartige Konstellation ist hier nichts ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht ist lediglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, als sie die Klägerin für richtig hält. Dagegen schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
10 Ebenso wenig kann auf Grund der Darlegungen der Klägerin, was die Auslegung der Frequenzzuteilungen als Tatsachenfeststellung anbelangt, auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes durch das Oberverwaltungsgericht geschlossen werden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 - juris Rn. 36). Nach diesen Maßgaben ergeben sich verfahrensrechtliche Mängel der Überzeugungsbildung aus der Beschwerdebegründung nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bedeutungsgehalt der zeitlichen Maßgabe in den Frequenzzuteilungen an die Klägerin eingehend untersucht und dabei zum einen auf ihre Bezeichnung und zum anderen auf ihren Inhalt nach dem objektiven Empfängerhorizont abgestellt (UA S. 18 f.). Die Klägerin setzt dem Auslegungsergebnis, zu dem das Oberverwaltungsgericht gelangt ist, lediglich ihre abweichende Auffassung entgegen.
11 Vor diesem Hintergrund wird aus dem Beschwerdevortrag der Klägerin auch nicht ansatzweise deutlich, auf Grund welcher Umstände es sich ergeben sollte, dass das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung der Befristungsklausel die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt hätte.
12 b. Die Klägerin rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht sei unter Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG und des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Annahme gelangt, dass die Sperrwirkung der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 über den Abschluss des Vergabeverfahrens hinaus bestehe und unabhängig davon sei, ob die Beigeladenen als neue Zuteilungsinhaber im Zeitpunkt der Frequenzzuteilung die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hätten oder diese heute noch erfüllten oder ob Widerrufsgründe gegeben seien (Beschwerdebegründung, Teil 2 B. I. 3. - S. 59 ff.).
13 Die Klägerin stützt diese Rüge auf die Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass es für die Bedarfsfeststellung, die der Vergabeanordnung zugrunde liege, nicht auf gesetzlich zuteilungsfähige Bedarfe ankomme, weswegen eine Sperrwirkung der Vergabeanordnung nach Abschluss des Vergabeverfahrens an den gesetzlichen Vorgaben für die nachgelagerte Stufe des Zuteilungsverfahrens und für einen Entzug erworbener Nutzungsrechte zu messen sei.
14 Aus diesem Vortrag ergeben sich die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nach den oben dargestellten Maßgaben nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die in Rede stehende Auffassung der Klägerin in ihren wesentlichen Teilen in dem Tatbestand seines Urteils erwähnt (UA S. 10), sich ihr in den Gründen der Entscheidung indes nicht angeschlossen, weil es durch sie in der Sache weder den Regelungsgehalt der bestandskräftigen Vergabeanordnung (UA S. 19 ff., 33) noch denjenigen der Zuteilungen an die Beigeladenen (UA S. 27 ff., 33) als jeweils eigenständige Verwaltungsakte in Frage gestellt sah. Dem kann die Klägerin mit den erhobenen Verfahrensrügen nicht erfolgreich entgegentreten.
15 c. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung unter Verletzung von § 88 VwGO über ihr Klagebegehren hinausgegangen und habe durch seine in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (Beschwerdebegründung, Teil 2 B. II. 1. - S. 66 ff.).
16 Die Klägerin macht hierzu geltend, das Oberverwaltungsgericht habe über einen von ihr nicht gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffend die Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen für den vom Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aus gesehen zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 10. März 2016 entschieden und im Zusammenhang mit der Erörterung des für einen solchen Antrag erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses ausgeführt, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Amtshaftungsanspruch offensichtlich ausscheide.
17 Diese Rüge der Klägerin geht ins Leere, weil sich am Anfang der von der Klägerin in den Blick genommenen Passage der Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 15 f.), in der das Oberverwaltungsgericht sich zu den Aussichten einer vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Amtshaftungsklage geäußert hat, der Satz befindet, dass die Feststellung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns für den in Rede stehenden Zeitraum der Vergangenheit nicht mit der Verpflichtungsklage zu erlangen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat damit seiner Bindung an den gestellten Klageantrag deutlich Ausdruck verliehen. Es hat ferner verdeutlicht, dass sich seine Darlegungen zu den Aussichten eines von der Klägerin gegebenenfalls zu führenden zivilgerichtlichen Amtshaftungsprozesses auf den Vortrag beziehen, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an einer rückwirkenden Frequenzzuteilung angebracht hat.
18 d. Ein Verfahrensfehler liegt dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts nach Ansicht der Klägerin auch deshalb zugrunde, weil dieses die Klage, was die begehrte Verlängerung der Frequenzzuteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 10. März 2016 anbelange, sowohl - wegen eines insoweit nicht gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses - als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen habe. Eine solche Handhabung sei wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung unzulässig und müsse wenn nicht die Zulassung der Revision, so doch jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO die Umwandlung des entsprechenden Teils des angefochtenen Urteils in ein Prozessurteil zur Folge haben (Beschwerdebegründung, Teil 2 B. II. 2. - S. 70 ff.).
19 Diese Einwendungen bleiben erfolglos. Dies gilt zum einen für die erstrebte Zulassung der Revision. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Oberverwaltungsgericht für den begehrten Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 10. März 2016 gewählte Verfahren einer Abweisung der Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen (UA S. 13 ff.) als fehlerhaft zu beurteilen ist (vgl. allgemein verneinend: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; bejahend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>; Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 96 Rn. 6). Dies kann zwar für die hier gegebene Konstellation aus gutem Grund in Frage gestellt werden, denn die von dem Oberverwaltungsgericht verneinte Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dient allein der Schonung der gerichtlichen Ressourcen (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 40 - 53 Rn. 11) und die von ihm weiter durchgeführte Prüfung entsprach dem uneingeschränkten Begehren der Klägerin, eine Sachentscheidung zu erreichen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn der in Rede stehende Teil der angefochtenen Entscheidung beruht jedenfalls nicht auf dem fraglichen Verfahrensmangel. Dieser könnte vielmehr fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung in ihrem betroffenen Teil entfiele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6.11 - juris Rn. 9; für die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 96 Rn. 7).
20 Zum anderen kommt auch die von der Klägerin in zweiter Linie erstrebte Umwandlung des in Rede stehenden Teils des angefochtenen Urteils in ein Prozessurteil nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO stellt es, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, aus Zwecken der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung in das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde, anstelle die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil sogleich aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Über den Wortlaut der Norm hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels auch zu rein kassatorischen und teilweise auch zu reformatorischen Entscheidungen im Sinne von Korrekturen des angefochtenen Urteils im Beschwerdeverfahren befugt gesehen (vgl. die in BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 96 Rn. 7 genannten Entscheidungen). Voraussetzung für jedwede Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO ist indes das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist (anders beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 96 Rn. 7), gibt es für die von der Klägerin begehrte Umwandlung des in Rede stehenden Sachausspruchs in eine Prozessentscheidung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zulässig sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <313>), in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Grundlage.
21 e. Schließlich sieht die Klägerin einen Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts darin, dass dieses den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abgelehnt hat, das Verfahren nach § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Widersprüche gegen die Zuteilung der in Rede stehenden Frequenzen an die Beigeladenen auszusetzen (Beschwerdebegründung, Teil 2 B. III. - S. 72 ff.).
22 Die Klägerin meint, die von dem Oberverwaltungsgericht für die Ablehnung des Antrags angeführten Gründe (UA S. 23) seien nicht tragfähig. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an der Vorgreiflichkeit der bezeichneten Widerspruchsentscheidungen im Sinne des § 94 VwGO, weil es für die Sperrwirkung der Vergabeanordnung auf die Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen durch die Beigeladenen oder das Vorliegen von Widerrufsgründen nicht ankomme, beruhe ihrerseits auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Die weitere Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, von einer Aussetzung sei wegen der neunjährigen Dauer des Rechtsstreits und des bevorstehenden Ablaufs des Befristungszeitraums der streitgegenständlichen Frequenzzuteilungen abzusehen, gehe fehl, weil die Verfahrensblockade durch den Rechtsstreit betreffend das Vergabeverfahren nicht von ihr zu vertreten sei und sie im Klageverfahren eine Verlängerung der Zuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 beantragt habe.
23 Mit dieser Rüge kann die Klägerin nicht durchdringen. Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts auf die nicht gegebene Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Widersprüche der Klägerin gegen die Frequenzzuteilungen an die Beigeladenen trägt die Ablehnung des Aussetzungsantrags selbständig. Der auf diese Begründung bezogene Einwand der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht sei zu der eine Vorgreiflichkeit ausschließenden Annahme der fortbestehenden Sperrwirkung der Vergabeanordnung auf Grund eines Gehörsverstoßes gelangt, geht fehl. Wie bereits dargelegt (oben 1. b.), liegt ein solcher Gehörsverstoß nicht vor. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts hat indes auch ohne dies Bestand. Dies gilt unabhängig von den Einschränkungen, die sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ergeben, die im Zusammenhang mit einer nach § 152 VwGO unanfechtbaren Vorentscheidung - hier in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses über die Ablehnung der Aussetzung - erhoben wird (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 - 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 und vom 13. September 2005 - 7 B 14.05 - juris Rn. 20 ff.). Denn für die Frage, ob eine ein Aussetzungsermessen eröffnende Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO gegeben war, kommt es - wie regelmäßig bei der Prüfung, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet - auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz an (speziell für § 94 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 5 B 3.14 - juris Rn. 16 ff.). Auf der Grundlage seiner Auffassung von der fortbestehenden Sperrwirkung der Vergabeanordnung hat das Oberverwaltungsgericht eine Vorgreiflichkeit der in Rede stehenden Widerspruchsentscheidungen zu Recht verneint.
24 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche ihr die Klägerin beimessen will. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen erfüllt sind.
25
a. Die Klägerin möchte zunächst folgende von ihr im Zusammenhang aufgeworfenen Fragen grundsätzlich geklärt wissen (Beschwerdebegründung, Teil 2 A. III. 1. und 2. - S. 9 ff.):
Scheidet eine Frequenzverlängerung gemäß § 55 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 TKG stets aus, wenn die Bundesnetzagentur ein Vergabeverfahren angeordnet hat, ungeachtet nachfolgender, zugunsten des Zuteilungsinhabers eintretender Sach- und Rechtsänderungen?
Ist bei der Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt, der bei bestehender Knappheit das Absehen von einer Vergabeanordnung und die Verlängerung der Laufzeit einer Frequenzzuteilung ermöglicht, die Amortisation der notwendigen Investitionen des aktuellen Zuteilungsinhabers angemessen zu berücksichtigen?
26 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht weder gestellt haben noch stellen mussten und deshalb auch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zwar für seine Entscheidung, ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der in Rede stehenden Frequenzzuteilungen bzw. auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags nach § 55 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 5 TKG - in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) - sei nicht gegeben, tragend auf die Anordnung eines Vergabeverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 10 i.V.m. § 61 TKG 2012 bzw. den entsprechenden Vorgängervorschriften durch die Bundesnetzagentur und die Sperrwirkung dieser Anordnung im Hinblick auf eine Einzelzuteilung der Frequenzen bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch nicht auf den bloßen Erlass einer solchen Anordnung bzw. auf die Voraussetzungen für diesen abgestellt. Tragend für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war insoweit vielmehr in erster Linie der Umstand, dass die zuletzt unter dem 12. Oktober 2009 getroffene Vergabeanordnung in Bestandskraft erwachsen ist (UA S. 19 ff., 33). Dass eine bestandskräftige Vergabeanordnung einen Anspruch, eine davon betroffene Frequenz im Wege der Einzelzuteilung zu erhalten, ohne sich in dem Vergabeverfahren durchgesetzt zu haben, unabhängig davon ausschließt, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Vergabeanordnung vorgelegen haben oder insoweit - von der Klägerin hier nur allgemein benannte - Änderungen eingetreten sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestandskraft der Vergabeanordnung dem Anspruch auf Einzelzuteilung uneingeschränkt entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 28 a.E.). Dies entspricht dem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentscheidungen nach dem Modell des gestuften Verfahrens, das den Regelungen über die Vergabe und Zuteilung von Frequenzen bei einer Knappheit im Sinne des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zugrunde liegt (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 24 ff., vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 Rn. 14 f., vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 14 f., 33 und vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 42 ff.). Für diesen entscheidungserheblichen Zusammenhang haben sich Änderungen durch die am 10. Mai 2012 in Kraft getretenen Änderungen der hier relevanten Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes nicht ergeben.
27
b. Grundsatzbedeutung misst die Klägerin ferner folgender Fragestellung zu (Beschwerdebegründung, Teil 2 A. III. 3. - S. 16 ff.):
Reicht die Sperrwirkung einer Vergabeanordnung in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss eines Vergabeverfahrens hinaus? Gilt dies auch dann, wenn die in § 55 Abs. 4 Satz 4 TKG oder § 61 Abs. 7 Satz 1 TKG bestimmten Fristen abgelaufen sind?
28 Dass diese Fragestellung einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht fähig bzw. jedenfalls nicht bedürftig ist, ergibt sich aus den Ausführungen zu den von der Klägerin aufgeworfenen beiden ersten Fragen (vorhergehend unter 2. a.). Steht nach der Rechtsprechung des Senats die Bestandskraft einer Vergabeanordnung einem Anspruch auf Einzelzuteilung einer Frequenz entsprechend dem Modell des gestuften Verfahrens entgegen, folgt bereits hieraus zwingend, dass die Sperrwirkung einer bestandskräftigen Vergabeanordnung, auf die das Oberverwaltungsgericht tragend abgestellt hat (UA S. 19 ff., 33), in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens hinausreichen muss und es hierfür auch auf die von der Klägerin genannten Fristen nicht ankommen kann. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts speziell zur fehlenden Relevanz der Fristbestimmungen in § 55 Abs. 4 Satz 4 TKG und § 61 Abs. 7 Satz 1 TKG (UA S. 25) stellen insoweit lediglich eine zusätzliche Begründung dar. Die Klägerin greift diese überdies mit nicht zureichenden Darlegungen an. Das Oberverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die in § 55 Abs. 4 Satz 4 TKG bestimmte Frist zur Entscheidung über vollständige (Einzel-)Zuteilungsanträge darauf verwiesen, dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid über die Ablehnung ihres vollständigen Antrags bereits am 4. November 2005 ergangen sei und die in § 61 Abs. 7 Satz 1 TKG geregelte Frist für die Zuteilung bei Versteigerungsverfahren oder Ausschreibungsverfahren nur den Interessen der Zuteilungspetenten diene, mithin eine Rechtsposition der Klägerin in ihrem Verfahren auf Einzelzuteilung nicht begründen könne. Hierzu verhält sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zudem hat sich das Oberverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin in zutreffender Weise auf die Rechtsprechung des Senats bezogen, derzufolge die durch die Vergabeanordnung bewirkte Umwandlung eines Anspruchs auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht dadurch auflösend bedingt ist, dass es die Bundesnetzagentur versäumt, über den Zuteilungsantrag rechtzeitig zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16 und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 33).
29
c. Grundsatzbedeutung meint die Klägerin weiter darzutun, wenn sie fragt (Beschwerdebegründung, Teil 2 A. III. 4. - S. 20 ff.):
Entfällt die Sperrwirkung einer Vergabeanordnung gemäß § 55 Abs. 10 TKG, wenn sich später Erkenntnisse ergeben, dass eine objektive Knappheitssituation tatsächlich nicht existiert hat oder nicht mehr existiert, wenn später gar keine Zuteilung gemäß § 55 Abs. 5 TKG erfolgt oder ein späterer Zuteilungsinhaber die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG tatsächlich nicht erfüllt hat oder sie zum Zeitpunkt der Zuteilung oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt oder ihm gegenüber Widerrufsgründe gemäß § 63 Abs. 1 TKG gegeben sind?
30 Diese Frage ist in ihrer zweiten Alternative schon deshalb nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass eine Fallgestaltung, in der nach Durchführung eines Vergabeverfahrens keine Zuteilungen vorgenommen worden sind, nicht gegeben sei (UA S. 22). Darüber hinaus ergibt sich die mangelnde Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit der gesamten Frage aus den Ausführungen zu den drei ersten von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen (vorhergehend unter 2. a. und b.). Dies erkennt die Klägerin selbst, wenn sie auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bedeutung der in Bestandskraft erwachsenen Vergabeanordnung im Rahmen des gestuften Zuteilungsverfahrens Bezug nimmt, die ihrerseits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats stehen. Der Erlass einer Vergabeanordnung hat nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG (§ 55 Abs. 9 Satz 1 TKG a.F.) die Feststellung einer Frequenzknappheit zur Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 26). Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall mit der Vergabeanordnung in Bestandskraft erwachsen. Wegen der Bestandskraft der Vergabeanordnung sind für ihre Sperrwirkung auch die übrigen von der Klägerin bezeichneten Umstände nicht von Bedeutung. Mit ihrem Versuch, die Bestandskraft der Vergabeanordnung zu relativieren, kann die Klägerin die Zulassung der Grundsatzrevision nicht erreichen. Sie greift hierdurch das in der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannte Regelungsmodell des gestuften Verfahrens insgesamt an, ohne hinreichend darzulegen, weshalb sich die Frage nach der Tragfähigkeit dieses Regelungsmodells erneut stellen sollte. Insbesondere gehen die auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes abstellenden Ausführungen der Klägerin ins Leere. Denn es liegt gerade im Wesen des gestuften Verfahrens, dass die einzelnen Entscheidungen für sich genommen der Anfechtung und damit der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Klägerin hat diese Rechtsschutzmöglichkeit im Hinblick auf die Vergabeanordnung wahrgenommen. Ihr ist es verwehrt, die rechtskräftige Entscheidung darüber in dem hiesigen Verfahren zu unterlaufen. Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die sich nach Eintritt der Bestandskraft der Vergabeanordnung ergeben, kann nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ausschließlich im Wege der Rücknahme (§ 48 VwVfG), des Widerrufs (§ 49 VwVfG) oder des Wiederaufgreifens des Verfahrens (§ 51 VwVfG) Rechnung getragen werden. Dass die Bestandskraft der Vergabeanordnung nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG durchbrochen werden kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dieser Umstand findet seine Rechtfertigung in dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit. Wie auch in anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts kann die Berührung des Schutzbereichs eines Grundrechts auch hier im Einzelfall zu einer höheren Gewichtung des Aufhebungsinteresses des betroffenen Grundrechtsträgers im Rahmen einer nach den §§ 48 ff. VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung führen, macht eine solche Entscheidung jedoch nicht verzichtbar (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34).
31
d. Als grundsätzlich bedeutsame Frage sieht die Klägerin darüber hinaus an (Beschwerdebegründung, Teil 2 A. III. 5. - S. 24 ff.):
Ist der - in einer Situation der Frequenzknappheit erfolgende - Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 12 GG (auch in Verbindung mit Art. 3 GG), den die durch die (bestandskräftige) Anordnung eines Vergabeverfahrens bewirkte Sperrung eines Verlängerungsanspruchs darstellt, unabhängig davon verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ob später gar keine Zuteilung erfolgt oder ein späterer Zuteilungsinhaber die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zuteilung nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht erfüllt hat oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt oder ihm gegenüber Widerrufsgründe gegeben sind?
32 Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage in ihrer ersten Alternative scheitert mangels Klärungsfähigkeit - ebenso wie dies im Hinblick auf die zweite Alternative der vorhergehenden Frage der Fall ist - bereits daran, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, eine Fallgestaltung, in der nach Durchführung eines Vergabeverfahrens keine Zuteilungen vorgenommen worden sind, sei nicht gegeben (UA S. 22). Die Frage ist überdies in ihrer Gesamtheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass die Klägerin durch die Versagung der von ihr begehrten Zuteilungsverlängerungen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt werde, selbständig tragend auf zwei Begründungen gestützt (UA S. 26 f.). Es hat ausgeführt, die Befristung der Frequenzzuteilungen habe die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin verhindert, die Frequenzen nach Fristablauf exklusiv weiter nutzen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass ein etwaiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht bei Frequenzknappheit durch die kollidierenden Grundrechte der übrigen Zuteilungspetenten gerechtfertigt sei. Der letztgenannten Begründung ist die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts zugeordnet, es sei auf Grund der Bestandskraft der Vergabeanordnung von einer Frequenzknappheit auszugehen, so dass es für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung auch keine Rolle spiele, ob die Beigeladenen die Frequenzen benötigten, nutzten oder die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hätten bzw. erfüllten. Auf seine Erwägungen zu Art. 14 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG sinngemäß verwiesen (UA S. 27). Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung zu der aufgeworfenen Frage geltend, die Alternativen der Frage müssten - ergänzt um den Aspekt der Amortisation der Investitionen des Zuteilungsinhabers - im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in ihre Eigentums- bzw. Berufsfreiheit geklärt werden, was auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebiete. Dieser Vortrag bezieht sich auf die Erwägung zur Bestandskraft der Vergabeanordnung, die das Oberverwaltungsgericht auf die zweite der die Verneinung einer Grundrechtsverletzung selbständig tragenden Begründungen bezogen hat. Der Vortrag ist dabei unschlüssig, weil er eine tatsächliche Frequenzknappheit in Frage stellt, von deren Bestehen die aufgeworfene Frage jedoch gerade ausgeht. Ihm ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass Durchbrechungen der Bestandskraft der Vergabeanordnung über die in §§ 48 ff. VwVfG geregelten Konstellationen hinaus verfassungsrechtlich nicht geboten sind (oben unter 2. c.). Unabhängig hiervon vermag der Vortrag eine Grundsatzbedeutung der aufgeworfenen Frage nicht darzutun, weil er auf die erste tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts für die Verneinung einer Grundrechtsverletzung nicht eingeht. Ist eine angefochtene Entscheidung wie hier auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 - juris Rn. 8). Das Nichteingehen der Klägerin auf die erste tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts wäre nur dann als unschädlich zu erachten, wenn die Verfahrensrügen, die die Klägerin gegen die Annahme einer Befristung der sie betreffenden Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2007 in dem angefochtenen Urteil richtet, durchgreifen würden. Dies ist jedoch, wie dargelegt (oben unter 1. a.), nicht der Fall.
33
e. Für eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weisende Frage hält die Klägerin weiterhin (Beschwerdebegründung, Teil 2 A. III. 7. - S. 35 ff.):
Ist § 55 Abs. 10 TKG verfassungsgemäß?
34 Auch diese Frage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie hat sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt und musste sich ihm nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat, was die Vergabeanordnung anbelangt, entscheidungstragend auf deren Bestandskraft und nicht auf deren Rechtmäßigkeit abgestellt und dementsprechend die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 10 TKG (§ 55 Abs. 9 TKG a.F.) als Rechtsgrundlage für den Erlass der Vergabeanordnung nicht beleuchtet. Dass Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Eintritt der Bestandskraft der Vergabeanordnung nur noch gemäß §§ 48 ff. VwVfG im Wege der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifens des Verfahrens Rechnung getragen werden kann, ist - wie ausgeführt (oben unter 2. c. und d.) - verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Übrigen fasst die Klägerin in ihrem Vortrag, mit dem sie die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage darzutun sucht, im Wesentlichen nur die Einwände zusammen, die die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der zuvor behandelten Fragen nicht zu stützen vermochten.
35
f. Schließlich misst die Klägerin der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung, Teil 2 A. III. 6. - S. 33 ff.):
Ist es für die Frage der "Verfügbarkeit" als Tatbestandsvoraussetzung des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG unerheblich, ob die Frequenzen tatsächlich genutzt werden, ob tatsächlicher - frequenztechnisch und -ökonomisch begründeter - Bedarf bestand, ob die Zuteilung rechtmäßig war, ob die Zuteilungsvoraussetzungen entfallen sind oder ob (andere) Widerrufsgründe gegenüber den Zuteilungsinhabern gegeben sind?
36 Auch dieser Frage fehlt es an der für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlichen Klärungsfähigkeit. Wie aus den bisherigen Ausführungen ersichtlich, hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der in Rede stehenden Frequenzzuteilungen nach § 55 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 5 TKG unter Verweis auf die Sperrwirkung der bestandskräftigen Vergabeanordnung verneint (UA S. 19 ff., 33). Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil selbständig. Unabhängig hiervon hat das Oberverwaltungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, was jedenfalls die Zeit seit Februar 2011 anbelangt, auch deshalb abgelehnt, weil die Frequenzen, für die die Klägerin eine Zuteilungsverlängerung begehrt, seither den Beigeladenen bis zum 31. Dezember 2025 wirksam zugeteilt und deshalb nicht verfügbar im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG seien (UA S. 27 ff., 33). Diese zweite Begründung tritt - für den besagten Zeitraum - neben die erstgenannte Begründung und trägt ihrerseits insoweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbständig. Auf diese zweite Begründung bezieht sich die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage. Eine auf sie gestützte Revisionszulassung scheidet nach den oben (unter 2. d.) dargelegten Grundsätzen schon deshalb aus, weil sich aus der Beschwerdebegründung der Klägerin im Hinblick auf die erste die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbständig tragende Begründung keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe ergeben.
37 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
38 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 für erstattungsfähig zu erklären, da diese Beigeladenen im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Demgegenüber wäre es unbillig, im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4 entsprechend zu verfahren, denn die Beigeladene zu 4 hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.