Beschluss vom 06.11.2020 -
BVerwG 6 B 32.20ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B32.20.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2020 - 6 B 32.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B32.20.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 32.20
- VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8525/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin ist eine Mobilfunknetzbetreiberin. Sie wendet sich gegen Bestandteile der Vergaberegeln, die in der "Entscheidung über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz" enthalten sind, die die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 26. November 2018 (BK1-17/001) erließ. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Aufhebung der gesamten Entscheidung.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
3 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Prüfung derjenigen Gesichtspunkte beschränkt, die innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen werden. Aus den Darlegungen in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2020 ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat (1.), ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt (2.) oder der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist (3.). Die Ausführungen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 2. November 2020 vermögen daran nichts zu ändern (4.).
4 1. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Dies kann auf der Grundlage der Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht angenommen werden.
5
a. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage auf,
"ob bei der Auferlegung von Versorgungsverpflichtungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG ein Sachzusammenhang zu den gemäß der Vergabeentscheidung zur Vergabe stehenden Frequenzen, wie er von § 36 Abs. 2 und 3 VwVfG für Nebenbestimmungen im Allgemeinen vorausgesetzt wird, erforderlich ist, oder ob sich der Versorgungsgrad nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG nicht auf die zur Vergabe stehenden Frequenzen beziehen muss."
6 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision bereits deshalb nicht, weil sie sich mit der in ihr bezeichneten Alternative dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat, sich ihm auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen auch nicht stellen musste und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist.
7 Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass der in § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG genannte Versorgungsgrad und die in Bezug auf diesen in Vergabebedingungen auferlegten Versorgungsverpflichtungen nicht auf die Nutzung der jeweils konkret zur Vergabe gestellten Frequenzen, sondern in einem weiter ausgreifenden Sinn auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zielen. Es hat jedoch nicht im Sinn der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage angenommen, dass es keines Zusammenhangs zwischen den zur Vergabe stehenden Frequenzen und dem Versorgungsgrad (mit Telekommunikationsdiensten) sowie den auf diesen bezogenen Versorgungsverpflichtungen bedarf. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seinem ausdrücklich in Bezug genommenen, in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erlassenen Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 [ECLI:DE:VGK:2019:0314.9L300.19.00] - (nrwe.de Rn. 63) ausgeführt, dass sich die Bestimmung des Versorgungsgrads nicht allein - das heißt: zumindest aber auch - auf die zur Vergabe stehenden Frequenzen beziehen müsse. Dass die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen in den Bereichen von 2 GHz und 3,6 GHz jedenfalls auch zur Erfüllung der in der streitgegenständlichen Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 auferlegten Versorgungsverpflichtungen eingesetzt werden können, hat das Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - (nrwe.de Rn. 53) in tatsächlicher Hinsicht unter Verweis auf eine einschlägige Passage in der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (dort Rn. 257) festgestellt. Hieran ist der Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
8
b. Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die weitere Frage an,
"ob spektrumsübergreifende Versorgungsverpflichtungen das aus der materiellen Bestandskraft resultierende Abweichungsverbot verletzen, wenn sie eine inhaltliche Verschärfung von früher auferlegten, bestandskräftigen Versorgungsverpflichtungen bewirken, oder ob gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG Versorgungsverpflichtungen für die gesamte Frequenzausstattung unabhängig von einer damit bewirkten (faktischen) Verschärfung bestandskräftiger Versorgungsauflagen auferlegt werden dürfen."
9 Auch diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie unterstellt eine Tatsachengrundlage, die mit derjenigen, die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegt, nicht übereinstimmt. Sie ist infolgedessen nicht entscheidungserheblich und damit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
10 Das Verwaltungsgericht hat den im Gerichtsverfahren erhobenen Einwand der Klägerin, durch die in den streitgegenständlichen Vergabebedingungen enthaltenen Versorgungsverpflichtungen werde in die materielle Bestandskraft von in früheren Vergabeverfahren auferlegten Versorgungsverpflichtungen eingegriffen, mit zwei selbständig tragenden Begründungen zurückgewiesen. Zum einen widersprächen die im Tenor der streitgegenständlichen Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur unter III.4.3 bis 11 ausgeworfenen Versorgungsverpflichtungen inhaltlich nicht den Frequenzzuteilungen, mit denen vormalige Vergabeverfahren zum Abschluss gebracht worden seien, diese blieben vielmehr unberührt (ebenso bereits der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem vorangegangenen Eilverfahren vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - nrwe.de Rn. 78 ff.). Zum anderen sei eine Verletzung des die materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten kennzeichnenden Abweichungsverbots deswegen nicht gegeben, weil die genannten Versorgungsverpflichtungen nur im Fall einer erfolgreichen Teilnahme an dem - zwischenzeitlich durchgeführten - Vergabeverfahren erfüllt werden müssten (UA S. 62 f.). Die erstgenannte Begründung beruht auf einer Feststellung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht. Die Beschwerde greift diese Feststellung nicht mit Verfahrensrügen an, so dass der Senat in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren an sie gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Es hilft der Beschwerde nicht, wenn sie im Hinblick auf diese Begründung geltend macht, die späteren Zuteilungsnehmer seien gezwungen, ihr vorhandenes Frequenzspektrum zur Erfüllung der auferlegten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen, woraus sich eine mittelbare oder faktische Abweichung von bestandskräftig gewordenen Versorgungsauflagen ergebe. Gleiches gilt, wenn die Beschwerde sich gegenüber der selbständig tragenden letztgenannten Begründung auf eine "faktische Zwangslage der Mobilfunknetzbetreiber in Bezug auf die Teilnahme am Vergabeverfahren und die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes" beruft. Das Verwaltungsgericht hat eine tatsächliche Zwangslage weder in dem einen noch in dem anderen Sinn festgestellt. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 [ECLI:DE:BVerwG:2011:020211B6B37.10.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11).
11
c. Für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hält die Beschwerde ferner die Frage,
"ob für nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG auferlegte Versorgungsverpflichtungen ein Vertrauensschutz nur für das jeweilige Vergabeverfahren besteht mit der Folge, dass kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bestehen kann, dass bestandskräftig gewordene Versorgungsverpflichtungen in einem späteren, andere Frequenzen betreffenden Vergabeverfahren weder unmittelbar noch faktisch verschärft werden dürfen."
12 Dieser Frage fehlt es ebenso wie der vorhergehenden an der Entscheidungserheblichkeit und damit an der revisionsrechtlichen Klärungsfähigkeit, weil sie wiederum eine Tatsachengrundlage unterstellt, die von derjenigen des verwaltungsgerichtlichen Urteils abweicht. Auch hier ist der Beschwerde die bindende Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegenzuhalten, dass die Frequenznutzungsbestimmungen früherer Vergabeverfahren unberührt bleiben. Ebenso wenig kann sich die Beschwerde im hier gegebenen Zusammenhang mit Erfolg auf einen vorgeblichen, von dem Verwaltungsgericht indes nicht festgestellten faktischen Zwang zum Einsatz von vorhandenem Frequenzspektrum oder zur Auktionsteilnahme berufen.
13
d. Die Beschwerde meint, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf des Weiteren mit den Fragen darzutun,
"ob das Verwaltungsgericht in einer Situation wie der vorstehend beschriebenen trotz der geltend gemachten Unplausibilität des behördlichen Gutachtens davon ausgehen durfte, dass die Beklagte den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten zur Erfüllung der Versorgungsauflagen vollständig und zutreffend in den Blick genommen hat, und auf dieser Grundlage die Zumutbarkeit der angeordneten Versorgungsverpflichtungen bejahen durfte,"
"ob in einer Situation wie der vorstehend beschriebenen eine voll[zu]ständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung erfolgt ist und eine plausible und widerspruchsfreie Argumentation in Bezug auf die Zumutbarkeit von Versorgungsverpflichtungen vorliegt,"
"ob die Ermessensentscheidung der Beklagten aufgrund der beschriebenen politischen Einflussnahme einem sachfremden Einfluss ausgesetzt und im Ergebnis willkürlich war und ob insoweit eine verdeckte Weisung im Sinne von § 117 TKG vorlag,"
"ob die Auferlegung von Verhandlungsgeboten hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG ist, wenn insoweit ein Widerspruch über das Bestehen eines Kontrahierungszwanges verbleibt und sich die für die Klägerin ergebenden Verpflichtungen daher nicht aus der Vergabeentscheidung ableiten lassen, insbesondere dahingehend, ob die Klägerin zum Vertragsschluss verpflichtet sein soll und unter welchen Umständen dies der Fall ist,"
"ob ein Verhandlungsgebot, das Zuteilungsinhaber nicht zum Abschluss von Verträgen verpflichtet, zur Förderung des angegebenen Zweckes geeignet und erforderlich ist, und ob die Beklagte und das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt zutreffend und vollständig erfasst haben, plausibel und widerspruchsfrei argumentiert haben und von einem zutreffenden Verständnis des Verhältnismäßigkeitsmaßstabes ausgegangen sind,"
"ob es sich bei dem Vorbehalt einer künftigen aufzuerlegenden Verpflichtung wie in Ziffer 615 der Begründung der Vergabeentscheidung um einen Auflagenvorbehalt im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG handelt, auch wenn in Bezug auf die Ausgestaltung der vorbehaltenen Verpflichtung ein gesetzgeberischer Umsetzungsspielraum besteht"
und
"ob die nachträgliche Auferlegung oder Änderung einer nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 3 Satz 2 TKG auferlegten Nebenbestimmung grundsätzlich zulässig ist und, falls ja, ob der in Ziffer 615 der Begründung der Vergabeentscheidung vorgesehene Vorbehalt insoweit den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG genügt."
14 Diese Fragen beziehen sich - begleitet von im Stil einer bereits zugelassenen Revision gehaltenen Angriffen auf das vorinstanzliche Urteil - teilweise schon nach ihrem Wortlaut, insgesamt aber jedenfalls der Sache nach auf die Würdigung, der das Verwaltungsgericht den konkreten Einzelfall unterzogen hat, und sind nur vordergründig in einen vorgeblich fallübergreifenden Bezug gestellt. Die Fragen sind deshalb allesamt einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht fähig.
15 e. Die Beschwerde macht schließlich im Rahmen ihrer Ausführungen zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, die im Tenor der streitgegenständlichen Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur unter III.4.15 und 4.17 vorgesehenen Verhandlungsgebote seien mangels einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die Beschwerde hebt dabei allerdings schon keine Frage hervor, die sie einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen beabsichtigt. Wollte man ihren rechtlichen Erörterungen entnehmen, dass eine derartige Absicht in Bezug auf die Fragen einer Tragfähigkeit des § 60 Abs. 2 Satz 1 bzw. des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG als in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sowie einer etwaigen Sperrwirkung des § 19 und des § 21 TKG besteht, würde auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Den genannten Fragen fehlte es unter Berücksichtigung des auf sie bezogenen Beschwerdevorbringens an der revisionsrechtlich erforderlichen Klärungsfähigkeit. Die Beschwerde baut ihren gesamten insoweit einschlägigen Vortrag ausdrücklich auf ihrer Einschätzung auf, dass die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur durch die genannten Verhandlungsgebote einen Kontrahierungszwang statuiert habe. Hiermit unterstellt die Beschwerde indes - wie schon in den oben genannten Zusammenhängen - eine Tatsachengrundlage, die mit derjenigen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht übereinstimmt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner für den Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindenden Auslegung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur festgestellt, dass diese einen Kontrahierungszwang gerade nicht auferlegt (UA S. 76, 81 und 94; ebenso ganz deutlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem vorangegangenen Eilverfahren vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - nrwe.de Rn. 288).
16 2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt bzw. das angefochtene Urteil auf einem solchen beruht.
17 a. Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2020 gestellten Beweisanträge in verfahrensfehlerhafter Weise - sei es, wie von der Beschwerde geltend gemacht, unter Verstoß gegen das aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, sei es unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO - abgelehnt hat.
18 Die Rüge eines Verstoßes gegen die genannten verfahrensrechtlichen Gewährleistungen bei der Behandlung von förmlichen Beweisanträgen (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 37 ff. und vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30) erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Grunde zu legen ist. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30). Wird die Ablehnung eines Beweisantrags auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit allen die Ablehnung des Beweisantrags tragenden Erwägungen geboten (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2008 - 6 B 64.08 [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6B64.08.0] - juris Rn. 7).
19 Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2020 gestellten Beweisanträge ausweislich der Sitzungsniederschrift mündlich begründet (GA Bl. 754) und die Begründung in sein Urteil aufgenommen (UA S. 84 ff.). Es hat ausgeführt, die Klägerin habe relevante Defizite des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens über die mit der Umsetzung der auferlegten Versorgungsverpflichtungen verbundenen Kosten nicht geltend gemacht. Es hat sich hierfür zunächst auf den Vortrag der Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen, unter anderem auf ihre dortige Äußerung, die in dem Gutachten angenommenen Kosten bewegten sich nicht in einer völlig unzutreffenden Größenordnung. Das Verwaltungsgericht hat sodann zu dem von ihm als Beweisantrag zu 1 bezeichneten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Kosten unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Versorgung durch andere Netzbetreiber ausgeführt, dieser Antrag beruhe allein darauf, dass die Klägerin auf Grund einer vergleichenden Betrachtung eigener Kostenerwartungen eine Mangelhaftigkeit des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens vermute. Es sei aber für die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht entscheidend, ob andere Sachverständige zu anderen Ergebnissen kämen. Unabhängig davon werde der Antrag als (bloßer) Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Die Klägerin habe ihre eigenen Kostenerwartungen nicht in ausreichendem Maße substantiiert. Obwohl sie für sich in Anspruch nehme, zu wissen, welche Kosten entstünden, habe sie jede Angabe dazu, auf welchen Grundlagen ihre eigenen Kostenerwartungen beruhten, unterlassen. Dies wiege besonders schwer, weil es sich um eine in den eigenen Erkenntnisbereich der Klägerin fallende Tatsache handele. Im Hinblick auf den von ihm als Beweisantrag zu 2 bezeichneten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Kosten unter Berücksichtigung der zu prognostizierenden zukünftigen Versorgung durch andere Netzbetreiber hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es gelte für diesen nichts Anderes als für den Beweisantrag zu 1. Zudem komme es auf die durch diesen Antrag angesprochenen Kosten nach den Umständen des Falles nicht an.
20 Die Beschwerde bleibt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Ablehnungsentscheidungen weitestgehend schuldig. Was die Ablehnung des Beweisantrags zu 1 anbelangt, geht ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe einzig auf ihre ausdrücklich revidierte Aussage in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgestellt, in Anbetracht der differenzierten Begründung des Verwaltungsgerichts offensichtlich fehl. Ebenso klar liegt auf der Hand, dass die Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Monitum mangelnder Substantiierung der Grundlagen ihres Beweisantrags nicht, wie sie meint, durch den Verweis darauf entkräften konnte und kann, dass auch der Klägerin in einem Parallelverfahren eine hinreichende Substantiierung ihres dortigen Beweisantrags nicht gelungen sei. Darauf, dass das Verwaltungsgericht einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag angenommen hat, weil die Klägerin ihrer Sphäre zuzuordnende Kostengrundlagen nicht benannt habe, geht die Beschwerde in keiner Weise ein. Die Ablehnung des Beweisantrags zu 2 greift die Beschwerde nur insoweit an, als sich das Verwaltungsgericht auf dessen Unerheblichkeit berufen hat. Die selbständig tragende Begründung, für diesen Antrag gelte nichts Anderes als für den Beweisantrag zu 1, lässt die Beschwerde unbeachtet.
21 b. Auch im Rahmen ihrer Ausführungen zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verhandlungsgebote nach III.15 und 17 der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur legt die Beschwerde einen Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dar.
22 Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht (UA S. 71) habe die Differenzierung des Vortrags der Klägerin "nach den jeweils unterstellten Regelungsgehalten der Verhandlungsgebote zurückgewiesen und erklärt, dies sei unerheblich". Indes wendet sich das Verwaltungsgericht in der bezeichneten Passage der Entscheidungsgründe seines Urteils gegen den Vorwurf der Klägerin, es habe in seinem Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - (nrwe.de) in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die genannten Differenzierungen zur Frage des Regelungsgehalts der Verhandlungsgebote übergangen. Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls vor Erlass seines Urteils im Hauptsacheverfahren den in Rede stehenden Vortrag - wie es das Gehörsgebot verlangt - zur Kenntnis genommen und erwogen haben muss. In dem Urteil anzugeben waren sodann - wie geschehen - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen waren (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25 und vom 5. November 2019 - 6 B 158.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B6B158.18.0] - juris Rn. 14).
23 Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu durch die Verhandlungsgebote entstehenden Kosten als unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen und dabei verkannt, dass zunächst nicht "die konkrete Höhe der Kosten maßgeblich (sei), sondern deren Existenz, welche die Beklagte zu Unrecht gänzlich ausgeblendet" habe. Hierin liegt keine Gehörsrüge, sondern lediglich die in das Gewand einer solchen gekleidete Kritik an Teilen des angefochtenen Urteils. Für die Annahme einer Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang reklamiert, ist nach dem insoweit anzuwendenden Maßstab der berechtigten Erwartungen eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B2B7.19.0] - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 m.w.N.) kein Raum.
24 3. Die Beschwerdebegründung bietet schließlich keinen Anknüpfungspunkt für ein Eingreifen des Revisionszulassungsgrunds der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
25 Die Beschwerde trägt vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nrwe.de Rn. 371 ff.) den Rechtssatz aufgestellt, dass nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht erachte mithin die nachträgliche Auferlegung von Auflagen trotz der Vorgabe des § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG für zulässig. Dies widerspreche einem von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil selbst zitierten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Teilnehmer des Vergabeverfahrens die mit dem Erwerb der Frequenznutzungsrechte einhergehenden Belastungen vor dem Erwerb prüfen und ihre Kalkulation darauf ausrichten könnten.
26 Diese Darlegungen gehen unabhängig davon, ob sich der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts in dem von der Beschwerde angenommenen Sinn verstehen lässt und von einem seitens der Beschwerde nur mittelbar in Bezug genommenen "Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts" abweicht, ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil seine Erwägungen aus dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich nicht aufrechterhalten (UA S. 51 f.). Entgegen der Einschätzung der Beschwerde kann es nicht gleichzeitig auf diese Erwägungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug genommen haben.
27 4. Die in dem Schriftsatz vom 2. November 2020 enthaltenen Darlegungen, durch die die Beschwerde einzelne der in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Fragen umformuliert, für grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragen erstmals aufwirft und zu den in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgründen Erwägungen nachschiebt, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist am 18. Mai 2020 abgelaufen. Da die Beschwerdebegründungsfrist zu den nicht verlängerbaren gesetzlichen Ausschlussfristen zählt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 61), können nach deren Ablauf nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden. Jedoch kann eine Begründung, die - wie im vorliegenden Fall - insoweit unzureichend ist, nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1981 - 8 B 210.81 - Buchholz 401.5 § 1b GewStG Nr. 2 und vom 9. Oktober 2020 - 6 B 51.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:091020B6B51.20.0] - juris Rn. 20; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 16 und 23). Abgesehen davon hätten auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 2. November 2020 nicht zur Zulassung der Revision geführt.
28 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.