Beschluss vom 06.06.2007 -
BVerwG 1 WB 35.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B1WB35.06.0

Leitsätze:

-

Ist die Rückführung eines Offizieranwärters in seine frühere Laufbahn wegen einer

zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung (hier: Änderung der

Soldatenlaufbahnverordnung) nicht mehr möglich, kann das Bundesministerium der

Verteidigung seine vorläufige Zuordnung zu einer fachlich adäquaten Laufbahn

aussprechen, bis die endgültige Zuordnung des zurückzuführenden Soldaten zu einer

Laufbahn von der personalbearbeitenden Stelle entschieden wird.

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    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 WB 35.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B1WB35.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 35.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberstleutnant Reipert und
Oberstabsfeldwebel Mentner
als ehrenamtliche Richter
am 6. Juni 2007 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1969 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr in der Gestalt des dazu ergangenen Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung, ihn wegen fehlender Eignung zum Offizier in die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes zu überführen. Er ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2023 enden wird. Er wurde - in der Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes - zum 1. Oktober 1999 zum Oberfeldwebel ernannt. Zurzeit wird er unter Nutzung einer Planstelle des zbV-Schüleretats bei der .../Führungsunterstützungsbataillon ... verwendet.

2 Auf seinen Antrag hin war er mit Personalverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. August 2000 in der Ausbildungsreihe 25013 „Allgemeiner Fernmeldeverbindungsdienst“ zum 1. Oktober 2000 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden. Am 1. Oktober 2000 wurde er zum Oberfähnrich ernannt. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier absolvierte er vom 1. April bis zum 30. September 2003 den Offizierlehrgang Militärfachlicher Dienst, den er mit dem Ergebnis „befriedigend“ bestand (Laufbahnprüfung). Seine ursprünglich zum 1. Oktober 2003 vorgesehene Beförderung zum Leutnant wurde wegen zu diesem Zeitpunkt laufender disziplinarer Ermittlungen nicht ausgesprochen.

3 Der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verhängte gegen den Antragsteller mit Disziplinargerichtsbescheid vom 2. März 2004 - ... - wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot auf die Dauer von 36 Monaten. Er stellte folgendes Verhalten des Antragstellers als Dienstvergehen fest:
„Am 17. Juni 2003 meldete er (der Antragsteller) seinem Truppenfachlehrer Militärgeschichte, Major J., an der Offizierschule des Heeres in D. gegen 07:15 Uhr, dass seine Eltern auf der Autobahn A 1/A 6 schwer verunglückt seien. Das Auto habe Totalschaden, der Vater einen offenen Oberschenkelbruch erlitten und viel Blut verloren. Der Rest der Familie sei leicht verletzt und im Schockzustand. Tatsächlich hatte der Unfall nicht stattgefunden. In Folge seiner unwahren Angaben wurde er am 17. Juni 2003 vom Geschichtsunterricht befreit. Ein von ihm an diesem Tag zu haltendes Referat wurde schließlich am 10. Juli 2003 nachgeholt.
Am 3. Juli 2003 meldete der Soldat wiederum wahrheitswidrig seinem Hörsaalleiter an der Offizierschule des Heeres, Oberstleutnant O., dass sein bester Freund in der Nacht vom 2./3. Juli 2003 einen schweren Autounfall mit schwersten Verletzungen erlitten habe. Der (gemeint: den) Wunsch des Verunglückten, den Soldaten noch einmal zu sehen, habe die Ehefrau des Verunglückten übermittelt. Tatsächlich hatte auch dieser Unfall nicht stattgefunden. Der Soldat erhielt - wie beabsichtigt - für den 4. Juli 2003 Dienstbefreiung.
Nach tatsächlicher Erkrankung, Vorstellung und Wiedervorstellung im Standortsanitätszentrum M. am 1. und 2. September 2003 meldete der Soldat am 1. September 2003 dem Inspektionsfeldwebel in D., Hauptfeldwebel W., wahrheitswidrig, dass er aufgrund Läusebefalls ca. 3 bis 6 Tage krankgeschrieben sei; dies wiederum um vom Dienst befreit zu werden. Nachdem dieses Krankheitsbild vom Vertragsarzt Dr. B. dementiert worden war, meldete sich der Soldat am 2. September 2003 gegen 20:00 Uhr bei seiner Dienststelle in D. Aufgrund seiner falschen Angaben wurde von ihm die am 2. September 2003 zu schreibende Klausur im Wehrrecht nicht mitgeschrieben. Er holte sie am 9. September 2003 nach.“

4 Am 21. Juli 2005 verhängte der Kompaniechef der 3./Fernmeldebataillon 282 (gegenwärtig: 3./Führungsunterstützungsbataillon 282) gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße in Höhe von 600 €, deren Vollstreckung für die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Disziplinarmaßnahme ist seit dem 5. August 2005 bestandskräftig; in ihr wird festgestellt:
„1. Er hat am 20.04.2005 während der Wachgestellung an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort im US-Army-Airfield in W. und am 25.04.2005 in seinem Dienstzimmer, Gebäude 6 der ...-Kaserne in K., jeweils einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Laufbahn der Mannschaften und der Unteroffiziere ohne Portepee von einem Soldaten seiner Teileinheit erhalten und diese nicht weitergeleitet. Die beiden Anträge wurden erst am 01.06.2005 durch seinen Stellvertreter bei den Unterlagen auf dem Schreibtisch von OFR M. in dem Dienstzimmer in der ...-Kaserne, Gebäude 6, gefunden.
2. Er hat am 10.05.2005 während des Biwaks auf dem Standortübungsplatz K. gegen 23:30 Uhr einen Soldaten seines Zuges, der kurz zuvor (gegen 23:00 Uhr) nach einem Unfall mit einem Simulator, Bodenspreng (DM 22), ein Knalltrauma erlitt, entsprechend dem Wunsch des Soldaten ärztlich nicht versorgen lassen. Erst am Morgen des 12.05.2005, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, hatte er den Soldaten zum Truppenarzt der ...-Kaserne in K. bringen lassen.“

5 Am 12. September 2005 erhielt das Personalamt der Bundeswehr die Meldung eines besonderen Vorkommnisses, aus der sich zu Lasten des Antragstellers der Verdacht entwürdigender Behandlung Untergebener und des Missbrauchs der Befehlsbefugnis ergab.

6 Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers sowie der Einholung von Stellungnahmen seines nächsten Disziplinarvorgesetzten sowie des Kommandeurs des Führungsunterstützungsbataillons ... teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 seine Zurückführung „in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere“ wegen mangelnder Eignung zum Offizier mit; zur Begründung nahm es auf die geahndeten Dienstvergehen und auf den mit der Meldung eines besonderen Vorkommnisses mitgeteilten Verdacht entwürdigender Behandlung Untergebener und des Missbrauchs der Befehlsbefugnis Bezug.

7 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. November 2005 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 16. Februar 2006 zurückwies. Darin wird betont, dass mit der Rückführung des Antragstellers zugleich seine weitere Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes eingestellt und die Zulassung als Anwärter zu dieser Laufbahn aufgehoben werde. Da der Antragsteller im Hinblick auf die zum 1. April 2002 in Kraft getretene Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung nicht mehr in die Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes zurückgeführt werden könne, bedürfe die Entscheidung des Personalamtes noch der Konkretisierung, in welche der neuen Laufbahnen er zu überführen sei. Insoweit werde er, wie vom Personalamt der Bundeswehr bereits angekündigt, im Wege eines „mehrstufigen Verwaltungsaktes“ von seiner neuen personalbearbeitenden Stelle (Stammdienststelle des Heeres - Dezernat II 2) einen endgültigen Bescheid erhalten; bis dahin werde der Antragsteller als Angehöriger der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25013 „Allgemeiner Fernmeldeverbindungsdienst“ vorläufig der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.

8 Gegen diese ihm am 1. März 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. März 2006, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 dem Senat vorgelegt hat.

9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere sei nicht gerechtfertigt, weil diese Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes nicht mehr existiere. Darüber hinaus habe er ein Beförderungsverbot über 36 Monate erhalten, sei aber gleichwohl in seinem Bataillon als Offizier und Zugführer eingesetzt worden; seine Vorgesetzten hätten ihn als angehenden Offizier behandelt. Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung befinde er sich bereits in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Laufbahn führe er den Dienstgrad Oberfähnrich und sei entsprechend seiner Ausbildung und der Zugehörigkeit zur Offizier-Laufbahn eingesetzt gewesen. Die angeführten Gründe für seine fehlende Eignung als Offizier seien sämtlich Gegenstand eines noch laufenden Disziplinarverfahrens, in welchem die Vorwürfe erst zu klären seien. Die jetzt vorgenommene Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere stelle eine Entscheidung lediglich auf der Grundlage von Verdachtsmomenten dar.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Der Antragsteller sei nur als Anwärter zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden. Diese Anwartschaft auf den späteren Laufbahnwechsel stelle noch kein Vollrecht, sondern ein „Minus“ im Vergleich zu dem tatsächlichen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes dar. Dieser Wechsel vollziehe sich erst mit der Beförderung zum Leutnant. Da der Antragsteller als Anwärter für die Offizierlaufbahn seine ursprüngliche Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes noch nicht verlassen habe, handele es sich bei der angefochtenen Maßnahme nicht um eine „Rückführung“ in die „alte“ Laufbahn, sondern um die Aufhebung seiner Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und um die Einstellung seiner weiteren Offizierausbildung sowie um die vorläufige Zuordnung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Diese Präzisierung sei im Beschwerdebescheid vorgenommen worden. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit mehrfach bestandskräftig disziplinar gemaßregelt worden. Nicht zuletzt durch das mit der Disziplinarbuße geahndete Verhalten habe der Antragsteller gezeigt, dass er nicht den an einen zukünftigen Offizier zu stellenden Anforderungen genüge. Dies wirke im Hinblick auf die Eignungsprognose umso negativer, als er damit auch die nach der Verhängung eines Beförderungsverbotes durch das Truppendienstgericht Süd erfasste Pflichtenmahnung nicht zum Anlass genommen habe, sein Verhalten zu ändern. Durch die neuen Vorwürfe, die zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geführt hätten, würden Zweifel an seiner Eignung zum Offizier erneut manifestiert.

12 Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 10. Mai 2007 - ... - hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge in Höhe von 1/15 für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Dieser Verurteilung liegt die Feststellung entwürdigender Behandlung von Untergebenen sowie des Missbrauchs der Befehlsbefugnis durch den Antragsteller zugrunde.

13 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - 196/06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutzvorbringen im gerichtlichen Verfahren ist dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 16. Februar 2006 beantragt.

15 Dieser Antrag ist zulässig.

16 Bei der Entscheidung über die Rückführung eines Soldaten in seine frühere Laufbahn handelt es sich nicht um eine Statusentscheidung, sondern um eine Verwendungsentscheidung im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis und damit um eine truppendienstliche Maßnahme. Für einen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte und hier des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben (§ 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO; Beschlüsse vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N. und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 53.04 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 3 = ZBR 2006, 53).

17 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18 Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung im Sinne des (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.) § 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 WBO ist die truppendienstliche Erstmaßnahme in der Gestalt, die sie durch den Beschwerdebescheid gefunden hat (Beschlüsse vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 - und vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 18.06 - DokBer 2007, 107). Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 27. Oktober 2005 ist in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 16. Februar 2006 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

19 Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG soll ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignen wird, entlassen werden; ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG nicht entlassen, sondern in diese (frühere Laufbahn) zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Korrespondierend hierzu sieht § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV die Rückführung von Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre bisherige Laufbahn vor, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Offizier eignen. Die Voraussetzungen für eine Rückführungsentscheidung nach diesen Normen, auf die die angefochtenen Bescheide gestützt sind, liegen im Fall des Antragstellers vor.

20 Er war aufgrund der Zulassungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. August 2000 Offizieranwärter im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften. Solange ein Soldat diese Eigenschaft des Offizieranwärters innehat, kann eine Rückführungsentscheidung getroffen werden. Die Eigenschaft als Offizieranwärter hat der Antragsteller trotz Bestehens der Offizierprüfung noch nicht verloren. Denn die Ausbildung eines Offizieranwärters endet nicht mit dem Ablegen der Offizierprüfung, sondern erst mit der Beförderung zum Leutnant (§ 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SLV).

21 Die Einschätzung des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung, dass sich der Antragsteller nicht zum Offizier eignet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

22 Bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung eines Soldaten zum Offizier im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG sowie des § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV zu verneinen ist, steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Da die Feststellung der Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Laufbahn in erster Linie von den besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes abhängt, können im Hinblick auf die dafür erforderliche spezifische Sachkunde nur die zuständigen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der jeweilige Antragsteller diesen Anforderungen entspricht. Diese Beurteilung stellt - auf der Grundlage besonderer Sachkunde - einen Akt wertender Erkenntnis der zuständigen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle dar; die gerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können fachliche Erwägungen, die zur Feststellung der Eignung oder auch der Nichteignung geführt haben, nicht Gegen-stand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - DokBer 1996, 239, vom 6. April 2005 a.a.O. und vom 24. August 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 3.05 -).

23 Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat die für eine Laufbahn zu stellenden Anforderungen erfüllt bzw. erfüllen wird, sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend (Beschlüsse vom 6. April 2005 a.a.O. m.w.N. und vom 24. August 2005 a.a.O.).

24 Bei der angefochtenen Rückführungsentscheidung haben das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung den anzuwendenden Begriff der Eignung nicht verkannt. Sie haben entscheidend darauf abgestellt, dass das mit dem bestandskräftigen Disziplinargerichtsbescheid vom 2. März 2004 sowie mit der bestandskräftigen Disziplinarbuße vom 21. Juli 2005 geahndete Verhalten des Antragstellers auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lässt, welche die Feststellung der Nichteignung zum Offizier zu rechtfertigen vermögen. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid betont, dass der Antragsteller die erforderliche uneingeschränkte charakterliche Integrität deutlich vermissen lasse; das von ihm zum Teil mehrfach gezeigte Fehlverhalten offenbare ein nicht tolerierbares Maß an Unzuverlässigkeit bzw. die Bereitschaft, um des eigenen Vorteils willen unwahre Meldungen abzugeben oder vorgeschriebene Dienst- und Bearbeitungsgänge nicht einzuhalten. Hinzu komme ein nicht akzeptables Maß an Eigenmächtigkeit des Antragstellers. Er habe die für jeden Vorgesetzten elementare Pflicht zur Fürsorge gegenüber seinen Untergebenen verletzt; dieses Verhalten sei offensichtlich nicht mit dem Berufsbild eines angehenden Offiziers und dessen Rolle als Vorbild, Führer, Ausbilder und Erzieher in Einklang zu bringen. Erschwerend wird gewertet, dass der Antragsteller trotz der disziplinargerichtlichen Entscheidung vom 2. März 2004 noch während der Zeitdauer des Beförderungsverbotes erneut habe disziplinar gemaßregelt werden müssen und insofern die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Bewährung nicht genutzt habe. Auch aus der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen neuerlicher Vorwürfe folgten weitere erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zum Offizier. Diese Einschätzung, das disziplinar geahndete Verhalten des Antragstellers und sein Auftreten während der „Bewährungsphase“ seien mit dem Charakterbild eines (künftigen) Offiziers nicht in Einklang zu bringen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn § 10 Abs. 1 SG sieht ausdrücklich vor, dass von einem Vorgesetzten und damit gerade auch von einem künftigen Offizier erwartet werden muss, dass er in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (Beschluss vom 24. August 2005 a.a.O.). Angesichts des mehrfach vom Antragsteller gezeigten erheblichen Fehlverhaltens konnte für ihn keine günstige Prognose seiner Eignung gestellt werden.

25 Das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung sind in den angefochtenen Entscheidungen auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, mit der Rückführungsentscheidung würden „allein aufgrund von unbestätigten Verdachtsmomenten ... Fakten geschaffen“. Vielmehr sind die angefochtenen Bescheide ausdrücklich auf die Verhaltensweisen des Antragstellers gestützt, die Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 2. März 2004 und der bestandskräftigen Disziplinarbuße vom 21. Juli 2005 gewesen sind. Der Hinweis auf die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Verfügung des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom 20. Januar 2006 stellt im Beschwerdebescheid lediglich eine hilfsweise herangezogene Komponente dar.

26 Überdies fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass bei der Entscheidung über die Rückführung des Antragstellers allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sein könnten. Der Antragsteller ist zu der Rückführungsentscheidung durch die Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 26. September 2005 angehört worden.

27 Die Rückführungsentscheidung im Bescheid vom 27. Oktober 2005 ist in der Fassung des Beschwerdebescheides auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV) ergibt sich, dass im Falle einer negativen Eignungsprognose die Rückführung eines Offizieranwärters in seine frühere Laufbahn als Regelfall („soll“) vorgegeben ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann davon abgesehen werden (Beschluss vom 24. August 2005 a.a.O.). Das „Soll“ ist damit in der Regel als „Muss“ zu interpretieren; lediglich bei einer atypischen Sachlage verbleibt es bei der sonst vorgesehenen Entlassung des Offizieranwärters.

28 Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr trägt diesen gesetzlichen Vorgaben allerdings nicht Rechnung, weil er pauschal die Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere anordnet. § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG sowie § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV regeln hingegen - anders als in den Fällen der Entlassung eines Offizieranwärters - die Rückführung eines Offizieranwärters in die konkrete bisherige Laufbahn, weil der (nur) zum Offizier ungeeignete Soldat, der zuvor schon in einer anderen Laufbahn verwendet wurde, in diese Laufbahn soll zurückkehren dürfen. Denn für diese frühere Laufbahn hat er seine Eignung unter Beweis gestellt.

29 Aufgrund der Zulassungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. August 2000 befand sich der Antragsteller - verwendungsbezogen - bereits in der Laufbahn der Offiziere. Das folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV („zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind“). Dementsprechend gehen die Bestimmungen in Nr. 810 und 812 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen ZDv 20/7 davon aus, dass die Offizieranwärter (für den militärfachlichen Dienst) bereits mit der Zulassungsentscheidung Angehörige der Offizier-Laufbahn sind (im Ergebnis ebenso: Dolpp/Klewitz/Weniger, Soldatenlaufbahnverordnung, § 3 Rn. 304 und § 40 Rn. 4021). Lediglich statusrechtlich ist der Antragsteller als Offizieranwärter in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere verblieben; mit dem Dienstgrad Oberfähnrich ist er Angehöriger dieser Laufbahngruppe. Er ist also - verwendungsbezogen - aus der Laufbahn der Offiziere in eine Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückzuführen.

30 In seine frühere Laufbahn als Unteroffizier (des Truppendienstes) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 11 ff. SLV in der Fassung vom 28. Januar 1998 (BGBl I S. 326) kann der Antragsteller nicht zurückgeführt werden. Mit dem Inkrafttreten der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) am 1. April 2002 ist die Laufbahngruppe der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Feldwebel und die Laufbahnen der Fachunteroffiziere ausdifferenziert worden (§ 3 Abs. 3 SLV). Eine Zuordnung des Antragstellers zu einer dieser neuen Laufbahnen nach Maßgabe des § 48 SLV i.d.F. vom 19. März 2002 hat nicht stattgefunden. Zuständig für eine Zuordnung des Antragstellers zu einer der Laufbahnen innerhalb der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ist seine personalbearbeitende Stelle. Dem Schutzzweck der Norm des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG entspricht es danach, im Rahmen der Ermessensausübung nicht einen atypischen Fall anzunehmen, der zur Entlassung des Antragstellers führen könnte, sondern lediglich dessen vorläufige Zuordnung zu der „Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes“ vorzunehmen und die endgültige Festlegung der Laufbahn, in die der Antragsteller zurück- bzw. zu überführen ist, der personalbearbeitenden Stelle zu überlassen. Die vom Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid vorgenommene vorläufige Zuordnung berücksichtigt, dass die Zurückführung des Antragstellers möglich ist, weil er den Dienstgrad Oberfähnrich innehatte; dieser Dienstgrad hat auch in der Feldwebellaufbahn seine Entsprechung.

31 Sonstige Gesichtspunkte, die die Ermessensentscheidung im Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht; solche Aspekte sind auch für den Senat nicht ersichtlich.