Verfahrensinformation

Die Klägerin - ein Agrarunternehmen - wendet sich gegen die Anordnung von Baugrunduntersuchungen auf von ihr genutzten landwirtschaftlichen Flächen für das Straßenneubauvorhaben "B180 Ortsumgehung Ascherleben/Süd - Quenstedt". Sie hält die Anordnung der zwischenzeitlich bereits durchgeführten Maßnahmen mangels hinreichender Rechtsgrundlage sowie wegen formeller und materiellrechtlicher Mängel für rechtswidrig. Der Beklagte bestreitet solche Mängel und meint, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.


Beschluss vom 06.05.2008 -
BVerwG 9 A 6.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B9A6.08.0

Beschluss

BVerwG 9 A 6.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil die ursprünglich erhobene und zulässige Anfechtungsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Zwar kommt die Vorschrift des § 16a FStrG entgegen der Auffassung der Klägerin grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten angeordneten und mittlerweile durchgeführten Vorarbeiten in Betracht. Die angefochtene Bekanntmachung der Vorarbeiten erfüllt jedoch nicht alle in dieser Regelung genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

2 1. Die formell fehlerhafte, nämlich durch Aushang erfolgte Bekanntmachung der Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, hat der Beklagte allerdings geheilt. Fehlerhaft war diese Bekanntmachungsform, weil sie nicht ortsüblich war. Denn das hierfür maßgebliche Ortsrecht sieht einen Aushang nur für „übrige“, nämlich nicht „gesetzlich erforderliche“ Bekanntmachungen vor. Hierum handelt es sich bei der von § 16a Abs. 2 FStrG geforderten Bekanntmachung der Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, aber nicht. Eine nach dieser Vorschrift ebenfalls mögliche unmittelbare Bekanntmachung hat jedoch durch die individuelle Zustellung des Widerspruchsbescheids des Beklagten fehlerfrei stattgefunden.

3 2. Die Bekanntmachung weist aber materielle Mängel auf, die auch durch den Widerspruchsbescheid nicht beseitigt worden sind.

4 a) Zum einen fehlt es der Bekanntmachung im Hinblick auf die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke an der gebotenen Bestimmtheit. Die in der Bekanntmachung enthaltenen Informationen müssen die Duldungspflichtigen in die Lage versetzen, ihre Betroffenheit und deren Intensität zu erkennen, um sich hierauf, etwa durch Schadensvorkehrungen oder Beweissicherungen, einstellen zu können. Das setzt u.a. konkrete Angaben über die betroffenen Grundstücke voraus. Solche Angaben sind weder dem Aushang noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen.

5 Im Aushang werden die betroffenen Grundstücke nicht - wie sonst allgemein zur Identifizierung von Grundstücken üblich (vgl. auch Muster 4 und 5 zu Nr. 14 der hier maßgeblichen Planfeststellungsrichtlinien 2002) - mit ihren Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnungen aufgeführt. Sie müssen vielmehr aus der dem Aushang beigefügten Übersichtskarte ermittelt werden, in der der Verlauf der Vorzugstrasse 2.1, auf der die Baugrunderkundung stattfinden soll, dargestellt ist. Jedenfalls im konkreten Fall ist diese Darstellungsweise ungeeignet, weil der Maßstab der Karte, die den gesamten Verlauf des Planfeststellungsabschnittes zwischen Aschersleben und Quenstedt zeigt, und das Fehlen von Grundstücksgrenzen eine grundstücksgenaue Lagebestimmung der nur linienförmig eingezeichneten Trasse nicht zulassen. Betroffene haben daher keine Möglichkeit, sich zuverlässig über das Bestehen der Duldungspflicht zu informieren. Dass der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung die Grundstückseigentümer noch nicht bekannt waren, rechtfertigt keine Lockerung der Bestimmtheitsanforderungen, zumal dieser Umstand eine grundstücksgenaue Darstellung auf einer Karte als Anhang zur ausgehängten Anordnung, auf der die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ihr Grundstück zweifelsfrei hätten identifizieren können, nicht ausgeschlossen hätte.

6 Auch der Widerspruchsbescheid erfüllt nicht die genannten Bestimmtheitsanforderungen. Er enthält keine konkreten Angaben zu den betroffenen Grundstücken der Klägerin. Vielmehr ist widersprüchlich von (allgemein) betroffenen Grundstücken in der Gemarkung Aschersleben (S. 1, 2), an anderer Stelle (S. 3) von solchen in insgesamt vier Gemarkungen die Rede.

7 b) Materiell rechtswidrig war die angefochtene Anordnung auch deswegen, weil der Beklagte die Fristvorgabe des § 16a Abs. 2 FStrG nicht beachtet hat. Dieses Fristerfordernis ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass die Behörde zwei Wochen verstreichen lässt, bis mit angekündigten Vorarbeiten begonnen wird. Vielmehr ist bereits bei der Festsetzung des konkreten Zeitraums, in dem die Vorarbeiten stattfinden sollen, darauf zu achten, dass dieser frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe beginnt. Andernfalls ist die Anordnung rechtswidrig. Denn der Betroffene soll sich - wie bereits dargelegt - auf die Maßnahmen einstellen können. Dazu bedarf er der der Vorschrift des § 16a FStrG allein nicht zu entnehmenden Gewissheit, wann die Arbeiten frühestens beginnen sollen. Diesen Anforderungen entspricht bereits der Aushang nicht. Dasselbe gilt für den Widerspruchsbescheid. Wie sich (nur) aus seiner Begründung ergibt, hat der Beklagte den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nahezu abgelaufenen und unter Beachtung der Zwei-Wochen-Frist des § 16a FStrG ohnehin nicht mehr nutzbaren Zeitraum für die Vornahme der Vorarbeiten bis zum Herbstende, also bis zum 21. Dezember 2007 verlängert, ohne jedoch unter Beachtung der Fristvorgabe der genannten Vorschrift den Beginn des Zeitraums festzulegen.

8 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. Ziffer 2.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327).