Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 3 B 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B10.03.0
Beschluss
BVerwG 3 B 10.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.11.2002 - AZ: OVG 13 A 683/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, wenn die Verwaltungsbehörde bzw. die Verwaltungsgerichte in tatsächlicher Hinsicht von dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt ausgehen, oder ob ihnen insoweit in eigener Beurteilung Spielraum zusteht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Entgegen der Annahme der Beschwerdebegründung hat das Berufungsgericht der strafgerichtlichen Beurteilung des Klägers keine Bindungswirkung beigemessen. Es hat vielmehr den Verwaltungsgerichten das Recht zugesprochen, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Diese Auffassung des Berufungsgerichts wirft schon deshalb keinen Klärungsbedarf auf, weil sie mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats übereinstimmt. Im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - hat der Senat ausgesprochen, dass im Rahmen von Approbations-Widerrufen selbst die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Für ein auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil muss dies erst recht gelten.
Der Hinweis des Klägers, dass er nach wie vor erhebliches Ansehen bei seinen Privatpatienten genieße, führt ebenfalls nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist, und ob er deshalb unwürdig für die Ausübung dieses Berufs ist, unterliegt objektiven Beurteilungsmaßstäben und ist unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles wie mangelnder Kenntnis der Umgebung vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.