Beschluss vom 05.09.2012 -
BVerwG 5 B 22.12ECLI:DE:BVerwG:2012:050912B5B22.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - 5 B 22.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:050912B5B22.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 22.12

  • Bayerischer VGH München - 23.08.2011 - AZ: VGH 11 B 10.1202

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 28. März 2012 - BVerwG 5 B 57.11 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 a) Die Rüge, der Senat habe die „zwar komplex formulierte grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ‚ob einen Person, die sich auf die Vertriebeneneigenschaft beruft, welche sie gemäß § 7 BVFG a.F. von einem Elternteil erworben hat, dass behördliche Tätigwerden oder das Verhalten der Behörde, das vorausgesetzt wird, um davon ausgehen zu können, der ständige Aufenthalt werde nicht verweigert, Anspruch darauf hat, dieses Aufnahmeverhalten bzw. den Aufnahmeakt gegenüber der Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigung nach BVFG zuständig ist, geltend machen kann und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind sowie ob dieser Anspruch gerichtlich überprüfbar ist’, offenbar nicht zur Kenntnis genommen“, zeigt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Mithin liegt ein der Anhörungsrüge zum Erfolg verhelfender Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Bescheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde (auch) dann nicht vor, wenn das Gericht der Beschwerde wegen Verletzung prozessualer Darlegungspflichten den Erfolg versagt (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 Rn. 3). Deshalb erweist sich die mit einer Anhörungsrüge behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs als nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Substanziierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 9 B 58.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 5 Rn. 2). So liegt es hier.

4 Der Senat hat die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist der Auffassung der Klägerinnen, diese Frage rechtfertige die Zulassung der Revision, nicht gefolgt, weil die Beschwerde insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und sich deshalb als unzulässig erweist. Mit der Anhörungsrüge wenden sich die Klägerinnen gegen diese Bewertung. Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aber nicht begründet werden.

5 b) Der Senat hat auch im Zusammenhang mit den in dem Beschluss vom 28. März 2012 unter 2. a) und b) aufgeführten Fragen nicht entscheidungserheblich gegen den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verstoßen. Er hat das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang unter anderem angenommen, diese Fragen vermöchten eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen, weil die Klägerinnen auch insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ausreichend Rechnung getragen hätten. Angriffe gegen diese Beurteilung sind - wie dargelegt - nicht geeignet, einer Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen.

6 c) Schließlich hat der Senat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht im Zusammenhang mit den in dem angegriffenen Beschluss unter 2. c) bis f) wiedergegebenen Fragen entscheidungserheblich verletzt.

7 Diesen Fragen liegt im Kern die Erwägung zugrunde, dass Vertriebene bzw. deren Abkömmlinge, deren Status vor dem 1. Januar 1993 begründet wurde, einen Anspruch auf die von den Klägerinnen erstrebte „Gestattung“ außerhalb des auf Spätaussiedler beschränkten Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG haben. Es kann dahinstehen, ob der Senat - wie die Klägerinnen meinen - den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass er angenommen hat, die in Rede stehenden Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, ohne dass er in diesem Zusammenhang die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1 erwähnt hat. Ein solcher Verstoß wäre schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Senat den Fragen selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) auch mit der Begründung keinen Erfolg beigemessen hat, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, die nach dem 1. Januar 1993 eingereist seien, keinen speziellen vertriebenenrechtlichen Anspruch auf Aufnahme außerhalb des Aufnahmeverfahrens hätten und das Beschwerdevorbringen keinen neuerlichen oder weiteren Klärungsbedarf begründe (BA Rn. 8). Diese Erwägung beansprucht unabhängig davon Geltung, ob die Mutter der Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so dass der Beschluss des Senats nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß wegen Vernachlässigung dieses Umstandes beruhte. Mithin kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß auch deshalb nicht entscheidungserheblich wäre, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch hinsichtlich der hier interessierenden Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht den Darlegungsanforderungen genügt. Es spricht allerdings ganz Überwiegendes dafür, dass es insoweit an einer dem Substanziierungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen in dem angegriffenen Urteil und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt.

8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.