Beschluss vom 05.07.2011 -
BVerwG 5 C 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B5C8.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 5 C 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:050711B5C8.11.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 8.11
- VGH Baden-Württemberg - 05.11.2009 - AZ: VGH 12 S 2148/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 3. März 2011 (BVerwG 5 C 8.10 ) wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
2 Der Kläger macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der erkennende Senat habe seine Revision im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass seiner Fortbildung die gesetzliche Unterrichtsdichte fehle, die nach Ansicht des Senats auf der Grundlage der Bruttomethode unter Berücksichtigung der im konkreten Fall bestehenden unterrichtsfreien Zeiten zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten zu ermitteln sei. Auf die Entscheidungserheblichkeit dieses rechtlichen Gesichtspunkts habe der Senat „den Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen“, weshalb dieser hierzu keine schriftsätzliche Ausführung gemacht habe (Anhörungsrügeschrift S. 2).
3 Mit dieser Formulierung stellt der Kläger selbst nicht in Abrede, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidungserheblichkeit des genannten Gesichtspunkts (Bruttomethode und Berechnung der Unterrichtsdichte) hingewiesen hat. Der Senat hat dabei - was auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 2011 zu Recht hervorhebt - die Problematik ausführlich mit den Beteiligten erörtert und diesen Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Brutto- oder Netto-Betrachtung wie auch der Unterrichtsdichte und den Möglichkeiten ihrer Berechnung zu äußern. Damit hat der Senat der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergebenden Pflicht, den Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Umständen zu geben und ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>), Genüge getan.
4 Soweit sich der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen hätte, sachgerecht zu dem von ihm gerügten Aspekt Stellung zu nehmen - was für den Senat nicht erkennbar war -, hätte er sich hierzu äußern und ggf. sachdienliche Anträge stellen können (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
5 Im Übrigen war der Senat nicht dazu verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung eine etwaige (vorläufige) Rechtsauffassung des Gerichts mitzuteilen, um ihm (weitere) Gelegenheiten zur schriftsätzlichen Stellungnahme zu geben. Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris und vom 9. Januar 2009 - BVerwG 5 B 53.08 - juris).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.