Beschluss vom 05.06.2009 -
BVerwG 5 B 28.09ECLI:DE:BVerwG:2009:050609B5B28.09.0

Beschluss

BVerwG 5 B 28.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 25.02.2009 - AZ: OVG 7 A 10095/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, sowie ihr Antrag, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, werden abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2009 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts kann der Klägerin nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Denn sie bietet nicht, wie es § 166 VwGO, § 114 ZPO voraussetzt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist schon deswegen zu verwerfen, weil die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) versäumt worden (2.) und der Klägerin insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist (3.). Unabhängig davon kann nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat, das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder ist ein solcher Revisionszulassungsgrund von der Klägerin in ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden noch ist ein solcher Zulassungsgrund sonst ersichtlich (4.).

2 2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat die Frist zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 2. April 2009 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 3. März 2009 zugestellten, mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 nicht gewahrt. Der am 30. April 2009 bei dem Berufungsgericht eingegangene Antrag auf Verlängerung dieser Frist bis zum 20. Mai 2009 rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil die Prozessordnung eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Unterschied zur Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht vorsieht (s. etwa Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 133 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 61).

3 3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, wonach ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sich die Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert war (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

4 3.1 Soweit der Wiedereinsetzungsantrag vom 2. Juni 2009 ausdrücklich geltend macht,
„Die gerichtliche Mitteilung vom 14. Mai 2009, wonach eine Fristverlängerung für die Begründung vorliegend ausscheidet, stellt einen Wegfall des Hindernisses dafür dar, dass die Beschwerde nicht vorher schon begründet wurde.",
ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das mangelnde Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung darzutun. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte bekannt sein können und müssen, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert werden kann; unzureichende Rechtskenntnisse sind kein Wiedereinsetzungsgrund.

5 Der am 30. April 2009, einem Donnerstag vor einem Feiertag und einem dann folgenden Wochenende bei Gericht eingegangene Fristverlängerungsantrag ist auch so kurz vor Fristablauf gestellt worden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon deswegen nicht darauf vertrauen konnte, dass er noch vor Fristablauf auf seinen vermeidbaren Rechtsirrtum hingewiesen werde. Unabhängig davon war das Berufungsgericht zu einem derartigen rechtlichen Hinweis auch nicht verpflichtet.

6 3.2 Wiedereinsetzung kann der Klägerin, die sich nicht auf einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beschränkt hat, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde bereits eingelegt hatte, auch nicht deswegen bewilligt werden, weil sie wegen ihrer Mittellosigkeit an einer fristgerechten Begründung gehindert gewesen wäre. Es ist schon nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Begründung wegen der ausstehenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unterblieben sein könnte.

7 4. Im Übrigen ist das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Hinsichtlich der Anwaltskosten gilt, dass die Mittellosigkeit für die überdies bereits eingelegte Beschwerde bereits deshalb keine Wiedereinsetzung hätte rechtfertigen können, weil der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auch sonst mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren gewesen wäre. Denn es ist kein Zulassungsgrund erkennbar. Der im Schriftsatz vom 2. Juni 2009 geltend gemachte, vermeintliche Verfahrensfehler bei der Zustellung eines Urteils vom 10. Mai 1983 ist offenkundig kein Fehler im Verfahren, der dem Berufungsgericht bei der Findung des angegriffenen Beschlusses unterlaufen ist. Er vernachlässigt überdies, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die Klägerin jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO versäumt habe.

8 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.