Beschluss vom 05.02.2025 -
BVerwG 8 KSt 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B8KSt3.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2025 - 8 KSt 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B8KSt3.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 3.24
- VG Gera - 15.02.2023 - AZ: 6 E 69/23 Ge
- OVG Weimar - 20.06.2023 - AZ: 3 SO 314/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Gegenstand dieses Verfahrens sind Einwendungen der Klägerin gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gegen sie unter dem Kassenzeichen 1180 0586 4562 geltend gemachten Gerichtskosten für das von ihr unter dem Aktenzeichen - 8 B 49.23 - betriebene Beschwerdeverfahren.
2 Der nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheidende Rechtsbehelf der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die mit Schreiben der Klägerin vom 19. November 2024 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamts für Justiz vom 19. September 2024 erhobenen Einwendungen sind nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Das folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Justizbeitreibungsgesetzes. Danach sind Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Justizbeitreibungsgesetz für Gerichtskosten, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der dem genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrundeliegenden Forderung des Bundesverwaltungsgerichts für Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen - 8 B 49.23 -, die unter dem Kassenzeichen 1180 0586 4562 geführt wird.
3 Die von der Klägerin bestrittene Kostenforderung ist, ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Einwendungen überhaupt noch in der Sache geprüft werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 6 KSt 3.20 - juris Rn. 5), nicht zu beanstanden. Sie folgt aus KV-Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist für Verfahren über im Gerichtskostengesetz nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr von 66 € zu erheben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen - 8 B 49.23 - geführten Verfahrens war eine Beschwerde der Klägerin. Der Senat hat diese mit Beschluss vom 12. September 2023 verworfen. Einen gesonderten Kostentatbestand für die vorgenannte Beschwerde enthält das Gerichtskostengesetz nicht.