Beschluss vom 04.08.2010 -
BVerwG 6 P 12.09ECLI:DE:BVerwG:2010:040810B6P12.09.0

Leitsatz:

Da § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt, müssen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein.

  • Rechtsquellen
    BlnPersVG § 91 Abs. 2
    ArbGG §§ 11, 89

  • OVG Berlin-Brandenburg - 04.06.2009 - AZ: OVG 60 PV 18.08 -
    OVG Berlin-Brandenburg - 04.06.2009 - AZ: OVG 60 PV 18.08

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2010 - 6 P 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:040810B6P12.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 P 12.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 04.06.2009 - AZ: OVG 60 PV 18.08 -
  • OVG Berlin-Brandenburg - 04.06.2009 - AZ: OVG 60 PV 18.08

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 4. Juni 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 7. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Mit am 4. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008, dem Antragsteller zugestellt am 3. November 2008, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, der am gleichen Tage beim Oberverwaltungsgericht einging und von Magistratsdirektorin G. unterzeichnet ist, hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1 aufgelöst.

2 Dagegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten. Der Beteiligte zu 2 rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte die Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen, weil die Beschwerdeschrift nebst Begründung nicht von einem Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter unterzeichnet sei.

3 Die Beteiligten beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

4 Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

II

5 Die zulässigen, insbesondere fristgerechten Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt dazu, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss als unzulässig zu verwerfen ist.

6 Nach § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von sich aus den angefochtenen Beschluss auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel zu prüfen. Ein derartiger Verfahrensmangel ist gegeben, wenn die Beschwerde, in deren Rahmen das Oberverwaltungsgericht über den Sachantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, nicht zulässig war (vgl. BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - BAGE 115, 173 Rn. 18 und vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 58/08 - juris Rn. 10). So liegt es hier.

7 1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet worden ist. Ein Formmangel, der zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die Vorschrift des § 89 Abs. 1 ArbGG nicht beachtet worden ist (vgl. Dörner, in: GK-ArbGG, § 89 Rn. 50; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Auflage 2009, § 89 Rn. 46).

8 Nach § 89 Abs. 1 ArbGG gilt für die Einlegung und Begründung der Beschwerde § 11 Abs. 4 ArbGG entsprechend. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Diese Organisationen sind:
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG),
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG).

9 Nur ein Rechtsanwalt und eine der vorbezeichneten Organisationen können sich selbst vertreten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG).

10 Die entsprechende Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zweiter Instanz nach § 89 Abs. 1 ArbGG bedeutet, dass die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein muss (vgl. Bader, in: GK-ArbGG, § 11 Rn. 133; Dörner, a.a.O. § 89 Rn. 12; Matthes, a.a.O. § 89 Rn. 13 und 24).
Nichts anderes gilt für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, weil § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt (anders Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG, § 111 Abs. 3 Satz 2 HePersVG und § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG). Dass die Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz im Übrigen, also abgesehen von der Einlegung und Begründung der Beschwerde, sich selbst vertreten oder durch ihre Beschäftigten vertreten lassen können, bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Dagegen ist § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO hier nicht anwendbar (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG).

11 2. Den vorbezeichneten Anforderungen genügt die von Magistratsdirektorin G. unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Begründung vom 21. November 2008 nicht. Magistratsdirektorin G. ist nicht Verbandsvertreterin im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr.  4 und 5 ArbGG, sondern Beamtin des Antragstellers. Dieser ist wiederum keine Organisation nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG, so dass er sich nicht selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG).

12 Über die genannten Erfordernisse ist im erstinstanzlichen Beschluss ordnungsgemäß belehrt worden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Abgesehen davon ist auch die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG längst verstrichen.