Beschluss vom 04.03.2024 -
BVerwG 11 VR 3.23ECLI:DE:BVerwG:2024:040324B11VR3.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2024 - 11 VR 3.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:040324B11VR3.23.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 3.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Dieterich und Dr. Hammer
beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung.
2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 29. August 2023 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - G380 - Altlußheim - Daxlanden im Abschnitt Nord 1 (Urberach - Pfungstadt - Weinheim) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 19 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen.
3 Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehemann und zwei Kindern ein Einfamilienhaus im Außenbereich (...siedlung X, ... ..., Gemarkung W., Flurstück Nr. ...). Es befindet sich auf einem Teilgelände des landwirtschaftlichen Betriebs ihrer Mutter und liegt im nordwestlichen Teil der sogenannten ...siedlung. Zwischen diesem Teil und dem südöstlichen Teil der Siedlung verläuft in nordsüdlicher Richtung ein Trassenband bestehend aus einer Leitung der Stadtwerke W. (SWW, Anl. 1170), einer Leitung der We. GmbH (Bl. 0171) sowie der Bestandsleitung der Beigeladenen (Bl. 4505); jedenfalls die Schutzstreifen einzelner dieser Leitungen überspannen zu beiden Seiten Gebäude der ...siedlung. Eine weitere Leitung, die Freileitung der Deutschen Bahn (DB 0441), verlässt das Trassenband und wird auf voller Länge westlich der Siedlung geführt.
4 Der planfestgestellte Verlauf der neuen Leitung bündelt diese mit der Leitung DB 0441, verläuft an deren östlicher Seite und verlässt daher zwischen Mast 91 und Mast 96 die bisherige Trassenführung. Die Leitung soll damit westlich der ...siedlung verlaufen, sie nähert sich aber dem Wohnhaus der Antragstellerin an. Die Entfernung der neuen Leitung zum Wohnhaus der Antragstellerin beträgt etwa 55 m, die Entfernung zu dem nächstgelegenen, 45,50 m hohen Mast M94 etwa 90 m. Die Leitungen Bl. 0171 und Bl. 4505 sind zum Abbau vorgesehen, so dass zwischen den zwei Teilen der ...siedlung nur die Leitung der Stadtwerke W. verbleibt.
5 Die Antragstellerin befürchtet Gesundheitsgefahren für sich und ihre Familie. Sie stellt die Berechnungen zum Immissionsschutz in Frage und hält die Abwägungsentscheidung für fehlerhaft.
6 Antragsgegnerin und Beigeladene treten dem Antrag entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
7 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.
8 Der zulässige, insbesondere hinreichend begründete Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N.). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Denn die binnen der Begründungsfrist (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) vorgetragenen Gründe zeigen nicht auf, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird.
9 A. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die von der Mutter der Antragstellerin im Erörterungstermin vorgelegten Baupläne gehörten nicht zu den nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG auszulegenden Unterlagen nach § 21 NABEG. Denn dies sind die Unterlagen, die der Vorhabenträger bei der Planfeststellungsbehörde einreicht und die vor dem Erörterungstermin auszulegen sind. Die Vorlage der Baupläne im Erörterungstermin löste auch keine Pflicht zu einer erneuten Auslegung der Unterlagen und damit zu einer neuen Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Denn eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit setzt nach § 22 Abs. 7 Satz 1 NABEG jedenfalls voraus, dass die bereits ausgelegten Unterlagen geändert werden. Daran fehlt es, wenn von der Planung Betroffene Dokumente einreichen, um ihre Einwendungen zu verdeutlichen oder ihnen mehr Gewicht zu verleihen, die Planung des Vorhabenträgers aber unverändert bleibt.
10 B. Die gerügten materiell-rechtlichen Fehler bestehen nicht.
11 1. Dem Vorhaben fehlt nicht die Planrechtfertigung. Nach § 1 Abs. 1 BBPlG werden für die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Vorhaben, die unter anderem dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und zur Vermeidung struktureller Engpässe in Übertragungsnetzen dienen, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt. Die Feststellungen sind nach § 12e Abs. 4 Satz 2 EnWG u. a. für die Planfeststellung nach den §§ 18 bis 24 NABEG verbindlich. Dies stellt die Antragstellerin nicht in Abrede. Mit ihrem Vortrag, der Ersatzneubau im Bereich des Mastes 94 sei nicht erforderlich, weil die bereits vorhandenen Tragmasten verstärkt werden könnten, macht sie der Sache nach vielmehr einen Fehler in der Abwägung der kleinräumigen Trassenalternativen geltend.
12 2. Die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen zwingendes Recht lassen sich nicht feststellen.
13 a) Die Antragstellerin befürchtet eine Gesundheitsgefahr für sich und ihre Familie durch elektromagnetische Felder. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.
14 Das planfestgestellte Vorhaben unterliegt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Betreiberpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird jedenfalls dann genügt, wenn der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft.
15 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Diese Grenzwerte sind an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten (PFB S. 94, S. 230 ff., Immissionsschutzbericht, Register 9.1, Tabelle 19 - 21 und Register 9.2.1). Dabei wurde auch die bestehende 110-kV-Bahnstromfernleitung DB 0441 berücksichtigt (vgl. Immissionsschutzbericht, Register 9.1 S. 24 und S. 48 ff.). Außerdem wurden im Einwirkungsbereich von 400 m zu beiden Seiten der Trasse Minimierungsmaßnahmen geprüft und auch am Wohnhaus ein Minimierungsort festgelegt (vgl. PFB S. 237, S. 484 f. und Immissionsschutzbericht, Register 9.1 S. 44 und S. 50 ff. sowie Register 9.3.2 Blatt 12).
16 Soweit die Antragstellerin die Einhaltung der Grenzwerte bestreitet, ist nicht erkennbar, worauf Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen beruhen sollten. Der Vorwurf, es sei veraltetes Kartenmaterial verwandt worden, bleibt unsubstantiiert: Die Berechnungen basieren auf den Geobasisdaten der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation und dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung in Baden-Württemberg (vgl. Immissionsschutzbericht, Register 9.1 S. 12). Die Entfernung der planfestgestellten Leitung zu dem Wohnhaus beträgt mit 55 m deutlich mehr als der von der Antragstellerin genannte Bewertungsabstand von 20 m. Abgesehen davon wurden gemäß einer Vereinbarung im Erörterungstermin die Werte für das Wohnhaus der Antragstellerin eigens berechnet, obwohl dort kein maßgeblicher Immissionsort liegt. Dabei wurde die deutliche Unterschreitung der Grenzwerte bestätigt (Anlage Bg. 4 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2023).
17 b) Entgegen den Befürchtungen der Antragstellerin wird das Vorhaben auch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus führen. Gemäß Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nummer A.1.3 des Anhangs wurde an dem Wohnhaus ein Immissionsort festgelegt (vgl. PFB S. 243). Der Planfeststellungsbeschluss hat für das im Außenbereich liegende Grundstück entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit die Immissionsrichtwerte für Misch-, Dorf- und Kerngebiete zugrundegelegt. Diese werden nach den durchgeführten Berechnungen am Wohnhaus der Antragstellerin um mehr als 10 dB(A) unterschritten (PFB S. 248, Tabelle 9). Das pauschale Bestreiten der Antragstellerin genügt nicht, um die Berechnungen in Frage zu stellen.
18 c) Ein Verstoß gegen zwingende raumordnungsrechtliche Vorgaben liegt nicht vor. Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg schreibt - unabhängig von der Frage, ob hier ein Freileitungsneubau vorliegt - keinen bestimmten Mindestabstand von Leitungsvorhaben zu Wohngebäuden vor. Darin, dass das hessische Landesrecht solche Mindestabstände kennt, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 - BVerfGE 32, 346 <360> m. w. N.).
19 3. Verstöße gegen das Abwägungsgebot hinsichtlich der vorhabenbedingten Mehrbelastung lassen sich nicht feststellen.
20 Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
21 a) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht darin, dass Mast 94 erdrückende Wirkung hätte und das Wohnen im Haus "...siedlung X" deshalb unzumutbar wird. Masten sind lichtdurchlässig und erlauben einen - eingeschränkten - Blick auf die dahinterliegende Landschaft oder Bebauung. Ihnen kommt daher nur im Extremfall erdrückende Wirkung zu, nämlich, wenn das dem Mast benachbarte Grundstück und die auf ihm errichteten Gebäude ihre Eigenständigkeit und Charakteristik verlieren (BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 73). Eine solche Wirkung hat der 45,50 m hohe Mast 94 schon aufgrund des Abstands von gut 90 m zum Wohnhaus der Antragstellerin nicht. Hinzu kommt, dass das Grundstück durch den nur etwas weiter entfernten Mast der Bahnstromleitung DB 0441 optisch vorbelastet ist (vgl. PFB S. 88 f. und S. 221).
22 b) Die Antragstellerin meint, jedenfalls in der Gesamtschau habe der Planfeststellungsbeschluss der optischen und psychischen Mehrbelastung, der sie und ihre Familie ausgesetzt seien, nicht ausreichend Rechnung getragen. Es hätte der Einholung eines Gefährdungsgutachtens bedurft. Das führt nicht auf einen Ermittlungs- oder Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss hat erkannt, dass auch die Belastung mit elektromagnetischen Feldern unterhalb der Grenzwerte abwägungserheblich ist (PFB S. 203). Die optische Belastung, die für Menschen von den Strommasten ausgeht, hat er in seine Entscheidung eingestellt, aufgrund der Vorbelastung, der konsequenten Bündelung der Trasse mit vorhandenen Strukturen sowie der insgesamt eintretenden Entlastungswirkung durch den Rückbau zahlreicher Maststandorte aber als vertretbar erachtet (PFB S. 88 f., S. 221, S. 387 und S. 500). Das ist nicht zu beanstanden. Auch die konkret für das Wohnhaus berechneten akustischen Belastungen hat er bewertet (PFB S. 204). Weiterer Untersuchungen, Gutachten oder Vergleiche bedurfte es nicht, da die maßgeblichen Belange erkannt und ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt worden sind.
23 4. Die Abwägungsentscheidung leidet auch in Bezug auf die Alternativenprüfung nicht an den geltend gemachten Fehlern.
24 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).
25 Keine der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Varianten - Nutzung vorhandener Tragmasten, Ersatzneubau in der Bestandstrasse, modifizierte Querung der ...siedlung, Nutzung der Leitung der DB und Erdverkabelung - musste als eindeutig bessere Variante der Antragstrasse vorgezogen werden. Auch eine Fehlgewichtung von Belangen liegt nicht vor.
26 a) Den Verzicht auf einen Ersatzneubau der Leitung im streitgegenständlichen Abschnitt musste die Planfeststellungsbehörde bereits nicht näher in Betracht ziehen. Die Vermutung der Antragstellerin, die vorhandenen Tragmasten seien für eine Verstärkung ausreichend dimensioniert, trifft ausweislich der im Rahmen der Bundesfachplanung erstellten Unterlagen nicht zu (vgl. Hauptdokument Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, S. 25).
27 b) Die Führung des Vorhabens in dem Trassenband der Bestandstrassen Bl. 4504 und Bl. 0171 (von der Antragstellerin so genannte "blaue Variante"), erwägt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 564 f. als "Alternative Stadt W. 1", entscheidet sich aber aufgrund von Vorteilen für die Schutzgüter Mensch, Boden und Kulturelles Erbe für die planfestgestellte Variante. Das ist nicht zu beanstanden. Wie anhand des Bildmaterials im Erläuterungsbericht (Register 1, Kapitel 3.5.3, S. 48) deutlich wird, nähern sich die Bestandsleitungen sowohl der nordöstlichen als auch den südwestlich liegenden Hoflagen stark an oder überspannen diese. Die Vorzugstrasse löst die Hofüberspannung auf, hält größeren Abstand zu den genannten Hoflagen und zu dem Wohnhaus ...siedlung Y. Allerdings rückt die Leitung deutlich näher an das Wohnhaus der Antragstellerin heran. Für die ...siedlung insgesamt ergibt sich aber ein erkennbarer Entlastungseffekt, den die Antragsgegnerin zu Gunsten der Vorzugstrasse berücksichtigen durfte.
28 Ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden durfte der Umstand, dass die Alternativtrasse ein flächenhaft verzeichnetes Bodendenkmal queren und für einen Maststandort in Anspruch nehmen würde (vgl. Umweltverträglichkeitsprüfung, Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter - Bestand, Register 17.1.6 Blatt 9 und Blatt 11). Weiterer Untersuchungen oder Probebohrungen zur Klärung der Frage, ob und wie das Bodendenkmal von der vorgeschlagenen Alternative betroffen worden wäre, bedurfte es schon deshalb nicht, weil diesem Belang nur eine die Entscheidung bestärkende Funktion zukam. Der Planfeststellungsbeschluss sieht nämlich Vorteile der Antragstrasse für die Schutzgüter Mensch, Boden und Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, für andere Schutzgüter aber keine relevanten Unterschiede zwischen beiden Trassenverläufen (PFB S. 565). Schon die Vorteile beim Schutzgut Mensch konnten die Abwägungsentscheidung daher tragen.
29 Die Rüge der Antragstellerin, die Planung sei aufgrund veralteten Kartenmaterials getroffen worden und habe nicht berücksichtigt, dass die vorgeschlagene Alternative zu großen Teilen über nicht mehr bebaubarem Gelände verlaufe, verfängt nicht. Die Informationen wurden mit Einwendungsschreiben der Mutter der Antragstellerin vom 11. April 2023 eingereicht und waren bei der Abwägung der von der Antragstellerin so genannten "blauen Alternative" bekannt. Abgesehen davon ist angesichts der in die Abwägungsentscheidung eingestellten Belange nicht ersichtlich, wie die Frage der baulichen Nutzbarkeit der angesprochenen Fläche zu einer anderen Entscheidung hätte führen sollen.
30 c) Mit der vorgeschlagenen Querung der ...siedlung unter größtmöglicher Verschonung der Hoflagen setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ab S. 561 unter dem Stichwort "Zickzack-Verlauf" auseinander (vgl. auch Abbildung 2, "Ergänzende Prüfung kleinräumiger Alternativen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung", Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. November 2023). Der Planfeststellungsbeschluss lehnt diese Variante nachvollziehbar mit dem Argument ab, dass bei der Antragsvariante nur noch die im Jahr 1975 errichtete Stadtwerke-Leitung zwischen den Teilen der ...siedlung verläuft, so dass perspektivisch eine einseitige Auflösung der "Leitungseinkesselung" des nordöstlichen Teils der ...siedlung möglich ist, während andernfalls die bestehende Situation auf Jahrzehnte festgeschrieben würde. Diesem nachvollziehbaren Argument, das die Abwägung trägt, hält die Antragstellerin nichts entgegen. Hinzu kommt, dass die Stadtwerke W. eine Bündelung ihrer Leitung mit dem Vorhaben nicht befürwortet haben ("Ergänzende Prüfung kleinräumiger Alternativen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung", Anlage Bg. 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 S. 5 ff.) und die ohne Bündelung notwendig werdenden Kreuzungen der Leitungen zu negativen betrieblichen Abhängigkeiten führen würden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - NuR 2023, 326 Rn. 23). Auf ein Schreiben der Stadtwerke W. vom 10. November 2023, wonach diese unter bestimmten Umständen einem Ersatzneubau ihrer Leitung zustimmen würden, kommt es nicht an, weil es nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellt wurde.
31 d) Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin es versäumt hat, sonstige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 172 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32).
32 Einer Einbeziehung der DB 0441 in das Vorhaben hatte die Deutsche Bahn bereits im Jahr 2018 widersprochen (Anlage Bg. 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Dezember 2023; vgl. auch Erläuterungsbericht, Register 1, Kapitel 3.5.5, S. 52).
33 Eine Trassierung westlich der Bahnleitung würde eine doppelte Querung dieser Leitung mit entsprechend höheren Masten notwendig machen und zu betrieblichen Abhängigkeiten beider Leitungen führen. Sie brauchte daher nicht näher betrachtet zu werden.
34 e) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Führung der Leitung als Erdkabel verwirft (PFB S. 567 f.). Das planfestgestellte Vorhaben gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 EnLAG oder in § 4 Abs. 1 BBPlG genannten Vorhaben. Die Antragsgegnerin konnte die Beigeladene daher weder nach § 2 Abs. 2 EnLAG oder § 4 Abs. 2 Satz 3 BBPlG verpflichten, die Leitung als Erdkabel auszuführen, noch ein solches Verlangen auf das Abwägungsgebot stützen (BVerwG, Urteile vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 37 und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11 Rn. 102 ff. m. w. N.).
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.1.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.