Beschluss vom 03.12.2002 -
BVerwG 3 B 133.02ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B3B133.02.0
Beschluss
BVerwG 3 B 133.02
- VG Berlin - 15.05.2002 - AZ: VG 15 A 635.00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss einen Klärungsbedarf erkennen lassen. Daran fehlt es u.a. dann, wenn sie im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet worden ist und von einer weiteren Entscheidung weder eine Änderung noch eine entscheidungserhebliche Ergänzung zu erwarten wäre. So liegt der Fall hier.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein ehemals volkseigenes Grundstück, das in der Rechtsträgerschaft der Rechtsvorgängerin der klagenden Stadt stand und zur maßgeblichen Zeit aufgrund eines Nutzungsvertrages für Erholungs- und Urlaubszwecke einer hunderte von Kilometern entfernten LPG zur Verfügung stand.
Die Beschwerde möchte vor allem geklärt wissen, ob "den Einwohnern (der Stadt aus dem Nutzungsvertrag) unmittelbar zukommende Vorteile" eine Zuordnung der Fläche als kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 (letzter Halbsatz) EV ermöglichen. Diese Frage liegt schon deshalb neben der Sache, weil mit ihr die für das angefochtene Urteil maßgebliche Bewertung auf den Kopf gestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den etwaigen Vorteilen für die Gemeindemitglieder den Charakter der Unmittelbarkeit gerade abgesprochen. Selbst wenn man die Fragestellung zu Gunsten der Klägerin dahin abwandelte, ob mit einer Grundstücksüberlassung eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe dann unmittelbar verwirklicht werde, wenn sich die Nutzerin vertragsgemäß und zum Vorteil der Gemeinde an der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen und an Erschließungsarbeiten beteiligt hat, wäre die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101) des Näheren ausgeführt hat, muss die kommunale Selbstverwaltungsaufgabe mit Hilfe des als kommunales Finanzvermögen beanspruchten Vermögensgegenstandes am Stichtag (3. Oktober 1990) "unmittelbar" verwirklicht worden sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
Das Zuordnungsbegehren der Klägerin ist auf ein Grundstück gerichtet, das unmittelbar und ausschließlich Erholungszwecken ortsfremder LPG-Mitgliedern diente. Die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen kann zwar zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden. Dies setzt aber voraus, dass die betreffende Einrichtung einen sozialen oder öffentlichen Bezug aufweist, also nicht ausschließlich privatnützig ist (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34). Mit anderen Worten: Die Einrichtung als solche muss in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr zugute kommen. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn das betreffende Objekt - wie etwa in einem Kurort - nicht in erster Linie auf die Bedürfnisse der Ortsansässigen, sondern auf diejenigen des Fremdenverkehrs und Tourismus zielt. Dies beantwortet die zweite der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob nämlich die kommunale Selbstverwaltung auch Einrichtungen für Nicht-Gemeindeangehörige umfassen könne. Von einer rein privatnützigen Verwendung eines Vermögensgegenstandes ist hingegen auszugehen, wenn dieser von vornherein nur bestimmten Privatpersonen - wie hier etwa den Angehörigen eines ortsfremden Betriebes - unter Ausschluss der Allgemeinheit zugute kommen soll.
Die von den Nutzern - angeblich zum Vorteil auch der Gemeindemitglieder - geleisteten Infrastrukturmaßnahmen (wie z.B. ein Brückenbau) haben auf diese Bewertung der Erholungsanlage keinen Einfluss. Falls aus ihnen eigenständige Vermögensgegenstände hervorgegangen sind, können sie ihrerseits allerdings unter Umständen dem kommunalen Finanzvermögen zuzuordnen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.