Beschluss vom 03.09.2024 -
BVerwG 1 A 1.24ECLI:DE:BVerwG:2024:030924B1A1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2024 - 1 A 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:030924B1A1.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 A 1.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Dollinger
beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1 Der Kläger hat am 7. August 2024 gegen einen Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 18. Juli 2024, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, Klage — entgegen der diesem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beim Bundesverwaltungsgericht — erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen.

2 Für die Entscheidung über die erhobene Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen.

3 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.