Beschluss vom 03.01.2018 -
BVerwG 1 VR 16.17ECLI:DE:BVerwG:2018:030118B1VR16.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 VR 16.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:030118B1VR16.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 16.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsgegnerin weiterhin eine Abschiebung des Antragstellers nach Algerien untersagt, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung seiner Abschiebung.

2 Mit Verfügung vom 16. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen die Abschiebung des Antragstellers nach Algerien an. Die Entscheidung wurde auf § 58a AufenthG gestützt und damit begründet, dass vom Antragsteller die Gefahr eines terroristischen Anschlags ausgehe. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (1 A 5.17 ). Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - hat der Senat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach ihm in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluss vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17 - hat der Senat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller auf der Grundlage der bis dahin eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums abzuschieben. Nach Eingang eines im Anschluss an ein Treffen zwischen dem algerischen und dem deutschen Innenminister im Dezember 2017 übergebenen Schreibens des Generaldirektors der beim algerischen Innenministerium angesiedelten "Direction Générale de la Sûreté Nationale" (DGSN), Generalmajor A. H., in dem dieser in seiner Funktion als Leiter der algerischen Polizei gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zusagt, persönlich die ordnungsgemäße Behandlung des Antragstellers zu überwachen, soll der Antragsteller nunmehr am 10. Januar 2018 nach Algerien abgeschoben werden. Hiergegen wendet er sich mit seinem neuerlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II

3 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 2. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin eine Abschiebung weiterhin zu untersagen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache u.a. eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit der Zusage des Leiters der algerischen Generaldirektion für Nationale Sicherheit liegt unter den hier gegebenen Umständen nunmehr - in Verbindung mit dem in Algerien eingeleiteten Reformprozess zur Achtung der in internationalen Abkommen eingegangenen und im nationalen Recht garantierten Rechte und Grundfreiheiten und dem der Erklärung vorausgegangenen intensiven Austausch auf diplomatischer und politischer Ebene - eine hinreichend verlässliche Garantie zur Ausräumung des (Rest-)Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Antragstellers in Algerien vor.

5 Dem steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht entgegen, dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine - zwischen Ministerien und Botschaften ausgetauschte "Verbalnote", sondern "nur" um eine Erklärung eines algerischen Behördenleiters gegenüber einem deutschen Behördenleiter handelt, der Text der Erklärung des Leiters der algerischen Polizei vom Entwurf eines Schreibens des deutschen Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums abweicht und nicht ausdrücklich auf die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats aufgeführten spezifischen Garantien in bestimmten Situationen eingeht. Welche konkreten Anforderungen an eine das Restrisiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Abschiebung ausräumenden Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt insbesondere von den Bedingungen im Abschiebezielstaat und dem konkreten Inhalt der jeweiligen Zusicherung ab. Wie die Zusicherung auszulegen ist, ob sie den jeweils bestehenden Bedenken Rechnung trägt und die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK wirksam ausschließt und insbesondere den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Anforderungen entspricht, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 49; EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass es nicht ausreichend wäre, wenn die im Fall des Antragstellers notwendige Zusicherung nur einen gänzlich allgemeinen Inhalt hätte. Vielmehr sei es von Verfassungs wegen erforderlich, sie mit spezifischen Garantien zu verbinden, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Antragstellers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaube; dies müsse sich auf eine Inhaftierung sowohl durch die Polizei als auch durch den Geheimdienst beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50). Diesen Anforderungen entspricht die Zusicherung des Leiters der algerischen Generaldirektion für Nationale Sicherheit u.a. insoweit nicht, als sie im Falle einer Inhaftierung des Antragstellers keine ausdrückliche anwaltliche Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen beinhaltet. Dennoch stellt sie nach Auffassung des Senats auch mit Blick auf die Person des Zusicherungsgebers unter den gegebenen Umständen eine bei der gebotenen Gesamtschau hinreichend verlässliche Garantie zur Ausräumung der Befürchtung einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Antragstellers dar. Den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass das Restrisiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung nur durch die von ihm beschriebenen spezifischen Garantien und nicht auch durch andere in ihrer Wirkung gleich effektive Maßnahmen ausgeräumt werden kann.

6 Da gegen den Antragsteller in Algerien kein Strafverfahren anhängig ist (vgl. Verbalnote vom 30. Juli 2017), könnte ihm in Algerien eine menschenrechtswidrige Behandlung nur wegen des gegen ihn in Deutschland erhobenen Terrorismusverdachts drohen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Algerien u.a. dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beigetreten ist. Auch die algerische Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Die Neustrukturierung der Sicherheitsdienste ist inzwischen vorangeschritten. Seit 2015 sind keine Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam (mehr) bekannt geworden (vgl. Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Juli 2017 S. 21). Der Erfolg dieser Bemühungen um eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist allerdings insbesondere in Fällen mit Terrorismusbezug nur schwer einschätzbar, weshalb der Senat mit Beschluss vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17 - eine Abschiebung des Antragstellers allein auf der Grundlage der bis dahin eingegangenen Verbalnoten im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt hat. Seitdem wurde unter Einbeziehung nicht nur des algerischen Außen-, sondern auch des Justiz- und des Innenministeriums - auf diplomatischer und politischer Ebene - intensiv erörtert, ob sichergestellt ist, dass dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Algerien keine menschenrechtswidrige Behandlung droht. In diesem Zusammenhang hat Algerien nicht nur auf die allgemeine Rechtslage und die Kontrollfunktion seiner Gerichte verwiesen (vgl. Verbalnote vom 30. Juli 2017), sondern liegt als Folge der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit dem Schreiben des Leiters der beim algerischen Innenministerium angesiedelten DGSN nunmehr die Zusage des Leiters der algerischen Polizei vor, dass er in dieser Funktion "persönlich" die Behandlung des Antragstellers und die Wahrung seiner Rechte und Grundfreiheiten - insbesondere jene gemäß Art. 132 der algerischen Verfassung sowie im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter, unmenschliche Behandlung oder andere Strafen und des Pakts über bürgerliche und politische Rechte - "überwachen" werde. Diese Erklärung erstreckt sich unter Berücksichtigung der vorangegangenen Verhandlungen, dem erkennbaren Interesse Algeriens an einer nachhaltigen Intensivierung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Deutschland und angesichts des hohen Rangs des Erklärungsgebers nicht nur auf die (übliche) Befragung nach einer Abschiebung durch die algerische Polizei, sondern auch auf eine (nicht auszuschließende) nachfolgende Inhaftnahme des Antragstellers durch Polizei oder Geheimdienst wegen Terrorismusbezugs. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass dieser hohe Rang auch schon in Zeiten bekleidet worden sei, aus denen über Folter und andere unmenschliche Behandlung durch Polizei und Geheimdienste berichtet worden ist, nimmt dies der Zusicherung nicht die Belastbarkeit, zumal die Neustrukturierung unter dessen Verantwortung vorangetrieben worden ist. Die persönliche Verpflichtung des Leiters der algerischen Polizei gegenüber seinem deutschen Amtskollegen stellt unter den gegebenen Umständen auch eine - hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit mit den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Vorgaben vergleichbare und damit den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK genügende Garantie zur Ausräumung des (Rest-)Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung dar. Damit ist sichergestellt, dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung wegen des gegen ihn in Deutschland erhobenen Terrorismusverdachts droht.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.