Beschluss vom 02.11.2017 -
BVerwG 4 B 62.17ECLI:DE:BVerwG:2017:021117B4B62.17.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 B 62.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:021117B4B62.17.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 62.17
- VG Ansbach - 12.03.2015 - AZ: VG AN 11 K 14.01507 u.a.
- VGH München - 30.06.2017 - AZ: VGH 22 B 15.2365
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
- Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die behaupteten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegen entweder nicht vor oder sind jedenfalls nicht dargelegt.
3 a) Die Beigeladene wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, dadurch gegen die Verpflichtung zur vollständigen Klärung des Sachverhalts verstoßen zu haben, dass er das von ihr im Verwaltungsverfahren beigebrachte Gutachten der Ökologisch-Faunistischen Arbeitsgemeinschaft S. vom 28. Oktober 2013 (saP-Gutachten) nicht einer sachverständigen Expertise habe unterziehen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dürfen, dass das saP-Gutachten keine verlässliche Tatsachengrundlage für die Prognose dafür geboten habe, ob die Windkraftanlage Nr. 3 ("WKA 3") während der gesamten Dauer ihres Betriebs nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehen würde. Er habe sich eine Sachkunde angemaßt, die ihm ersichtlich fehle.
4 Die Kritik der Beigeladenen ist unberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nur dann, wenn es von einer Beweiserhebung, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 28.14 - juris Rn. 6). Die Beigeladene legt nicht dar, dass ein solcher Fall vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem saP-Gutachten die Belastbarkeit nicht aus behaupteter eigener Sachkunde abgesprochen, sondern auf der Grundlage einer sorgfältigen Würdigung anderer Erkenntnisquellen (Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde, Aufsätze in der Fachzeitschrift "Der Falke", Bekundungen des Zeugen K.) und des eingehend begründeten Befundes, dass die Raumnutzungsbeobachtung in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 durchgeführt worden sei, den das (damalige) Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Fachkräften auf dem Sachgebiet des Naturschutzes erarbeitet hat.
5 b) Als weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO wertet es die Beigeladene, dass der Verwaltungsgerichtshof den Verfasser des saP-Gutachtens, den Diplom-Biologen W., nicht als Zeugen zu der Frage vernommen hat, ob die Witterungsverhältnisse im Frühling des Jahres 2013 so ungewöhnlich schlecht waren, dass die im Laufe des Jahres durchgeführte avifaunistische Untersuchung keine aussagekräftigen Erkenntnisse darüber zuließ, ob es innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 zu Brutvorgängen des Rotmilans kommt. Möglich gewesen wäre auch die Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft des Wetterdienstes. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Beweise erhoben, wäre er nicht zu ihren Lasten zu dem Schluss gekommen, es lasse sich nicht mehr klären, ob vor dem 15. August 2014 innerhalb des relevanten Umgriffs um die WKA 3 ein Brutvorgang des Rotmilans stattgefunden habe.
6 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Wie die Witterungsbedingungen im Jahr 2013 waren, hat der Verwaltungsgerichtshof den Aufsätzen im Mai- und im Juliheft 2013 der Zeitschrift "Der Falke" entnommen (UA Rn. 66 f.). Das Juliheft zitiert er mit den Aussagen, im Mai 2013 sei die Südhälfte Deutschlands zusammen mit der Schweiz bei Tagestemperaturen von höchstens 10 Grad der Kältepol Europas gewesen, selbst am Nordkap seien zeitgleich 15 Grad gemessen worden. Der Monat sei weiter mit wenig Sonnenschein, dafür deutlich feuchter, sogar extrem nass verlaufen. Zahlreiche regionale Regenrekorde seien gebrochen worden, und zum Monatsende seien "Jahrhundertniederschläge" gefolgt. Laut Deutschem Wetterdienst - DWD - seien innerhalb von vier Tagen 22,75 Billionen Liter Wasser vom Himmel gekommen, die Anfang Juni im Süden und Osten Deutschlands die Flüsse teils auf Rekordniveau hätten anschwellen lassen und zu verheerenden Überschwemmungen entlang von Donau, Elbe oder Saale geführt hätten (UA Rn. 67). Dass sich der Aufsatz nicht konkret zu den Witterungsverhältnissen im Landkreis Ansbach verhielt, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass nehmen, die von der Beigeladenen vermisste, aber nicht beantragte Beweisaufnahme durchzuführen. Mit ihrer Beschwerde macht die Beigeladene selbst nicht geltend, dass die Schilderung der Witterungsverhältnisse im süddeutschen Raum für den Landkreis Ansbach nicht zutraf.
7 Die Beigeladene rügt ferner die unterbliebene Einvernahme des Diplom-Biologen W. als Zeugen zu der Frage, ob aus fachlicher Sicht auf einen zweiten Fixpunkt für die Raumnutzungsbeobachtung verzichtet werden durfte. Auch diese Rüge führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Das mit der Beschwerde wiederholte Argument, die gute Einsehbarkeit des Geländes von dem gewählten Hauptbeobachtungspunkt aus erlaube ein Zurückbleiben hinter den Regelanforderungen des Windkrafterlasses Bayern 2011, hat der Verwaltungsgerichtshof verworfen (UA Rn. 88). Von den Rechtfertigungsbemühungen des Mitarbeiters (Wa.) der Ökologisch-Faunistischen Arbeitsgemeinschaft S., der die dem saP-Gutachten vorausgegangene Raumnutzungsanalyse durchgeführt hat, in der mündlichen Verhandlung war er nicht überzeugt und hat dies auch begründet (UA Rn. 88). Warum es sich ihm hätte aufdrängen müssen, zu demselben Thema noch den Diplom-Biologen W. zu befragen, zeigt die Beigeladene nicht auf. Ihr Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof hätte der Aussage des Mitarbeiters Wa. nicht widersprechen dürfen, ohne eine Ortsbesichtigung durchzuführen, ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich anhand von Lichtbildern einen Eindruck von den Verhältnissen vor Ort verschafft. Das ist zulässig, wenn, was die Beigeladene nicht in Frage stellt, die Lichtbilder die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276).
8 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam ist.
9 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es muss sich mithin eine konkrete Rechtsfrage stellen, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies ist darzulegen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb nicht, die sich darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 6 S. 7), und keine Gründe dafür benennt, warum sich die vorinstanzliche Antwort bezweifeln lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23). Es reicht deshalb nicht aus, aus dem angefochtenen Urteil eine Frage herauszuarbeiten - hier: ob es zu Lasten der einen Verwaltungsakt erlassenen Behörde und mittelbar zu Lasten des durch denselben begünstigten Bescheidadressaten gehen kann, wenn der drittangefochtene (gebundene) Verwaltungsakt lediglich an einem von § 46 VwVfG erfassten Verfahrensfehler leidet und sich der Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Sachentscheidung im Sinne der genannten Vorschrift nicht aufklären lässt - und sich auf die Behauptung zurückzuziehen, die Frage zu stellen, heiße sie zu verneinen.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.