Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 4 A 1003.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B4A1003.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 4 A 1003.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B4A1003.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1003.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 21 330 000 € zu ein Eintausendvierhundertzweiundzwanzigstel die bis zur Rücknahme der Klage entstandenen Verfahrenskosten.
Gründe
1 Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04 ) die Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
3 Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertzweiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04 ) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
4 Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04 ) bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).