Beschluss vom 02.01.2025 -
BVerwG 2 A 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:020125B2A8.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2025 - 2 A 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:020125B2A8.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 8.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter nach § 87a VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin hat die Disziplinarklage durch schriftliche Erklärung vom 20. November 2024 zurückgenommen. Die ausweislich § 61 Abs. 1 BDG a. F. zulässige Rücknahme der Klage führt nach § 3 BDG a. F. und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Einstellung des Verfahrens.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a. F. und § 155 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen, der die Klage zurücknimmt. Die besondere Kostenvorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, kommt hier entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zur Anwendung.

3 Zwar geht die Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO als speziellere Vorschrift den sonstigen Kostenregelungen grundsätzlich vor und erfasst auch vorprozessuales Verhalten eines Verfahrensbeteiligten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024 § 155 Rn. 19 f. m. w. N.). Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen hier allerdings wegen der Vorgehensweise des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der Erhebung der Disziplinarklage nicht vor.

4 Der BND hat zur Begründung seines Antrags, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen, geltend gemacht, seitens des Dienstes sei die Erhebung der Disziplinarklage mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zurückgestellt worden, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, den von ihm angekündigten Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG zu stellen. Da der Beklagte den Antrag auf Entlassung bis zum 31. Oktober 2024 nicht gestellt habe, sei die Erhebung der Klage zum 1. November 2024 geboten gewesen. Der Beklagte habe dienstlich anvertraute Gelder in Höhe von ca. 34 500 € zweckwidrig privat verwendet und er habe das Dienstvergehen vollumfänglich eingestanden.

5 Dem Beklagten kann hier aber nicht vorgehalten werden, er habe den von ihm gegenüber der Klägerin schriftlich angekündigten Antrag auf Entlassung erst nach der wirksamen Erhebung der Disziplinarklage gestellt. Denn der vom Beklagten letztendlich am 6. November 2024 gestellte Antrag auf Entlassung samt Verzicht auf das Altersgeld fällt mit dem Datum der Erhebung der Disziplinarklage zusammen. Zwar ist am 1. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarklage eingegangen; diese Klageschrift trägt jedoch kein Datum und zudem fehlen in Bezug auf den Beklagten sämtliche Angaben zu seiner Person und zu seiner Vertretung mit Ausnahme seines Statusamtes. Die schriftlich gegen einen bestimmten Beamten zu erhebende Disziplinarklage setzt aber voraus, dass in der Klageschrift dessen Name, Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe, Dienststelle sowie dienstlicher wie privater Wohnsitz angegeben werden (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 10). Die vollständige Klageschrift mit Datum und den erforderlichen Angaben zur Identifizierung des Beklagten hat der BND dem Gericht nach Anforderung erst am 6. November 2024 übersandt.

6 Einer Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (Anlage zu § 78 BDG a. F.).