Beschluss vom 01.10.2024 -
BVerwG 4 B 16.24ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B4B16.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.10.2024 - 4 B 16.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B4B16.24.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 16.24
- VG München - 14.09.2022 - AZ: M 9 K 20.913
- VGH München - 06.05.2024 - AZ: 1 B 23.1739
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Seidel
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2024 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.
2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
3
Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Bauherr unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Beseitigung einer Lagerhalle herangezogen werden darf, der bei Erlass der Bauordnungsverfügung geschäftsunfähig bzw. schuldunfähig war.
4 Die Frage geht - unabhängig davon, dass sie einen Sachverhalt unterstellt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, und die Beschwerde auch nicht darlegt, zu welcher Norm des revisiblen Rechts insoweit Klärungsbedarf besteht - am Inhalt des angefochtenen Beschlusses vorbei. Für die Vorinstanz kam es auf diese Frage nicht an. Die Beseitigungsanordnung als solche war wegen der auf die Zwangsgeldandrohung beschränkten Zulassung der Berufung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der ursprünglichen Zwangsgeldandrohung über 30 000 € hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass diese mit den Änderungsbescheiden von Oktober und November 2023 aufgehoben worden sei und es daher zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung an der Klagebefugnis fehle. Eine Einbeziehung der Änderungsbescheide in das Berufungsverfahren komme nicht mehr in Betracht, weil insoweit bereits Klageverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig seien (BA S. 4; zur Einbeziehung von Änderungsbescheiden vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2020 - 4 B 12.20 - NVwZ-RR 2021, 87 Rn. 5). Hiergegen macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO geltend.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.