Termine zur Verhandlung und Verkündung
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Januar 08.
BVerwG 11 A 23.23 u. a.
08.01.2025, 09:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)Recht des Ausbaues von Energieleitungen (Planfeststellung EnLAG)
- hier: Vorhaben Nr. 16 EnLAG, PFB vom 06.10.2023 für den... -
Januar 15.
BVerwG 11 A 5.24 u. a.
15.01.2025, 09:00 UhrRecht des Ausbaus von Energieleitungen
- hier: Planergänzungsbeschluss vom 29.01.2024 zum PFB vom 09.07.2015 i. d. F. des... -
Januar 22.
BVerwG 11 A 5.24 u. a.
22.01.2025, 09:00 UhrTermin verlegt
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Januar 23.
BVerwG 7 C 4.24
23.01.2025, 09:00 UhrImmissionsschutzrecht
- hier: Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb... -
Januar 23.
BVerwG 1 C 18.23
23.01.2025, 09:30 UhrTermin verlegt
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Januar 23.
BVerwG 7 A 2.24
23.01.2025, 11:00 UhrRecht des Baues von Wasserstraßen
- hier: Planfeststellungsbeschluss vom 12.12.2023 für die "Fahrrinnenanpassung in der... -
Januar 29.
BVerwG 6 C 3.23
29.01.2025, 10:00 UhrAllgemeines Datenschutzrecht
- hier: datenschutzrechtliche Anordnungen nach § 38 Abs. 5 BDSG -
Februar 06.
BVerwG 3 CN 5.23
06.02.2025, 10:00 UhrTermin verlegt
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Februar 10.
BVerwG 9 A 9.23 u. a.
10.02.2025, 09:00 UhrTermin verlegt
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Februar 11.
BVerwG 9 A 9.23 u. a.
11.02.2025, 09:00 UhrStraßenrechtliche Planfeststellung
- hier: 3. PÄB vom 29.08.2023, B 173 - Verlegung in Flöha, VerkPBG -
Februar 12.
BVerwG 6 C 5.23
12.02.2025, 10:00 UhrRecht der politischen Parteien,
- hier: Nachwahlberichterstattung am 1. September 2019 zur Landtagswahl in Brandenburg -
Februar 12.
BVerwG 6 A 4.24
12.02.2025, 10:00 UhrTermin verlegt
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Februar 12.
BVerwG 8 C 2.24
12.02.2025, 10:00 UhrWirtschaftsverwaltungsrecht
- hier: Wett- und Lotterierecht (Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis) -
Februar 13.
BVerwG 2 C 4.24
13.02.2025, 10:00 UhrAllgemeines Beamtenrecht
- hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und begehrte Wiedereinstellung in ein... -
Februar 13.
BVerwG 6 A 4.24
13.02.2025
(ggf. Fortsetzung)Termin verlegt
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Februar 13.
BVerwG 2 C 1.24
13.02.2025, 11:00 UhrBesoldungsrecht
- hier: Aufstockung der Sonderzahlung für 2008 -
Februar 13.
BVerwG 2 C 2.24
13.02.2025, 11:00 UhrBesoldungsrecht
- hier: Aufstockung der Sonderzahlung für 2008 -
Februar 14.
BVerwG 6 A 4.24
14.02.2025
(ggf. Fortsetzung)Termin verlegt
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Februar 19.
BVerwG 3 CN 5.23
19.02.2025, 10:00 UhrGesundheitsverwaltungsrecht
- hier: § 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des... -
Februar 19.
BVerwG 3 C 6.23
19.02.2025, 11:30 UhrTermin aufgehoben
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Februar 27.
BVerwG 10 C 1.24
27.02.2025, 09:30 UhrWasserrecht
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Februar 27.
BVerwG 5 P 3.23
27.02.2025, 10:00 UhrTermin verlegt
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Februar 27.
BVerwG 1 C 18.23
27.02.2025, 11:00 UhrAusländerrecht
- hier: Ausstellung einer Aufenthaltskarte -
Februar 28.
BVerwG 5 P 3.23
28.02.2025, 10:00 UhrPersonalvertretungsrecht
- hier: Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung außertariflicher Leistungen an Tarifbeschäftigte -
März 05.
BVerwG 11 A 3.24
05.03.2025, 09:00 UhrAusbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); Besitzeinweisung, Vorhaben Nr. 2 der Anlage zum BBPlG Höchstspannungsleitung...
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März 13.
BVerwG 2 C 11.24
13.03.2025, 10:00 UhrBeamtendisziplinarrecht
- hier: Entfernung aus dem Dienst -
März 13.
BVerwG 3 C 16.23
13.03.2025, 10:00 UhrVerkehrsrecht
- hier: Sicherung der Luftseite im Bereich der Fluggastkontrollstellen -
März 13.
BVerwG 2 C 8.24
13.03.2025, 11:00 UhrVersorgungsrecht
- hier: Anerkennung als Dienstunfall -
März 13.
BVerwG 3 C 9.23
13.03.2025, 11:30 UhrArzneimittelrecht
- hier: Anfechtung einer Parallelimportgenehmigung ("Eligard") -
März 18.
BVerwG 4 C 1.24
18.03.2025, 09:00 UhrTermin verlegt
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März 18.
BVerwG 4 C 1.24
18.03.2025, 09:30 UhrBaurecht
- hier: Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB -
März 19.
BVerwG 8 C 3.24
19.03.2025, 10:00 UhrWirtschaftsverwaltungsrecht
- hier: Wett- und Lotterierecht (Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Sperrungsanordnung -
März 24.
BVerwG 1 C 15.23
24.03.2025, 09:30 UhrAusländerrecht
- hier: Ausweisung u. a. -
März 24.
BVerwG 1 C 16.23
24.03.2025, 09:30 UhrAusländerrecht
- hier: Titelerteilungssperre -
März 24.
BVerwG 1 C 5.24
24.03.2025, 14:00 UhrAsylrecht
- hier: Anerkennung als Flüchtling -
März 24.
BVerwG 1 C 6.24
24.03.2025, 14:00 UhrAsylrecht
- hier: Anerkennung als Flüchtling -
März 24.
BVerwG 1 C 7.24
24.03.2025, 14:00 UhrAsylrecht
- hier: Anerkennung als Flüchtling -
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Textversion des Videos: Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger
Behörden erlauben Windkraftanlangen, bestimmen die Trassenführung von Autobahnen und regeln den Betrieb von Flughäfen, erteilen BAföG-Bescheide, entscheiden über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen und Preisänderungen beim Briefporto.
Das Bundesverwaltungsgericht – Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft die Handlungen der Behörden auf Rechtmäßigkeit und schützt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der oberste Gerichtshof des Bundes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde durch Gesetz vom 23. September 1952 in West-Berlin errichtet. In der DDR dagegen fehlte ein vergleichbares Gericht. Seit 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Sitz in Leipzig.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In der Regel sind die Verwaltungsgerichte die erste Instanz. Berufungs- und Beschwerdeinstanz sind die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsgericht. Es erhebt keine Tatsachen, sondern stellt sicher, dass Bundesrecht einheitlich und richtig angewendet wird. Dazu beurteilt es die Rechtsauffassung der Vorinstanz und kann diese Auffassung bestätigen oder beanstanden.
Der Zugang zur Revisionsinstanz steht nicht beliebig offen. Die Revision bedarf der Zulassung, damit sich das Bundesverwaltungsgericht auf Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung konzentrieren kann. Bereits das Oberverwaltungsgericht kann die Revision zulassen. Lehnt es die Zulassung ab, kann das Bundesverwaltungsgericht selbst auf die Beschwerde eines Beteiligten die Revision gestatten.
Neben der Aufgabe als Revisionsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen erste und gleichzeitig letzte Instanz. Es muss dann auch Tatsachen feststellen. So etwa bei wichtigen Infrastrukturvorhaben, wie dem Bau von bestimmten Autobahnen.
Dem Bundesverwaltungsgericht gehören 55 Richterinnen und Richter aus den verschiedenen Bundesländern an, die unterschiedliche Lebens- und Berufserfahrungen mitbringen. Sie arbeiten in Senaten. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren entscheiden die Senate in einer Besetzung mit drei, bei Urteilen nach einer mündlichen Verhandlung mit fünf Richterinnen und Richtern. Ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Bei Entscheidungen haben aber alle Richterinnen und Richter das gleiche Stimmrecht.
Es gibt zehn Revisionssenate und zwei Wehrdienstsenate am Bundesverwaltungsgericht. Jeder Senat ist für bestimmte Sachgebiete zuständig.
Für die Beurteilung der einzelnen Fälle sind die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und häufig auch die Rechtsakte der Europäischen Union maßgeblich. Bei der Auslegung dieser Vorschriften spielen die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenso eine wichtige Rolle wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Unterstützt werden die Senate durch die 150 Beschäftigten der Geschäftsstelle, der allgemeinen und der technischen Verwaltung, der Präsidialabteilung und der Informationsdienste sowie durch die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts leitet die Gerichtsverwaltung und repräsentiert das Gericht nach außen. Er ist selbst Richter und Vorsitzender eines Senats.
Das Gericht bearbeitet ca. 1.500 Verfahren pro Jahr - die getroffenen Entscheidungen haben eine Leitfunktion. Denn deutschlandweit orientieren sich Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden, aber auch Verwaltungsträger wie Universitäten an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.