Beschluss vom 25.11.2008 -
BVerwG 10 C 12.08ECLI:DE:BVerwG:2008:251108B10C12.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2008 - 10 C 12.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:251108B10C12.08.0]
Beschluss
BVerwG 10 C 12.08
- VGH Baden-Württemberg - 13.08.2007 - AZ: VGH A 2 S 686/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 2005 sind unwirksam, soweit sie das Begehren der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit er im Revisionsverfahren noch anhängig gewesen ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des noch anhängig gewesenen Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie sich mit ihrer Erledigungserklärung aus eigenem Entschluss - ähnlich einer Klagerücknahme - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die mit Schriftsatz vom 13. November 2008 nachgeschobenen Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.
2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.