Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

März 13.

BVerwG 11 A 11.23 u. a. 13. März 2024, 09:00 Uhr

Klagen gegen eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung der Höchstspannungsleitung SuedOstLink

Die Klägerin, eine Gemeinde, und der Kläger, ein Landwirt, wenden sich gegen eine von der Bundesnetzagentur erlassene Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung der Höchstspannungsleitung SuedOstLink im Abschnitt C Raum Hof bis Raum Schwandorf.

Die Klägerin macht ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Hinblick auf die von ihr geplante Erweiterung eines Wasserschutzgebiets für einen Brunnen zur örtlichen Trinkwasserversorgung geltend. Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf sein Eigentumsrecht an den betroffenen Grundstücken und die Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs. Beide halten die Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre, die Möglichkeit, dass die Trassierung der zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird, für nicht gegeben und rügen die Unverhältnismäßigkeit der Veränderungssperre.

März 13.

BVerwG 11 A 6.23 13. März 2024, 10:30 Uhr

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung.

Sie betreibt Kiesabbau und hat die Erlaubnis, ihr Abbaugebiet auf eine Fläche zu erweitern, die von der geplanten Trasse für die Höchstspannungsleitung gequert wird. Auf der Fläche der dort geplanten Leitungstrasse ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen ein Vorranggebiet sowohl für die Leitungstrasse als auch für Rohstoffgewinnung festgesetzt. Der erstinstanzlich beim Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung einer Höchstspannungsleitung im Abschnitt zwischen Steyerberg und Landesbergen. Das insgesamt sieben Abschnitte umfassende Gesamtvorhaben eines Leitungsbaus zwischen Stade und Landesbergen ist im Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz enthalten.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Festsetzung eines Leitungsmastes in ihrer geplanten Kiesabbaufläche verletze Raumordnungsrecht und sei abwägungsfehlerhaft. Ein Standort mehr am Rand ihrer Abbaufläche sei technisch realisierbar und hätte der raumordnungsrechtlichen Festlegung des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung besser Rechnung getragen.

März 19.

BVerwG 4 C 1.23 19. März 2024, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 2023 - 1 LC 83/22.

Die Klägerin wendet sich als benachbarte Gemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Sportfachmarktes. Die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens beträgt – nach einer Änderung der Baugenehmigung im Juli 2020 – etwas über 3 500 m2 . Der großflächige Einzelhandelsbetrieb ist zwischenzeitlich verwirklicht und seit März 2021 in Betrieb; die Klägerin war mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gescheitert.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23/220 "Brinkum-Nord Sportfachmarkt", der am 12. Februar 2020 als Satzung beschlossen wurde und am 2. März 2020 in Kraft trat. Auf den Normenkontrollantrag der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht diesen jedoch mit Urteil vom 9. Februar 2023 - 1 KN 63/20 - für unwirksam erklärt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem der Senat die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 BN 20.23 - zurückgewiesen hat.

Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Baugenehmigung jedenfalls keine Rechte der Klägerin verletzt.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Baugenehmigung aufgehoben. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil der zur Schaffung der bauplanerischen Voraussetzungen aufgestellte Bebauungsplan Nr. 23/220 unwirksam sei und das Vorhaben den Festsetzungen sämtlicher zuvor für das Vorhabengrundstück geltender Bebauungspläne widerspreche. Die Klägerin sei durch die rechtswidrige Baugenehmigung auch in ihren Rechten verletzt. Eine solche Rechtsverletzung ergebe sich zwar nicht aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB), da dessen Anforderungen genügt sei. Die Baugenehmigung verletzte die Klägerin aber in ihren aus § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 bzw. 1968, je nachdem, welcher Bebauungsplan anzuwenden sei, folgenden Rechten. § 11 BauNVO 1990/1968 sei für die in der Vorschrift genannten Vorhaben gerade auch mit Blick auf die Nachbargemeinden die unwiderlegliche Vermutung eines Planungsbedürfnisses und -erfordernisses zu entnehmen, sofern nicht ausnahmsweise die Zulassung auf der Grundlage des § 34 BauGB in Frage komme. Dieses Planungserfordernis diene auch dem Schutz der Nachbargemeinde, weshalb sie beanspruchen könne, dass eine Vorhabenzulassung nicht erfolge, solange dem Planungserfordernis nicht genüge getan sei. Erst eine wirksame Planung mache den Weg frei für die Zulassung eines in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990/1968 genannten Vorhabens. Die Missachtung dieser Sperre führe zur Rechtsverletzung bei der Klägerin, weil sie aufgrund des Vorhabens mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihren zentralen Versorgungsbereich Innenstadt zu rechnen habe.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob § 11 Abs. 3 BauNVO oder das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) einer benachbarten Gemeinde ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für einen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfallenden Einzelhandelsbetrieb gewährt, wenn dieser auf der Grundlage eines sich nachträglich als unwirksam erweisenden Bebauungsplans genehmigt worden ist.

März 19.

BVerwG 4 C 2.23 19. März 2024, 10:30 Uhr

Termin aufgehoben

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für verschiedene Umbaumaßnahmen mit einem Dachgeschossausbau in einem fünfgeschossigen Altbau in Berlin-Kreuzberg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/1960, der – mit Modifizierungen – als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt.

Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es überschreite die im Baunutzungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl. Diese Festsetzung sei in dem für die Betrachtung maßgeblichen Baublock nicht funktionslos geworden. Sie habe zwar angesichts massiver Überschreitungen der Geschossflächenzahl im Umfeld des Vorhabengrundstücks ihre Steuerungsfunktion verloren. Insoweit fehle es aber an der erforderlichen Offenkundigkeit. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB lägen nicht vor.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

März 20.

BVerwG 6 C 8.22 20. März 2024, 10:00 Uhr

Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), wendet sich gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung gestützte Verwarnung des beklagten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Im Juni 2019 richtete ein Antragsteller über eine Internetplattform per E-Mail ein Auskunftsersuchen an das BMI. Die Plattform generiert einem antragstellenden Bürger eine E-Mail-Adresse, unter der er einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei einer Behörde stellen kann. Unter dieser E-Mail-Adresse wird die Korrespondenz abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht wird der Antragsteller per E-Mail an seine bei der Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse benachrichtigt.

Das BMI bat den Antragsteller um Mitteilung seiner Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse. Der Antragsteller teilte daraufhin seine Postanschrift sowie eine weitere E-Mail-Adresse mit und gab zugleich an, einen Informationszugang per E-Mail zu wünschen. Kurze Zeit später informierte ihn das BMI in einem per Post übermittelten formlosen Schreiben, dass zu seiner Anfrage keine Informationen vorlägen. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an den Beklagten und kritisierte, dass er nicht - wie gewünscht - eine Antwort per E-Mail erhalten habe. Nach Einholung einer Stellungnahme und anschließender Anhörung verwarnte der Beklagte das BMI mit Bescheid vom 11. Februar 2020. Für die Abfrage der Postanschrift habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt, dieses Datum sei unberechtigt verarbeitet worden.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der Verwarnung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Verwarnung sei rechtmäßig. Bei der Erhebung der Postanschrift habe es sich um einen Verarbeitungsvorgang aufgrund der Rechtsgrundlage des § 3 BDSG gehandelt. Allerdings seien die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt gewesen, weil es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung gefehlt habe. Mit der dagegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

März 20.

BVerwG 6 C 1.22 20. März 2024, 14:00 Uhr

Am 30. April 2016 kam es im Zusammenhang mit dem in Stuttgart veranstalteten Bundesparteitag der AfD zu Protestaktionen von mehreren hundert Personen, in deren Rahmen unter anderem Verkehrswege blockiert wurden. Der Kläger gehörte zu einer Personengruppe, die von Polizeikräften des beklagten Landes Baden-Württemberg eingekesselt wurde. Der Kläger wurde sodann für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen und weiteren polizeilichen Maßnahmen unterzogen. Er hat Klage mit dem Begehren auf Feststellung erhoben, die Einkesselung der Personengruppe, seine fortgesetzte Ingewahrsamnahme, seine Fesselung, die Umstände seines Transports in einem Bus, das Nichtermöglichen eines gewünschten Toilettengangs, das Vorenthalten von Trinkwasser, die Feststellung seiner Identität und die Fertigung von Lichtbildern, ein ihm erteilter Platzverweis und seine Verbringung an einen anderen Ort nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam seien rechtswidrig gewesen.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Die Vorschriften des Landespolizeirechts, auf das die angegriffenen Maßnahmen im Wesentlichen gestützt gewesen seien, seien wegen der Sperrwirkung des spezielleren Versammlungsgesetzes und des Umstands, dass eine Verfügung zur Auflösung der Versammlung nicht ergangen sei, nicht anwendbar gewesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Die Regelungen des Versammlungsgesetzes hätten keine Sperrwirkung geäußert, weil die Protestaktion, an der der Kläger beteiligt gewesen sei, eine sog. Verhinderungsblockade dargestellt habe, deren primärer Zweck darin bestanden habe, die Durchführung des AfD-Parteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die von dem Kläger angegriffenen Maßnahmen seien in der Mehrzahl auf polizeirechtlicher - teils auch auf strafprozessrechtlicher - Grundlage in rechtmäßiger Weise getroffen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines gewünschten Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

Mit seiner von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit diese in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben sind, weiter.

März 21.

BVerwG 1 C 3.23 21. März 2024, 09:30 Uhr

Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem in Deutschland lebenden Vater. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an den Vater im November 2016 buchte der Kläger im Februar 2018 einen Termin zur Beantragung eines Visums bei dem deutschen Generalkonsulat in Erbil, die im Februar 2019 schriftlich erfolgte. Die nach Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Visums gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Versagung des Visums sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten, weil er bei der schriftlichen Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung und der Erklärung des Vaters gegenüber der Ausländerbehörde sei der Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. ausgesetzt gewesen. Es liege weder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, die den Nachzug erforderlich machen würde, noch bestehe ein Anspruch nach § 22 AufenthG, weil kein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliege.

Mit seiner Revision macht der Kläger insbesondere geltend, mit der Terminbuchung bei der Auslandsvertretung, bei der er noch minderjährig war, habe er einen wirksamen Antrag gestellt. Die Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. dürfe nicht zu einer völligen Vereitelung des Nachzugsrechts führen.

März 21.

BVerwG 7 A 5.23 21. März 2024, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 Brunsbüttel - Hetlingen (1. Bauabschnitt) vom 22. März 2023. Mit der Energietransportleitung 180 soll das in Brunsbüttel geplante, landgebundene LNG-Terminal sowie eine geplante schwimmende FSRU-Anlage zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases an das bestehende Gasfernleitungsnetz angeschlossen werden.

Bei den Klägern handelt es sich um zwei Landwirte, über deren eigene bzw. gepachtete Grundstücke die Leitung verlaufen soll. Die beiden betroffenen Landwirte rügen v. a., dass die geplante Trasse ihre landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die darauf befindlichen Drainagen willkürlich durchschneide. Auch sei es ihnen durch die Trassenführung verwehrt, an dieser Stelle wie geplant eine Photovoltaik-Anlage zu errichten. Insgesamt sei das Vorhaben daher klimapolitisch verfehlt.

Die Kläger beanstanden schließlich, dass die geplante Leitung für die Gasversorgung nicht erforderlich sei und durch den Bau eine fossile Überkapazität entstehe, die den Vorgaben zum Klimaschutz widerspreche.

Der Beklagte beruft sich vor allem darauf, dass die Leitung erforderlich sei, um den infolge des russischen Angriffskriegs weggefallenen Import russischen Erdgases durch Flüssiggasimporte zu kompensieren.

Ein Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss ist vom Senat zurückgewiesen worden (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 -), sodass dieser gegenwärtig vollziehbar ist.

Die Klage wird dem Senat die Gelegenheit geben, die schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bearbeiteten Rechtsprobleme abschließend zu entscheiden.

Das gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Verfahren BVerwG 7 A 6.23, welches der Deutsche Umwelthilfe e.V. anhängig gemacht hatte und welches ebenfalls am 21. März 2024 zur mündlichen Verhandlung geladen war, ist inzwischen eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

März 21.

BVerwG 7 A 6.23 21. März 2024, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier:

Planfeststellungsbeschluss vom 22. März 2023 für den Neubau

und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 Brunsbüttel

  • Hetlingen (1. Bauabschnitt - AfPE L-667-PFV Erdgas

LNG Brunsbüttel - Hetlingen) einschließlich Planänderungsbescheid

März 21.

BVerwG 3 C 13.22 21. März 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Abschleppkosten.

Der auf den Kläger zugelassene PKW stand am 14. November 2018 vor einer Zufahrt, die mit einem rechteckigen weißen Schild mit roter Umrandung und der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" sowie zwei rot-weißen Absperrpfosten gekennzeichnet war. Das Fahrzeug wurde auf Anordnung von Bedienstete der Beklagten abgeschleppt und zur Fahrzeugverwahrstelle verbracht. Die Beklagte setzte dafür gegenüber dem Kläger Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 250,71 € fest.

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Das Fahrzeug des Klägers habe nicht vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestanden. Dafür reiche es nicht aus, dass die Aufstellung des Schildes amtlich veranlasst worden sei, vielmehr müsse auch das Schild selbst amtlich gekennzeichnet sein. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO setze zwar voraus, dass die Kennzeichnung einer Zufahrt als Feuerwehrzufahrt - wie hier - auf einer behördlichen Anordnung beruhe, nicht aber, dass das zur Kennzeichnung verwendete Schild selbst amtlich gekennzeichnet sei.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

März 21.

BVerwG 5 C 5.22 21. März 2024, 10:00 Uhr

Das beklagte Land gewährte dem Kläger, einem Universitätsprofessor, Beihilfe zu den diesem in den Jahren 2017 und 2018 für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen entstandenen Aufwendungen. Die Beihilfe kürzte es für jedes Jahr um die in der Beihilfeverordnung vorgesehene Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275 €. Der Kläger wandte sich gegen die Kürzung, soweit sie mehr als 225 € jährlich betrug. Während das Verwaltungsgericht dem Kläger eine weitere Beihilfe von insgesamt 100 € zusprach, wies der Verwaltungsgerichtshof seine Klage ab. Mit seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 geänderte Kostendämpfungsregelung in der Beihilfeverordnung mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Sie sei auch deshalb unwirksam, weil die vom Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung formulierten Prozeduralisierungsanforderungen auch im Falle der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale anwendbar, aber nicht beachtet worden seien. Schließlich sei die Erhöhung der jährlichen Kostendämpfungspauschale um 50 € wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam. Die Erhöhung betreffe Professoren, die wie er ein Festgehalt nach Besoldungsgruppe W 3 bezögen. Bei den Professoren der Besoldungsgruppe C 4 mit aufsteigenden Gehältern betrage die Kostendämpfungspauschale weiterhin unverändert nur 225 €, obgleich diese überwiegend ein höheres Gehalt als W 3-Professoren erhielten. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich zu prüfen haben, ob die Argumentation des Klägers durchgreift.

März 21.

BVerwG 3 C 13.22 21. März 2024, 11:00 Uhr

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Abschleppkosten.

Der auf den Kläger zugelassene PKW stand am 14. November 2018 vor einer Zufahrt, die mit einem rechteckigen weißen Schild mit roter Umrandung und der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" sowie zwei rot-weißen Absperrpfosten gekennzeichnet war. Das Fahrzeug wurde auf Anordnung von Bedienstete der Beklagten abgeschleppt und zur Fahrzeugverwahrstelle verbracht. Die Beklagte setzte dafür gegenüber dem Kläger Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 250,71 € fest.

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Das Fahrzeug des Klägers habe nicht vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestanden. Dafür reiche es nicht aus, dass die Aufstellung des Schildes amtlich veranlasst worden sei, vielmehr müsse auch das Schild selbst amtlich gekennzeichnet sein. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO setze zwar voraus, dass die Kennzeichnung einer Zufahrt als Feuerwehrzufahrt - wie hier - auf einer behördlichen Anordnung beruhe, nicht aber, dass das zur Kennzeichnung verwendete Schild selbst amtlich gekennzeichnet sei.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

März 27.

BVerwG 8 C 6.23 27. März 2024, 10:00 Uhr

Die Klägerin begehrt ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als Opfer des DDR Staatsdopings. Sie war in den Jahren 1968 bis 1973 – als 12- bis 17-jährige – in der ehemaligen DDR im Kanusport als Leistungssportlerin aktiv. Ihr wurden verschiedene Dopingsubstanzen verabreicht. Dies führte zu schweren und bis heute anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Ihren Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, rehabilitierungsfähig seien gemäß § 1 Abs. 2 VwRehaG nur Maßnahmen, die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Hieran fehle es. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Politische Verfolgung habe nicht vorgelegen. Willkür im Einzelfall sei nur zu bejahen, wenn die Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen sei, den Adressaten bewusst zu benachteiligen. Es bedürfe einer bewussten Diskriminierung. Daran fehle es im Falle des staatlichen Dopings.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls eine mittelbare politische Verfolgung darin liege, dass die Nachwuchssportler durch die gesundheitsschädigenden Dopingvergaben zur Erreichung der staatspolitischen Ziele der DDR missbraucht worden seien. Auch ein Willkürakt im Einzelfall liege vor. Dies ergebe sich aus den zutreffenden Gründen eines Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald. Das DDR-Zwangsdoping stelle keinesfalls ein Allgemeinschicksal und keine systemimmanente Maßnahme der DDR dar.

März 27.

BVerwG 8 C 5.23 27. März 2024, 11:30 Uhr

Anwendung eines Risiko-Tools zur Ermittlung des IHK-Beitrags

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer. Sie wendet sich gegen ihre Veranlagung zum Kammerbeitrag.

Im Februar 2021 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2021 vorläufig zu einem Grundbeitrag und einer Umlage in Höhe von insgesamt rund 2.300 €. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen im Wirtschaftsjahr 2021 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge sei mithilfe eines Risiko-Tools ermittelt worden, das eine dem Grunde nach zulässige Prognosemethode zur Bemessung der Ausgleichsrücklage darstelle. Seine konkrete Anwendung im Wirtschaftsjahr 2021 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bildung einer Rücklage "Stiftungsprofessur" bewege sich innerhalb des Rahmens zulässiger Kammertätigkeit. Sie diene der Einrichtung eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs im kaufmännischen Bereich und damit einem spezifischen Interesse der Wirtschaft. Die Rücklage wahre auch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit. Die Immobilienverwaltung und -bewertung der Beklagten verstoße nicht gegen die Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Mitgliedsbeiträgen. Schließlich habe die Beklagte den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

April 10.

BVerwG 11 A 4.23 u. a. 10. April 2024, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaues von Energieleitungen; hier:

EnLAG Nr. 14, PFB vom 29.09.2022 für den Neubau der 110/380 kv-Höchstspannungsfreileitung Wesel-Utfort, Bl. 4214 und der 380 kV- Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West, Bl. 4208

April 11.

BVerwG 2 C 6.23 u. a. 11. April 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Anrechnung der gesetzlichen Unfallversicherung auf Hinterbliebenenversorgung

April 11.

BVerwG 2 A 9.23 11. April 2024, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Untätigkeitsklage wegen Beurteilung (01.04.2016 bis 31.03.2019), siehe auch 2 A 9.21

April 11.

BVerwG 2 A 6.23 11. April 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Erholungsurlaub 2021

April 18.

BVerwG 10 C 9.23 18. April 2024, 09:30 Uhr

Recht der Wasser- und Bodenverbände; hier: Verfassung und autonome Rechte sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts

April 18.

BVerwG 3 CN 7.22 u. a. 18. April 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: § 7 Abs. 3 der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung

April 18.

BVerwG 7 A 9.23 u. a. 18. April 2024, 11:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26"

April 18.

BVerwG 3 CN 8.22 18. April 2024, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 der SaarländischenVO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 der SaarländischenVO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Januar 2022

April 23.

BVerwG 9 A 2.23 23. April 2024, 09:00 Uhr

Straßenrecht; hier:

PÄB + PEB zum PFB vom 30.12.2014 für den Neubau A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein/Niedersachsen (Mitte Elbstrom) bis zur B 431 (Bau-km 10+0449 bis Bau-km 14+440)

April 23.

BVerwG 9 A 3.23 23. April 2024, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Straßenrecht; hier: PÄB und PEG zum PFB vom 30.12.2014 - Neubau A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg

April 23.

BVerwG 4 CN 2.23 u. a. 23. April 2024, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63419/02 Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln

April 23.

BVerwG 9 A 3.23 23. April 2024, 13:30 Uhr

Straßenrecht; hier: PÄB und PEG zum PFB vom 30.12.2014 - Neubau A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg

April 24.

BVerwG 1 C 6.23 24. April 2024, 09:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Abschiebungsandrohung

April 24.

BVerwG 6 C 5.22 24. April 2024, 10:00 Uhr

Prüfungsrecht; hier: endgültiges Nichtbestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter

April 24.

BVerwG 8 C 9.23 u. a. 24. April 2024, 10:00 Uhr

Kommunalrecht; Widerruf der Zuweisung von Großmarktflächen

April 24.

BVerwG 1 C 8.23 24. April 2024, 11:00 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsandrohung nach Italien

April 24.

BVerwG 6 C 2.22 24. April 2024, 11:15 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht; hier: Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit einem Fußballspiel

April 25.

BVerwG 5 C 12.22 u. a. 25. April 2024, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht; hier: Kostenerstattung

Mai 02.

BVerwG 2 A 2.23 02. Mai 2024, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Sicherheitsüberprüfung

Mai 02.

BVerwG 2 A 5.23 02. Mai 2024, 11:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Auslandsverwendungszuschlag

Mai 02.

BVerwG 2 C 13.23 02. Mai 2024, 14:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Neuberechnung der Versorgungsbezüge

Mai 08.

BVerwG 11 A 1.23 u. a. 08. Mai 2024, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaues von Energieleitungen,

hier: Planfeststellung für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Krückel-Dauersberg, Bl. 4319, Abschnitt C Punkt Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen sowie der 110-kV-Bahnstromleitung DB 0474 und der Umspannanlage Junkernhees

Mai 23.

BVerwG 10 C 7.23 u. a. 23. Mai 2024, 10:00 Uhr

Abfallrecht

hier: Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG

Mai 23.

BVerwG 7 C 1.23 23. Mai 2024, 14:00 Uhr

Immissionsschutzrecht;

hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei WEA zur Forschung und Entwicklung der Nutzung der Windenergie im Rahmen einer Wind-Farm-Power to Heat

Mai 29.

BVerwG 9 C 5.23 29. Mai 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwassergebühren einer Raststätte

Juni 06.

BVerwG 3 C 5.23 06. Juni 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

Juni 12.

BVerwG 11 A 13.23 u. a. 12. Juni 2024, 09:00 Uhr

NABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen;

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.06.2023 Vorhaben Nr. 2 der Anlage zum BBPlG Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg Abschnitt A1 (Punkt Ried-Punkt Wallstadt), NABEG

Juni 12.

BVerwG 6 C 11.22 u. a. 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht hier: Beschlüsse der BNA vom 4. Dezember 2015 (BK5-15/042) und vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 12.

BVerwG 6 C 9.22 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht;

hier: Beschluss der BNA vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 13.

BVerwG 1 C 2.23 13. Juni 2024, 09:00 Uhr

Ausländerrecht hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Einreiseverweigerung

Juni 13.

BVerwG 1 C 5.23 13. Juni 2024, 10:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

Juni 26.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 26. Juni 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

Juni 27.

BVerwG 2 C 10.23 u. a. 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Berechnung der Förderungsdauer (§ 5 SVG)

Juni 27.

BVerwG 2 C 5.23 27. Juni 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Zahlung von Nebentätigkeitsvergütungen

Juli 24.

BVerwG 6 A 5.22 24. Juli 2024, 10:00 Uhr

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 2. August 2022, Az. ÖSII1-

50004/11#24

Juli 25.

BVerwG 3 CN 3.22 25. Juli 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen § 7 der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

August 29.

BVerwG 3 C 4.23 29. August 2024, 11:30 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe; hier: Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (sektorale Heilpraktiker- erlaubnis)

Oktober 10.

BVerwG 3 C 3.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

Oktober 10.

BVerwG 3 C 28.22 u. a. 10. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

November 07.

BVerwG 3 CN 1.23 u. a. 07. November 2024, 10:00 Uhr

Jagdrecht; hier: Verordnung über

die Änderung der Jagdzeiten für

Schalenwild in Sanierungsgebieten

im Regierungsbezirk Oberbayern

vom 22. Februar 2019

November 07.

BVerwG 2 C 18.23 07. November 2024, 11:30 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Disziplinarverfügung

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