Geschäftsverteilungsplan

Der Geschäftsverteilungsplan weist die Richterinnen und Richter den Senaten zu und verteilt die Aufgaben der Rechtsprechung auf die einzelnen Senate. Es wird damit im Voraus festgelegt, welcher Senat für ein anhängig gewordenes Verfahren zuständig ist und welche Richter dem Senat angehören. Gleichzeitig regelt er deren Vertretung.

Alle dem Gericht nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtsprechung sind zu verteilen. Die Verteilung erfolgt im Geschäftsverteilungsplan nach allgemeinen, abstrakten, objektiven Merkmalen wie etwa nach Rechtsgebieten.

Das Präsidium entscheidet jedes Jahr über die Geschäftsverteilung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Änderungen des Geschäftsverteilungsplans während des Kalenderjahres sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Der Geschäftsverteilungsplan regelt nicht die Zuständigkeit des einzelnen Richters in einem Senat für die Bearbeitung eines Verfahrens. Dies regelt die senatsinterne Geschäftsverteilung, die die Mitglieder des jeweiligen Senats ebenfalls vor Beginn des Geschäftsjahrs beschließen.