Urteil vom 25.08.2005 -
BVerwG 7 C 10.04ECLI:DE:BVerwG:2005:250805U7C10.04.0
Leitsätze:
1. Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmenden Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit in der Bilanz verursacht wird, nicht zu berücksichtigen.
2. Der Berechnung einer auszugleichenden wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist die Bilanz zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe zugrunde zu legen.
3. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor, ist grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der nach § 25 DMBilG errechneten Ausgleichsverbindlichkeit zu leisten. Dieser Betrag ist gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 URüV teilweise zu erlassen.
Urteil
BVerwG 7 C 10.04
- VG Dresden - 07.08.2003 - AZ: VG 7 K 592/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t ,
K r a u ß , P o s t i e r und N e u m a n n
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. August 2003 wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser im erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind; insoweit trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.