Beschluss vom 21.12.2010 -
BVerwG 2 C 26.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2C26.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 C 26.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2C26.10.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 26.10
- Thüringer OVG - 27.08.2009 - AZ: OVG 2 KO 885/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. August 2005 sind wirkungslos.
- Die Klägerin trägt ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenverteilung, der Klägerin ein Viertel und dem Beklagten drei Viertel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.