Beschluss vom 05.01.2010 -
BVerwG 10 C 16.09ECLI:DE:BVerwG:2010:050110B10C16.09.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.01.2010 - 10 C 16.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050110B10C16.09.0]
Beschluss
BVerwG 10 C 16.09
- Sächsisches OVG - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 521/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 und Nr. 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Mai 2007 sind unwirksam.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
1 Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 10. Juli 2003 abgelehnt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger seine Klage zurück, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. Mit Urteil vom 2. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt (Nr. 1) und im Übrigen die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 - 4 des Bundesamtsbescheids verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen; die Kosten hat es je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beteiligten zurückgewiesen. Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin haben der Kläger, die Beklagte und der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2 Das Verfahren ist damit, soweit es noch anhängig war, in der Hauptsache erledigt. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, soweit sie nicht das zurückgenommene, auf Asylanerkennung gerichtete Begehren betreffen, wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des noch anhängigen Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dass sie die Verfahrenskosten in allen Instanzen trägt, soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zulasten des Klägers entschieden hat. Die Kostenentscheidung in Nr. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts konnte daher bestehen bleiben.
3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.