Beschluss vom 01.10.2008 -
BVerwG 1 C 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:011008B1C9.08.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 C 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:011008B1C9.08.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 9.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 2007 sind unwirksam.
- Die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 387,65 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen unwirksam. Die von den Vorinstanzen jeweils gesondert vorgenommene Festsetzung des Streitwerts bleibt unberührt.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen gegeneinander aufzuheben. Zum einen haben sich die Beteiligten auf diese Kostenteilung verständigt. Zum anderen entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn die Beteiligten - wie hier - nach Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Revisionsverfahren den Rechtsstreit für erledigt erklären.
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG.